Kontopfändung

Hallo,

ich habe eine Kontopfändung über mein Konto bekommen.
Ich habe sofort bei meinen Amtsgericht Widerspruch eingelegt und um Vorabfreigabe meines Kontos gefordert mit der Begründung dass mein Einkommen (ca. 600 Euro) die Pfändungsgrenze unterschreitet.

Kann mir jemand sagen welchen Erfolg ich da haben werde und wann ich vom Amtsgericht eine Antwort bekommen werde. Auf dem Konto befinden sich noch ca. 300 Euro, kann ich bei Erfolg auch da ran kommen?

Danke im Voraus!

Grüße Daniel

Hallo,

ich habe eine Kontopfändung über mein Konto bekommen.
Ich habe sofort bei meinen Amtsgericht Widerspruch
eingelegt
und um Vorabfreigabe meines Kontos gefordert mit der
Begründung dass mein Einkommen (ca. 600 Euro) die
Pfändungsgrenze unterschreitet.

Kann mir jemand sagen welchen Erfolg ich da haben

werde und

wann ich vom Amtsgericht eine Antwort bekommen werde.
Auf dem
Konto befinden sich noch ca. 300 Euro, kann ich bei
Erfolg
auch da ran kommen?

Danke im Voraus!

Grüße Daniel

Hallo. Daniel

als erstes einmal möchte ich sagen, dass das ganze eine
ziemlich heikle und auch nervenaufreibende Sache ist.
Gut schauen wir mal was das Gesetz dazu sagt:

Als erstes einmal darfst du die Kontopfändung nicht mit
der Einkommenspfändung auf Lohnpfändung verwechseln.
Der Unterschied darin ist einfach erklärt:

Eine Kontenpfändung ist wie eine Taschnpfändung, das
was du aktuell einstecken hast oder was auf deinem
Bankkonto rumliegt, ist definitiv pfändbar und wird dem
Gläubiger überstellt.

Dein Einkommen von EUR 600 liegt ganz klar unter der
Pfändungsgrenze die im § 850c wiefolgt definiert ist:

>>
Arbeitseinkommen gilt als unpfänbar, wenn es je nach
dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als:

930 EUR monatlich
217,50 EUR wöchentlich
43,50 EUR täglich
beträgt.

(Quelle § 850c Abs 1 ZPO 2003)

unpfändbare Bezüge:

Blindenzulagen, Sterbe-, Gnaden- und ähnliche Bezüge,
Heirats- und Geburtsbeihilfen, Weihnachstvergütungen
bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen
Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von
500 EUR, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder,
soziale Zulagen für auswärtige BEschäftigungen, Entgelt
für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen,
für die Dauer eines Urlaubs über den Arbeitslohn
gewärte Bezüge, Zuwendungen aus besonderen
Betirebsanlässen, Treuegelder, die Hälfte für die
Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des
Arbeitseinkommens.

§ 850b => bedingt pfändbares Einkommen/Bezüge

Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit zu entrichten sind,
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift
beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen
Forderung zu entrichtenden Renten.
Fortlaufende Einkünfte die ein Schuldner aus Stiftungen
oder sonst aufgrund einer Fürsorge (Sozialamt/
Arbeitsamt) und Freigiebigkeit eines Dritten oder auf
Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrages bezieht.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs-, Krankenkassen, die
ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil zu
Unterstüzungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche
aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des
Versicherten ausgestellt sind wenn die
Versicherungssumme nicht 3579 EUR üersteigt.
==>> nicht pfändbar;

Sie können aber wiederrum gepfändet werden, wenn die
Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen zu
einer Vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht
geführt hat oder vorraussichtlich nicht führen wird und
wenn nach den Umständen des Falles insbesondere nach
der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der
Bezüge die Pfändung der Billigkeit entspricht.

WICHTIG: Das Vollstreckungsgericht soll vor
Entscheidung die Betroffenen hören.

Also fassen wir zusammen, das was bedingt pfänbar ist,
würde ich nicht ohne richterliche Verfügung machen. Da
hat man auch als Schuldner noch mal Chancen.

Dein Geld das auf dem Konto war, ist einerseits
definitiv weg, allerdings wenn du einen gültigen
Nachweis hast, dass das Geld von einer Dritten Person
stammt, dann muss dir das Geld wieder zurückgegeben
werden, bz. dem dem es gehört, da das Pfänden zum
Schaden von Dritten nach dem Dt. Gesetz nicht statthaft
ist.

Wenn du nun allerdings nachweisen kannst, dass du das
restliche Geld noch von deinem Arbeitslohn übrig hast,
dann kannst du auch dort noch eine Chance haben, das
ist aber dann Sache des Richters, da sich der
Gesetzgeber hier nicht richtig festlegt.

Ich hoffe ich habe dir helfen können und freue mich
gerne auch auf einen Anruf, wenn du tieferschürfende
Infos haben willst oder auf eine Email für weitere
Fragen.

Ich weiße daraufhin, dass das hier geschriebene nicht
nach dem Rechtsberatungsgesetz geschehen ist und ich
für Falschaussagen nicht haftbar gemacht werden kann.

Hi,

das geht m.E. noch einfacher. Sprich mit Deiner Bank, denn die müssen auch die Pfändungsfreigrenzen kennen und beachten. Der unpfändbare Teil Deines Einkommens muss Dir meines Erachtens trotz Sperre ausgezahlt werden.

Gruss Hans-Jürgen
***

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Moin,

das geht m.E. noch einfacher. Sprich mit Deiner Bank, denn die
müssen auch die Pfändungsfreigrenzen kennen und beachten. Der
unpfändbare Teil Deines Einkommens muss Dir meines Erachtens
trotz Sperre ausgezahlt werden.

hast Du den vorhergehenden Artikel nicht gelesen? Da stand doch schön erklärt, daß es einen Unterschied zwischen Kontopfändung und Einkommenpfändung gibt.

Des weiteren ist eine Diskussion mit der Bank vollkommen nutzlos, sie ist nur ausführendes Organ. Solange kein entsprechender Beshcluß vom Gericht kommt, kann der Kontoinhaber zähneklappernd vorm Tresen stehen: Die Bank darf nichts rausrücken. Wenn ich mich recht entsinne, haftet ein Bankmitarbeiter sogar persönlich, wenn er Verfügungen bei Kontopfändungen zuläßt.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

Deine etwas herablassende Formulierung hat mich überrascht. Das kenne ich sonst aus Deinen Postings gar nicht. Aber kein Problem, ich habe auch manchmal Frust, wenn ich glaube, dass jemand etwas nicht richtig gelesen hat.

Zur Sache, da bin ich anderer Meinung als Du. Kontopfändung und Einkommenspfändung sind zwar rechtlich zwei Paaar Schuhe, aber die Themen haben ihre Schnittstelle darin, dass oft das unpfändbare Einkommen auf dem gepfändeten Konto landet.
In diesem Fall hat der Schuldner Anspruch auf das Geld, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er muss da auch nicht darauf warten, dass der Gläubiger seinen Segen gibt. Zumindestens bei uns (ich arbeite auch in einer Bank) erfolgt die Auszahlung des unpfändbaren Teils auch ohne den Gläubiger, ich habe mich da nochmal schlau gemacht.

Der Mitarbeiter der Bank ist handelsrechtlich ein Erfüllungsgehilfe und haftet im Allgemeinen nicht persönlich, jedenfalls nicht, wenn es darum geht, Pfändungen zu beachten oder nicht.
Er ist nur bei Vorsatz „dran“ und natürlich bei Straftaten. Dazu gehören aber auch Verstösse gegen Meldepflichten im Bereich GWG und AWV.

Gruss Hans-Jürgen
***

hast Du den vorhergehenden Artikel nicht gelesen? Da stand
doch schön erklärt, daß es einen Unterschied zwischen
Kontopfändung und Einkommenpfändung gibt.

Des weiteren ist eine Diskussion mit der Bank vollkommen
nutzlos, sie ist nur ausführendes Organ. Solange kein
entsprechender Beshcluß vom Gericht kommt, kann der
Kontoinhaber zähneklappernd vorm Tresen stehen: Die Bank darf
nichts rausrücken. Wenn ich mich recht entsinne, haftet ein
Bankmitarbeiter sogar persönlich, wenn er Verfügungen bei
Kontopfändungen zuläßt.

Gruß,
Christian

Hallöchen,

Zur Sache, da bin ich anderer Meinung als Du. Kontopfändung
und Einkommenspfändung sind zwar rechtlich zwei Paaar Schuhe,
aber die Themen haben ihre Schnittstelle darin, dass oft das
unpfändbare Einkommen auf dem gepfändeten Konto landet.
In diesem Fall hat der Schuldner Anspruch auf das Geld, um
seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er muss da auch nicht
darauf warten, dass der Gläubiger seinen Segen gibt.

das hat weniger mit dem Gläubiger als vielmehr mit dem anordnenden Gericht zu tun.

Zumindestens bei uns (ich arbeite auch in einer Bank) erfolgt
die Auszahlung des unpfändbaren Teils auch ohne den Gläubiger,
ich habe mich da nochmal schlau gemacht.

Auch hier: Der Gläubiger tritt nicht mit der Bank direkt in Kontakt, sondern die Sache läuft über das jeweilige Gericht.

Der Mitarbeiter der Bank ist handelsrechtlich ein
Erfüllungsgehilfe und haftet im Allgemeinen nicht persönlich,
jedenfalls nicht, wenn es darum geht, Pfändungen zu beachten
oder nicht.

Eben hier doch. Sofern er Kenntnis von der Pfändung hat, und die Bank hat EDV-mäßig sicherzustellen, daß dem so ist, haftet er persönlich.

Gruß,
Christian

Hi,

eine Kontopfändung muss nicht von einem Gericht angeordnet werden! Das können auch Finanzämter, Krankenkassen etc. Wir bekommen täglich eine Menge an Pfändungen, die wenigsten sind von einem Gericht. In sofern erübrigt sich Deine Aussage, dass das nicht Sache vom Gläubiger, sondern vom Gericht ist. Es ist tatsächlich so, dass das in der Regel eine Sache zwischen Gläubiger und Bank ist.

Das mit der persönlichen Haftung ist wahrscheinlich nicht Dein Ernst. Wie gesagt, gibt es die persönliche Haftung nur in strafrechtlich relevanten Dingen. Aber auch hier ist es so, dass die Banken Geldbussen übernehmen, wenn der Mitarbeiter nicht vorsätzlich gehandelt hat, z.B. bei Berstössen gegen die AWV.

Ich denke, es bringt den Fragesteller nicht weiter, wenn wir uns hier weiter konträr streiten. Vielleicht können wir uns auf einen Nenner einigen : Der Fragesteller kann ja mal bei seiner Bank anfragen. Du meinst zwar, dass das nichts bringt, aber es kostet ja nichts, oder ?
Vielleicht bekommen wir ja noch mit, wie das ausgegangen ist.

Gruss Hans-Jürgen
***

guten abend,

sehr interessant der ausführende von der bank.
schade für den geschädigten: der darf nicht überleben… nur der den schaden verursacht hat, der darf fett weiterleben.

keine wunder das das schädigen kein ende nimmt.

… es nimmt jedoch automatisch ein ende, wenn es keine mehr gibt, die man schädigen kann.

an einem geschädigten kann man kaum noch was schädigen:smile:

stimmts?

schönes weekend