Kontopfändung von der Vermieterin

Hallo,

… und um was handelt es sich im UP?

um nicht gezahlte Monatsmieten.
Was daran könnte jetzt strittig sein?
Gruß
Rübe

wegen angeblich 3 Mieten Rückstand obwohl nur 2. Habe alle Beweise.

na ja, unstrittig hört sich irgendwie anders an …

vnA

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Hallo,

ja, Benny hat recht.

okay. Dann erklär doch mal, weshalb der Pfüb durch einen Widerspruch des Schuldners unwirksam wird. Und wie man eigentlich einen Pfüb beantragt, wenn noch gar kein Titel vorliegt.

Benny hat den Pfüb mit dem Mahnbescheid verwechselt. Sieh es ein oder lass es, ich bin hier raus. Diskussionen mit Dir sind so fruchtbar wie ein Acker direkt nördlich von Borkum.

_ PLONK! _

Gruß
Rübe

Hallo,

ja, Benny hat recht.

okay. Dann erklär doch mal, weshalb der Pfüb durch einen
Widerspruch des Schuldners unwirksam wird. Und wie man
eigentlich einen Pfüb beantragt, wenn noch gar kein Titel
vorliegt.

Das Rechtsmittel bei einem Pfüb ist die Erinnerung und das ein Titel bereits vorliegt, kann man dem UP entnehmen. Ohne Titel keine Pfändung.

Benny hat den Pfüb mit dem Mahnbescheid verwechselt.

Das warst Du, ganz eindeutig. Das mit ZV-Maßnahmen nicht vertraute Personen gerne mal Rechtsmittel durcheinanderwerfen ist jetzt nichts neues.

Zumindest mit den Kosten hat er eindeutig recht.

Sieh es

ein oder lass es, ich bin hier raus. Diskussionen mit Dir sind
so fruchtbar wie ein Acker direkt nördlich von Borkum.

Typisch Testare, hat er nicht recht, holt er gleich wieder mit Beleidigungen aus.

_ PLONK! _

Du langweilst mich.

Gruß
Tina

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Nachdem Du ja jedes Wort auf die Goldwaage legst, mache ich das jetzt auch.

Laut Wiki sind es 32€. Und Du meinst einen Mahnbescheid,

keinen Pfändungsbeschluss (der eigentlich auch
Vollstreckungsbescheid heißt).

Ein Vollstreckungsbescheid heißt nie und auch nicht eigentlich Pfändungsbeschluß. Ersteres ist ein vollstreckbarer Titel, letzteres ist die Beauftragung des Gerichtsvollziehers , wenn man schlau genug war gleich die Überweisung des Erlöses aus der Pfändung mit zu beantragen, heißt das Ding dann Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.

Wirksam wird der aber nur,wenn der Schuldner diesem nicht
widerspricht.

Und ein entsprechender zusätzlicher Antrag gestellt wird.

Diese Ausführung ist widersprüchlich:

Denn die Rechtsmittel lauten:

Mahnbescheid -> Widerspruch
Vollstreckungsbescheid -> Einspruch
PfüB -> Erinnerung (bei fehlerhaften Zwangsvollstreckungsmaßnahmen)

Was Du mit „entsprechender zusätzlicher Antrag“ im Zusammenhang mit dem Widerspruch meinst, kann ich nur raten:

Ein „entsprechender zusätzlicher Antrag“ auf Vollstreckungsschutz, der hier gemeint sein müsste, müsste mit dem Einspruch gegen den VB gestellt werden, denn der VB ist sofort vollsteckbar.

Da man aus einem Mahnbescheid nicht vollstrecken kann, erschließt sich mir nicht, worüber man einen zusätzlichen Antrag stellen sollte.

Ein verspäteter Widerspruch gegen den MB wird im übrigen als Einspruch gegen den VB gewertet.

Gruß
Tina

Hallo,

wegen angeblich 3 Mieten Rückstand obwohl nur 2. Habe alle Beweise.

na ja, unstrittig hört sich irgendwie anders an …

Es gibt einen Titel, sonst gäbe es keine Pfändung. Und damit ist der Drops gelutscht - da ist rechtlich nichts mehr strittig. Die Rumpelstilzchen-Nummer nutzt dem Mieter gar nichts.
Weitere Einwände?
Gruß
Rübe

Der Drops war schon gelutscht als der UP seinen Artikel verfasste.
Und „Einwände“ hatte ich keine. Ich hatte nur Fragen gestellt. Als Nichtjurist versteht man ja nun nicht jeden Text auf Anhieb.

vnA