Hallo,
steht eine Person unter gesetzl. Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, so ist er weder grundsätzlich beschränkt Geschäftsfähig, noch geschäftsunfähig, außer es liegt ein Einwilligungsvorbehalt vor.
Siehe S. 7 dieses Dookuments:
http://www.kbw-fachbuchverlag.de/downloads/leseprobe…
Ich verstehe die Vorgehensweise der Banken nicht. Vielleicht kann mich da jemand aufklären.
Es kommt regelmäßig vor, dass die Banken für alles die Unterschrift des Betreuers verlangen. Sogar für die Bestellung einer Ersatzkarte, Überweisungen duch Betreuten und Abhebungen vom Sparbuch.
Andererseits, muss z.B. ein Onlinebanking-Antrag vom Betreuten unterschrieben werden. Dies ist nachvollziehbar, wegen § 1813 BGB, und der Haftung der Bank. (Wobei es traurig ist, dass die Banken anscheinend nicht fähig sind, die Software so zu adaptieren, dass das Online-Banking nur bei einem Betrag bis 3000 € funktioniert)
http://209.85.129.132/search?q=cache:-fZP3NtwaAgJ:ww…
Aus obigem Urteil geht allerdings auch hervor, dass die Bank nicht verpflichtet ist, die Einhaltung betreuungsrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Zumal die Konten i.d.R. Guthabenkonten sind, spricht also nichts dagegen, den unter Betreuung stehenden Kontoinhaber frei über sein Konto verfügen zu lassen.
Es ist seitens der Banken dem Betreuten also nicht möglich, ohne die Unterschrift des Betreuers Geschäfte zu tätigen. Ich sehe hierin eine Entmündigung. Ohne für mich ersichtlichen Grund verlangen die Banken eine Erklärung des Betreuers, was der Betreute alles darf.
Wass soll dieser unnötige Absicherungstick? Mangelt es den Banken da an Rechtswissen?
Mich würden die Gründe der Banken (rechtliche, interne) für so eine Vorgehensweise interessieren. Die Anfrage direkt bei einer Bank war leider nicht sehr erschöpfend.
Sorry für die Länge der Frage, aber mich ist das sehr wichtig, für künftige Verhandlungen mit den Banken. Die Arbeit eines Betreuers wird dadurch erheblich erschwert.
TM