Kontoinhaber steht unter gesetzl. Betreuung (lang)

Hallo,

steht eine Person unter gesetzl. Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, so ist er weder grundsätzlich beschränkt Geschäftsfähig, noch geschäftsunfähig, außer es liegt ein Einwilligungsvorbehalt vor.

Siehe S. 7 dieses Dookuments:
http://www.kbw-fachbuchverlag.de/downloads/leseprobe…

Ich verstehe die Vorgehensweise der Banken nicht. Vielleicht kann mich da jemand aufklären.

Es kommt regelmäßig vor, dass die Banken für alles die Unterschrift des Betreuers verlangen. Sogar für die Bestellung einer Ersatzkarte, Überweisungen duch Betreuten und Abhebungen vom Sparbuch.

Andererseits, muss z.B. ein Onlinebanking-Antrag vom Betreuten unterschrieben werden. Dies ist nachvollziehbar, wegen § 1813 BGB, und der Haftung der Bank. (Wobei es traurig ist, dass die Banken anscheinend nicht fähig sind, die Software so zu adaptieren, dass das Online-Banking nur bei einem Betrag bis 3000 € funktioniert)

http://209.85.129.132/search?q=cache:-fZP3NtwaAgJ:ww…

Aus obigem Urteil geht allerdings auch hervor, dass die Bank nicht verpflichtet ist, die Einhaltung betreuungsrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Zumal die Konten i.d.R. Guthabenkonten sind, spricht also nichts dagegen, den unter Betreuung stehenden Kontoinhaber frei über sein Konto verfügen zu lassen.

Es ist seitens der Banken dem Betreuten also nicht möglich, ohne die Unterschrift des Betreuers Geschäfte zu tätigen. Ich sehe hierin eine Entmündigung. Ohne für mich ersichtlichen Grund verlangen die Banken eine Erklärung des Betreuers, was der Betreute alles darf.

Wass soll dieser unnötige Absicherungstick? Mangelt es den Banken da an Rechtswissen?

Mich würden die Gründe der Banken (rechtliche, interne) für so eine Vorgehensweise interessieren. Die Anfrage direkt bei einer Bank war leider nicht sehr erschöpfend.

Sorry für die Länge der Frage, aber mich ist das sehr wichtig, für künftige Verhandlungen mit den Banken. Die Arbeit eines Betreuers wird dadurch erheblich erschwert.

TM

Korrektur Einwilligungsvorbehalt - Geschäftsfähigk
Für die ganz genauen, vorsichthalber eine Korrektur:

Durch den Einwilligungsvorbehalt können keine wirksamen rechtsgeschäftlichen Erklärungen mehr abgegeben werden. Dies bedeutet nicht grundsätzlich eine Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Wer geschäftsunfähig ist, bedarf keines Einwilligungsvorbehaltes, denn seine Willenserklärungen sind ohnehin nichtig, vgl. § 105 BGB.

Es liegt dann quasi „nur“ eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (siehe dort) im Bereich des Einwilligungsvorbehaltes vor und er bedarf der Zustimmung des Betreuers.

Also Grundsätzlich hängt es davon ab was das Gericht sagt.

Liegt ein Einwilligunsvorbehalt nach BGB vor, bedarf jede Verfügung des Betreuten der Zustimmung des Betreuers, da der Betreute keine eigenständige Willenserklärung mehr abgeben kann.
Es sind aber noch geringfügige Auszahlungen für den alltäglichen Lebensbedarf zulässig… wie viel das ist, ist umstritten und um nichts falsch zu machen, zahlen viele Banken direkt gar nichts mehr aus.
Ebenso ist zu klären, ob der Betreuer alleine Verfügen darf, oder nur mit dem Betreuten zusammen.

Dieser Einwilligungsvorbehalt muss sich aber ausdrücklich auf die Vermögenssorge erstrecken und auch beglaubigt bei der Bank vorliegen.

Liegt kein Einwilligungsvorbehalt vor, so kann der Betreute jederzeit alles mit seinem Konto/Depot machen, wozu er lustig ist…

Hoffe das hilft

Gruß

Danke.

Liegt kein Einwilligungsvorbehalt vor, so kann der Betreute
jederzeit alles mit seinem Konto/Depot machen, wozu er lustig
ist…

Eben, und meine Frage, war aber, warum dies nicht getan wird, obwohl die gesetzl. Regelung dies ausdrücklich gestattet.

Hoffe das hilft

Nein, dann letztlich hast du nur etwas ausführlicher wiederholt, was ich auch schrieb.

TM

Hallo,

es ist richtig, das der Betreuer (!) alle möglichen Unterschriften leisten muss. Aber doch nicht der Betreute, oder ?

Wenn aber der Betreute zur Bank geht und sagt „Ich hätte gerne 50 Euro von meinem Konto Nr. 123“, dann wird er natürlich das Geld erhalten. Ohne Unterschrift des Betreuers, und ohne wenn und aber.

Wo ist hier die Frage ?

Gruss

Andreas

Hallo Simon,

und danke.

es ist richtig, das der Betreuer (!) alle möglichen
Unterschriften leisten muss. Aber doch nicht der Betreute,
oder ?

Kann es sein, dass obiges sich mit dem da unten ein bisschen widerspricht?

Wenn aber der Betreute zur Bank geht und sagt „Ich hätte gerne
50 Euro von meinem Konto Nr. 123“, dann wird er natürlich das
Geld erhalten. Ohne Unterschrift des Betreuers, und ohne wenn
und aber.

Ich fasse zusammen:
1.Betreuer muss alles mögliche unterschreiben, aber der Betreute nicht.
2.Betreuter kann ohne Unterschrift des Betreuers selbst unterschreiben und abheben.

Wo ist hier die Frage ?

Die Frage und das Problem steht eigentlich recht deutlich im UP. Ich verstehe deine Frage nach der Frage nicht *g*

Es ist eben nicht so, dass der Betreute alles ohne Unterschrift des Betreuers machen darf. Das ist ja das Problem.

TM