Kontopfändung

Kann ein Konto gepfändet werden trotzdem man Hartz IV bekommt? Auch wenn man sich dazu bereit erklärt Raten zu zahlen bzw, das in der Vergangenheit schon eingerichtet hat, aber durch den Umzug die Zahlungsaufforderung nicht angekommen sind?

Kann ein Konto gepfändet werden trotzdem man Hartz IV bekommt?
Auch wenn man sich dazu bereit erklärt Raten zu zahlen bzw,
das in der Vergangenheit schon eingerichtet hat, aber durch
den Umzug die Zahlungsaufforderung nicht angekommen sind?

ja, wird in letzter Zeit oft gemacht:frowning: alles was nach 7 Tagen an Sozialleistungen nicht abgeräumt wurde ist erst mal weg. Da hilft nur Weg zum Gericht für Wiederfreischaltung, wenn man mit dem Gläubiger nicht klar kommt

Der Kater

und beim Gericht einer Anrede und eines Grussessich befleissigen :wink:

Kann ein Konto gepfändet werden trotzdem man Hartz IV bekommt?
Auch wenn man sich dazu bereit erklärt Raten zu zahlen bzw,
das in der Vergangenheit schon eingerichtet hat, aber durch
den Umzug die Zahlungsaufforderung nicht angekommen sind?

Eigentlich leicht zu beantworten.

Ein Konto kann NUR durch einen richterlichen Beschluss gepfändet werden. Dabei sind die Untergrenzen laut BGH zu berücksichtigen, und die liegen deutlich über ALG-II. (Bitte verwende nie mehr den niederträchtigen Namen Harttzt?) Also keine bange, es passiert nichts.

Gruß, Dieter

Kann ein Konto gepfändet werden trotzdem man Hartz IV bekommt?
Auch wenn man sich dazu bereit erklärt Raten zu zahlen bzw,
das in der Vergangenheit schon eingerichtet hat, aber durch
den Umzug die Zahlungsaufforderung nicht angekommen sind?

Ja, das kann passieren. Man muß dann zum nächsthöheren Gericht (meist Landgericht)um die sofortige Freigabe zu bewirken.
Deshalb auf keinen Fall einem Gläubiger eine Abbuchungsvollmacht erteilen. Er kann die erhaltenen Kontodaten mißbräuchlich nutzen und du hast erst mal jede Menge Ärger und Rennerei, selbst wenn das dem Gläubiger letztendlich wg. der Zahlungsuntergrenze für Bedürftigkeit normalerweise nichts nutzt.

(Ich hatte vier Wochen tägliche Rennereien)

Ciao
Wolfgang

Kann ein Konto gepfändet werden trotzdem man Hartz IV bekommt?
Auch wenn man sich dazu bereit erklärt Raten zu zahlen bzw,
das in der Vergangenheit schon eingerichtet hat, aber durch
den Umzug die Zahlungsaufforderung nicht angekommen sind?

Eigentlich leicht zu beantworten.

Ein Konto kann NUR durch einen richterlichen Beschluss
gepfändet werden. Dabei sind die Untergrenzen laut BGH zu
berücksichtigen, und die liegen deutlich über ALG-II.

  1. Wenn du aber das Geld nicht abräumst, wird es als Sparanlage gewertet und ist weg. Ist mir vor zig Jahren so passiert

  2. Gibts die Möglichkeit der Zahlungsperre durch Gläubiger anzuordnen,
    dann ist Konto auch dicht und du hast auch ein Problem

(Bitte:verwende nie mehr den niederträchtigen Namen Harttzt?) Also

keine bange, es passiert nichts.

Da wäre ich mir nicht so sicher.
Wieso ist HartzIV niederträchtig??? Das hat sich allgemein im Sprachgebrauch eingebürgert…

Gruß, Dieter

LG
Mikesch

(Bitte:verwende nie mehr den niederträchtigen Namen Harttzt?)

Wieso ist HartzIV niederträchtig??? Das hat sich allgemein im
Sprachgebrauch eingebürgert…

Gruß, Dieter

LG
Mikesch

Ist es nicht komisch, daß sich unsere Gesellschaft einerseits mit verurteilten Straftätern wie (Peter Hartz) schmückt und andererseits von seinen Bürgern Ehrlichkeit (Steuern) und Rechtschaffenheit (Gesetzestreue) erwartet, die solche Figuren missen lassen?

Ciao
Wolfgang

Hallo!

Ja, selbstverständlich können auch Konten von ALG-II-Empfängern gepfändet werden, und ich füge ganz unpopulistisch hinzu: Gott sei Dank. Ich gestehe hiermit, dass ich so einige Kontopfändungen bei ALG-II-Empfängern laufen habe, und das völlig ohne Skrupel. Schließlich haben die Leute, die meinen Mandanten und teilweise auch mir selbst Geld schulden, irgendwann einmal etwas dafür erhalten und habenn gewusst, dass das, was sie tun, Geld kostet. Und nicht selten steht übrigens auf der „anderen Seite“ auch ein armer Schlucker, dem es besser ginge, wenn seine Schuldner sich auch mal ohne Zwang zur Zahlung bequemen würden.

Das Sozialgesetzbuch hat mit der Regelung, dass alle Sozialleistungen innerhalb von sieben Tagen nach Gutschrift zur freien Verfügung stehen und danach eben nicht mehr, eine gerechte Regelung, finde ich.

Hallo,

das kann ich so nicht stehen lassen.

Zum einen ist nicht das Landgericht zuständig, sondern das Amtsgericht (genauer gesagt: die Vollstreckungsstelle) am Wohnort des Schuldners.

Zum anderen ist es völlig „Banane“ dem Gläubiger eine Lastschrift-Einzugsermächtigung zu erteilen oder Beträge selbst zu überweisen. In beiden Fällen hat er den Namen der Bank des Schuldners und seine Kontonummer, wobei er letztere zur Pfändung noch nichtmals benötigt.

Gruss Hans-Jürgen
***

Verständnisfrage
Hi,

Wenn du aber das Geld nicht abräumst, wird es als Sparanlage gewertet und ist weg.

Geld ist weg stimmt. Aber als „Spareinlage gewertet“ ? Never. Das ist etwas vöällig anderes und dabei lasse ich noch ausser Acht, dass für Spareinlagen Urkunden ausgestellt werden.

Gruss Hans-Jürgen
***

leider völlig falsch
Hallo,

Ein Konto kann NUR durch einen richterlichen Beschluss
gepfändet werden.

stimmt nicht, öffentliche Gläubiger (Finanzamt, Städte/Gemeinden, aber auch gesetzliche Krankenkassen) können auch ohne Beschluss des Gerichts pfänden. Genau genommen bekommen auch die anderen, „privaten“ Gläubiger keinen Beschluss vom Richter, sondern „nur“ vom Rechtspfleger.

Dabei sind die Untergrenzen laut BGH zu
berücksichtigen, und die liegen deutlich über ALG-II.

Zunächst mal legt der BGH keine Pfändungsfreigrenzen fest, die stehen im Gesetz und werden alle zwei Jahre angepasst. Wichtigster Hinweis: die werden bei einer Kontopfändung weder durch das Gericht, noch durch die Bank automatisch angesetzt, es bedarf eines Beschlusses vom Gericht.

Also keine bange, es passiert nichts.

Gefährlicher Hinweis. Wenn der Schuldner sich darauf verlässt, passiert eins: Die Bank muss das Geld an den Gläubiger zahlen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

das kann ich so nicht stehen lassen.

Zum einen ist nicht das Landgericht zuständig, sondern das
Amtsgericht (genauer gesagt: die Vollstreckungsstelle) am
Wohnort des Schuldners.

Das hängt hauptsächlich davon ab, wer die Vollstreckung durchgeführt hat. War dies ein Amtsgericht, so ist die Freigabe nur nächstinstanzlich möglich (demzufolge Landgericht). Genauso war das bei mir nämlich.

Zum anderen ist es völlig „Banane“ dem Gläubiger eine
Lastschrift-Einzugsermächtigung zu erteilen oder Beträge
selbst zu überweisen. In beiden Fällen hat er den Namen der
Bank des Schuldners und seine Kontonummer, wobei er letztere
zur Pfändung noch nichtmals benötigt.

Da hast du mich mißverstanden. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, daß man bei prekärer Zahlungslage keinesfalls noch Kontodaten rausrücken sollte und bei Abbuchungsvollmacht oder Lastschrift wäre dies ja der Fall, „fiese“ Gläubiger neigen außerdem dazu das soziale Umfeld des Schuldners auszuleuchten, manche Inkassobuden gehen dabei sogar bis zur Nötigung, weiß ich, hab selber mal kurzzeitig Callcenter für Gewerbeinkasso gemacht und manch einer der Gläubiger (Kunden) wollte sogar Schlimmeres, das war mir dann zu heftig und ich habe „in den Sack gehauen“!

Gruss Hans-Jürgen

Ciao
Wolfgang

Hallo,

Das hängt hauptsächlich davon ab, wer die Vollstreckung
durchgeführt hat. War dies ein Amtsgericht, so ist die
Freigabe nur nächstinstanzlich möglich (demzufolge
Landgericht). Genauso war das bei mir nämlich.

Die normalen Pfändungen werden immer durchs Amtsgericht (Vollstreckungsstelle) erlassen. Es ist falsch, dass nur die nächste Instanz Freigaben machen kann, da hätte das Landgericht viel zu tun. Zuständig für die Freigabe ist das Gericht, das auch die Pfändung erlassen hat. Eine Instanz höher geht es nur dann, wenn man Rechtsmittel gegen einen Beschluss einlegt.

Es gibt auch Zwangsvollstreckungen durch das Landgericht, aber das sind Zivil- oder Strafverfahren, aus denen heraus ein dinglicher Arrest (als Sicherung) verhängt wird. Auch da hat der Schuldner Rechtsmittel und kann eine Freigabe beantragen, zuständig wäre dann das Landgericht, also dieselbe Instanz.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

Gericht, das auch die Pfändung erlassen hat. Eine Instanz
höher geht es nur dann, wenn man Rechtsmittel gegen einen
Beschluss einlegt.

Muß man das denn nicht tun, um die Pfändung zu verhindern?

dinglicher Arrest (als Sicherung) verhängt wird. Auch da hat
der Schuldner Rechtsmittel und kann eine Freigabe beantragen,
zuständig wäre dann das Landgericht, also dieselbe Instanz.

Oh, ich dachte immer, wenn ein „niederes“ Gericht einen Fall verhandelt hat, sei das nächst höhere Gericht zuständig. Wieder was dazu gelernt. :wink:

Allerdings habe ich deine Antwortmail drei mal in in meinem Postfach gehabt.

Gruss Hans-Jürgen
***

Bis du Jurist?

Ciao
Wolfgang

Hallo zurück,

Gericht, das auch die Pfändung erlassen hat. Eine Instanz
höher geht es nur dann, wenn man Rechtsmittel gegen einen
Beschluss einlegt.

Muß man das denn nicht tun, um die Pfändung zu verhindern?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die ein Schuldner hat. Er kann die Pfändung an sich angreifen, einmal mit einer sogenannten Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO), wenn die Vollstreckung nicht in Ordnung ist, obwohl es einen Titel gibt. Es gibt auch noch die Möglichkeit der so genannten Erinnerung (§766 ZPO), wenn das Gericht Formfehler gemacht hat. Die weitaus meistgenutzste Möglichkeit als Schuldner ist aber, sich zu fügen und stattdessen sich eine Freigabe des Gehalts zu holen (§850k ZPO). Über all diese Anträge entscheidet das Gericht, das die Pfändung erlassen hat, per Beschluss. Dagegen hat der Schuldner Rechtsmittel und erst dann landet er bei der höheren Instanz.

Bis du Jurist?

kein studierter, habe aber sehr viel mit der Materie zu tun (Ich bin zuständig für die Pfändungsabteilung einer Bank, bei uns landen die Kontopfändungen gegen die Kunden, die dann oft zum Gericht laufen müssen)

Gruss Hans-Jürgen
***