Hallo,
ich habe eine Kontopfändung über mein Konto bekommen.
Ich habe sofort bei meinen Amtsgericht Widerspruch
eingelegt
und um Vorabfreigabe meines Kontos gefordert mit der
Begründung dass mein Einkommen (ca. 600 Euro) die
Pfändungsgrenze unterschreitet.
Kann mir jemand sagen welchen Erfolg ich da haben
werde und
wann ich vom Amtsgericht eine Antwort bekommen werde.
Auf dem
Konto befinden sich noch ca. 300 Euro, kann ich bei
Erfolg
auch da ran kommen?
Danke im Voraus!
Grüße Daniel
Hallo. Daniel
als erstes einmal möchte ich sagen, dass das ganze eine
ziemlich heikle und auch nervenaufreibende Sache ist.
Gut schauen wir mal was das Gesetz dazu sagt:
Als erstes einmal darfst du die Kontopfändung nicht mit
der Einkommenspfändung auf Lohnpfändung verwechseln.
Der Unterschied darin ist einfach erklärt:
Eine Kontenpfändung ist wie eine Taschnpfändung, das
was du aktuell einstecken hast oder was auf deinem
Bankkonto rumliegt, ist definitiv pfändbar und wird dem
Gläubiger überstellt.
Dein Einkommen von EUR 600 liegt ganz klar unter der
Pfändungsgrenze die im § 850c wiefolgt definiert ist:
>>
Arbeitseinkommen gilt als unpfänbar, wenn es je nach
dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als:
930 EUR monatlich
217,50 EUR wöchentlich
43,50 EUR täglich
beträgt.
(Quelle § 850c Abs 1 ZPO 2003)
unpfändbare Bezüge:
Blindenzulagen, Sterbe-, Gnaden- und ähnliche Bezüge,
Heirats- und Geburtsbeihilfen, Weihnachstvergütungen
bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen
Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von
500 EUR, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder,
soziale Zulagen für auswärtige BEschäftigungen, Entgelt
für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen,
für die Dauer eines Urlaubs über den Arbeitslohn
gewärte Bezüge, Zuwendungen aus besonderen
Betirebsanlässen, Treuegelder, die Hälfte für die
Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des
Arbeitseinkommens.
§ 850b => bedingt pfändbares Einkommen/Bezüge
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit zu entrichten sind,
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift
beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen
Forderung zu entrichtenden Renten.
Fortlaufende Einkünfte die ein Schuldner aus Stiftungen
oder sonst aufgrund einer Fürsorge (Sozialamt/
Arbeitsamt) und Freigiebigkeit eines Dritten oder auf
Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrages bezieht.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs-, Krankenkassen, die
ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil zu
Unterstüzungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche
aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des
Versicherten ausgestellt sind wenn die
Versicherungssumme nicht 3579 EUR üersteigt.
==>> nicht pfändbar;
Sie können aber wiederrum gepfändet werden, wenn die
Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen zu
einer Vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht
geführt hat oder vorraussichtlich nicht führen wird und
wenn nach den Umständen des Falles insbesondere nach
der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der
Bezüge die Pfändung der Billigkeit entspricht.
WICHTIG: Das Vollstreckungsgericht soll vor
Entscheidung die Betroffenen hören.
Also fassen wir zusammen, das was bedingt pfänbar ist,
würde ich nicht ohne richterliche Verfügung machen. Da
hat man auch als Schuldner noch mal Chancen.
Dein Geld das auf dem Konto war, ist einerseits
definitiv weg, allerdings wenn du einen gültigen
Nachweis hast, dass das Geld von einer Dritten Person
stammt, dann muss dir das Geld wieder zurückgegeben
werden, bz. dem dem es gehört, da das Pfänden zum
Schaden von Dritten nach dem Dt. Gesetz nicht statthaft
ist.
Wenn du nun allerdings nachweisen kannst, dass du das
restliche Geld noch von deinem Arbeitslohn übrig hast,
dann kannst du auch dort noch eine Chance haben, das
ist aber dann Sache des Richters, da sich der
Gesetzgeber hier nicht richtig festlegt.
Ich hoffe ich habe dir helfen können und freue mich
gerne auch auf einen Anruf, wenn du tieferschürfende
Infos haben willst oder auf eine Email für weitere
Fragen.
Ich weiße daraufhin, dass das hier geschriebene nicht
nach dem Rechtsberatungsgesetz geschehen ist und ich
für Falschaussagen nicht haftbar gemacht werden kann.