Hallo,
die bisherigen Antworten die ich gelesen habe sind wenn dann nur in Summe eine vernünftige Antwort.
Hier meine Antwort:
Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde die Bank als Drittschulderin als auch Du aufgefordert nicht weiter zu leisten. Die Drittschuldnerin darf an dich nicht mehr leisten sondern nur an den Gläubiger und Du darfst über den Betrag nicht verfügen.
Ausserdem hat die Drittschuldnerin nach §840 ZPO die Pflicht eine Erklärung abzugeben die folgende Informationen enthält:
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ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Das erst einmal zur Pfändung an sich. Nun kommt aber hinzu, dass Sozialleistungen als auch Lohn (über der Pfändungsfreigrenze) grundsätzlich nicht pfändbar sind.
Die Pfändung wird auch durch Beschluss des Amtsgerichts nicht aufgehoben sondern sie wird beschränkt, das bedeutet dein Konto ist weiterhin gepfändet wird aber auf die freizugebenden Summen beschränkt und diese werden Dir zur Verfügung gestellt, aber nur für die Dauer von 7 (!) Tagen, danach wird auch eine Sozialleistung an den Gläubiger abgeschoben. Daher bitte die Frist einhalten, sonst ist der Betrag weg.
Die komplette Aufhebung der Pfändung kann nur erfolgen wenn du in einem Insolvenzverfahren bist, dann sind Pfändungen bis 1 Monat vor den Insolvenzantrag durch das Gericht aufhebbar, Pfändungen während des Insolvenzverfahrens für Insolvenzgläuber und Massegläubiger generell unzulässig. Dies gilt auch für Gläubiger die nicht Insolvenzgläubiger nach §§89 ff InsO sind.
Dir sollte der Pfändungsbeschluss ja bereits vorliegen, lies dort genau nach ob eine Formulierung in der Art von:
„Es wird darauf hingewiesen, dass von der Pfändung Guthaben aus Sozialleistungen innerhalb von sieben Tagen seit Gutschrift nicht erfasst sind. Eine Kontenfreigabe durch das Vollstreckungsgericht ist nicht erforderlich. Auf § 835 Abs. 3 S 2. ZPO und § 55 SGB wird verwiesen. Unter Sozialleistungen sind hier die Leistungen nach den Büchern des Sozialgesetzbuches z.B. Arbeitslosenhilfe, Witwenrente, Altersruhegeld usw. zu verstehen.“
Auch hier einmal mit der Bank sprechen ob diese bereits die Sozialleistungen erkennen, dann ist der Freistellungsbeschluss nämlich obsolet. Meistens teilen die Banken dem Gläubiger bereits mit, dass Sozialleistungen empfangen werden und diese nach den og. Vorschriften nicht pfändbar sind. Wie gesagt sprich mit der Bank.
Sollte diese nun die Sozialleistungen nicht erkennen, oder solltest du noch andere Eingänge von Geldern haben (Unterhalt zB) die Du dringend zu Bewältigung deines Lebensunterhaltes benötigst, dann bitte folgende Unterlagen:
- Pfändungsbeschluss mit Zustellungsurkunde
- gelber Briefumschlag mitnehmen
- Schreiben der Bank in dem du über die Pfändung informiert wirst
- Nachweise Bescheide der Agentur für Arbeit
- Nachweise über Zahlungen wie Unterhalt für Kinder wenn du Begünstigte® bist
- ggf. Nachweise über Zahlungen an Dritte wie Miete, Unterhalt, Strom (alles was zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gehört)
Zur Rechtsbehelfslehrstelle / Rechtspfleger gehen und dort einen Antrag zur teilweisen Einstellung / Beschränkung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme iVm §55 SGB I stellen. Willst du darüber hinaus noch sonstige Geldeingänge (auch einmalige freistellen lassen) dann §850i ZPO mit dazu nehmen.
Beachte:
Die Freistellung der Leistungen können nur bis zu den max. Freigrenzen gegeben werden die auch im Einklang mit §850c ff ZPO stehen, denn nach §54 Abs 4 SGB I sind Sozialleistungen wie Arbeitseinkommen zu behandeln, da es Lohnersatzleistungen sind.
Nach Ablauf der 7 Tage ist der verbleibende Gutschriftsbetrag auch wenn dieser aus Sozialleistungen besteht von der Pfändung erfasst auch wenn gerichtliche andere Entscheidungen vorliegen. Die 7 Tage Frist kann auch nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach §766 ZPO gehindert oder verlängert werden. Der BGH (Beschl. v. 20.12.2006 - VII ZB 56/06) hat nun entschieden, dass für den unpfändbaren Betrag laufender künftiger Sozialleistungen Pfändungsschutz in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO gewährt werden kann.
Ich hoffe ich habe deine Anfrage damit umfassend beantwortet 