kontopfändung HILFE...WICHTIG!HILFE

Also erstmal guten morgen,
also meine frage wenn jemand eine kontopfändung bekommen würde durch eine kreiskasse sagen wir einfach mal z.b kreiskasse siegburg .aber harz4 empfänger ist wo bzw wie und bei wem würde man eine kontofreigabe beantragen?beim Amtsgericht?bei der Stadt?oder geht das bei sowas gar nicht?

evtl weiß jemand rat ist wirklich mega mega mega dringend.

dankeschöööööön

Guten Morgen,

bei Kontopfändungen ist schnelles Handeln gefragt.

Eine Freigabe musst Du erst einmal nicht beantragen.

Alle Transferleistungen vom Staat (ALG1, ALG2, Sozialhilfe, auch Kindergeld usw.) sind pfändungsfrei.
Das bedeutet, es darf nicht gepfändet werden, solange du es binnen einer Frist von 7 Tagen vom Konto abheben gehst.

Also tue folgendes:

  • sammle Deine Unterlagen (ALG2/Hartz4-Bscheid und evtl. weitere)
  • damit gehst Du zur Bank und beschreibst deine Situation:
    -> also Kontopfändung, aber Geldeingang ist ALG2

Die Bank muss Dir sämtliche Transferleistungen ausbezahlen - ohne wenn und aber.

Sofern Du dann Dein Geld erhalten hast, gehst Du zu einer PErson deines Vertrauens, um Deine wichtigsten Zahlungen zu tätigen. ALso auf ein anderes Konto einzahlen und überweisen.

Dann musst Du herausfinden, welcher Gläubiger das Konto gepfändet hat. Das erfährst Du zu einem über die Bank und zum anderen wirst Du demnächst noch Post bekommen (glaube auch von der Bank). Dort steht dann drin, wer der Gläubiger ist und wie hoch die Forderung ist.

Dann kannst Du Dich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, Deine Situation schildern (mit offenen Karten spielen), dass du willig bist, die Schuld zu begleichen, aber im Moment nicht kannst, da Du nur ALG2 erhälst.
Wenn es dir finanziell möglich ist, biete eine Ratenzahlung von ca. 10-25€ an. Das hilft dem Gläubigern oftmals bei einer positiven Entscheidung.

Sollte sich der Gläubiger auf eine Kontofreigabe nicht einlassen, dann gehst Du mit deinen Unterlagen (also Pfändungsbeschluss, ALG2-Bescheid, Kontodaten) zu Deinem zuständigen Amtsgericht und beantragst Dort eine Kontofreigabe (nennt sich noch etwas anders, fällt mir nur gerade nicht ein.).

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Gruß

Denkzettel

Hallöchen, erstmal keine Panik, ist zwar ne blöde Situation aber nicht ausweglos…denn erstmal holt man sich einen Kontoauszug direkt von der Bank, bzw. geht mit dem Hartz IV Bescheid zum Amtsgericht…dann wird die Pfändung aufgehoben, denn Hartz IV ist eine Sozialleistung und wird nicht gepfändet! Also…Kontoauszug bzw. Bescheid mit zum Gericht nehmen ( Personalausweis nicht vergessen ) und ab zum Amtsgericht aus dem Bezirk. Liebe Grüße

Hallo,

die bisherigen Antworten die ich gelesen habe sind wenn dann nur in Summe eine vernünftige Antwort.

Hier meine Antwort:

Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde die Bank als Drittschulderin als auch Du aufgefordert nicht weiter zu leisten. Die Drittschuldnerin darf an dich nicht mehr leisten sondern nur an den Gläubiger und Du darfst über den Betrag nicht verfügen.

Ausserdem hat die Drittschuldnerin nach §840 ZPO die Pflicht eine Erklärung abzugeben die folgende Informationen enthält:

ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;

3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Das erst einmal zur Pfändung an sich. Nun kommt aber hinzu, dass Sozialleistungen als auch Lohn (über der Pfändungsfreigrenze) grundsätzlich nicht pfändbar sind.

Die Pfändung wird auch durch Beschluss des Amtsgerichts nicht aufgehoben sondern sie wird beschränkt, das bedeutet dein Konto ist weiterhin gepfändet wird aber auf die freizugebenden Summen beschränkt und diese werden Dir zur Verfügung gestellt, aber nur für die Dauer von 7 (!) Tagen, danach wird auch eine Sozialleistung an den Gläubiger abgeschoben. Daher bitte die Frist einhalten, sonst ist der Betrag weg.

Die komplette Aufhebung der Pfändung kann nur erfolgen wenn du in einem Insolvenzverfahren bist, dann sind Pfändungen bis 1 Monat vor den Insolvenzantrag durch das Gericht aufhebbar, Pfändungen während des Insolvenzverfahrens für Insolvenzgläuber und Massegläubiger generell unzulässig. Dies gilt auch für Gläubiger die nicht Insolvenzgläubiger nach §§89 ff InsO sind.

Dir sollte der Pfändungsbeschluss ja bereits vorliegen, lies dort genau nach ob eine Formulierung in der Art von:

„Es wird darauf hingewiesen, dass von der Pfändung Guthaben aus Sozialleistungen innerhalb von sieben Tagen seit Gutschrift nicht erfasst sind. Eine Kontenfreigabe durch das Vollstreckungsgericht ist nicht erforderlich. Auf § 835 Abs. 3 S 2. ZPO und § 55 SGB wird verwiesen. Unter Sozialleistungen sind hier die Leistungen nach den Büchern des Sozialgesetzbuches z.B. Arbeitslosenhilfe, Witwenrente, Altersruhegeld usw. zu verstehen.“

Auch hier einmal mit der Bank sprechen ob diese bereits die Sozialleistungen erkennen, dann ist der Freistellungsbeschluss nämlich obsolet. Meistens teilen die Banken dem Gläubiger bereits mit, dass Sozialleistungen empfangen werden und diese nach den og. Vorschriften nicht pfändbar sind. Wie gesagt sprich mit der Bank.

Sollte diese nun die Sozialleistungen nicht erkennen, oder solltest du noch andere Eingänge von Geldern haben (Unterhalt zB) die Du dringend zu Bewältigung deines Lebensunterhaltes benötigst, dann bitte folgende Unterlagen:

  • Pfändungsbeschluss mit Zustellungsurkunde
  • gelber Briefumschlag mitnehmen
  • Schreiben der Bank in dem du über die Pfändung informiert wirst
  • Nachweise Bescheide der Agentur für Arbeit
  • Nachweise über Zahlungen wie Unterhalt für Kinder wenn du Begünstigte® bist
  • ggf. Nachweise über Zahlungen an Dritte wie Miete, Unterhalt, Strom (alles was zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gehört)

Zur Rechtsbehelfslehrstelle / Rechtspfleger gehen und dort einen Antrag zur teilweisen Einstellung / Beschränkung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme iVm §55 SGB I stellen. Willst du darüber hinaus noch sonstige Geldeingänge (auch einmalige freistellen lassen) dann §850i ZPO mit dazu nehmen.

Beachte:
Die Freistellung der Leistungen können nur bis zu den max. Freigrenzen gegeben werden die auch im Einklang mit §850c ff ZPO stehen, denn nach §54 Abs 4 SGB I sind Sozialleistungen wie Arbeitseinkommen zu behandeln, da es Lohnersatzleistungen sind.

Nach Ablauf der 7 Tage ist der verbleibende Gutschriftsbetrag auch wenn dieser aus Sozialleistungen besteht von der Pfändung erfasst auch wenn gerichtliche andere Entscheidungen vorliegen. Die 7 Tage Frist kann auch nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach §766 ZPO gehindert oder verlängert werden. Der BGH (Beschl. v. 20.12.2006 - VII ZB 56/06) hat nun entschieden, dass für den unpfändbaren Betrag laufender künftiger Sozialleistungen Pfändungsschutz in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO gewährt werden kann.

Ich hoffe ich habe deine Anfrage damit umfassend beantwortet :smile: