Kontovollmacht/Erbschaft

Hallo,

ich möchte kurz einen Sachverhalt beschreiben und wäre um Meinungen dankbar.

Wie verhält es sich, wenn:

Ein Vater stellt seiner Tochter aus 1. Ehe eine Kontovollmacht für ein Sparkonto aus. Seine zweite Frau weiß hiervon nichts.
Nun ist es das Anliegen des Vaters, dass die Tochter das nicht ganz unerhebliche Guthaben auf diesem Konto bei seinem Ableben erhält.
Ist es zulässig, dass die Tochter das Konto bei Tod des Vaters plündert?
Die 2. Frau weiß, wie gesagt, nichts von diesem Konto und dieser Vollmacht, aber sie weiß, dass ein nicht ganz unerhebliches Guthaben ihres verstorbenen Mannes irgendwo sein muß. Hat sie die Möglichkeit dies herauszubekommen und was passiert, wenn dann bekannt wird, dass die Tochter aus 1. Ehe das Konto leergeräumt hat, weil sie die Kontovollmacht hatte?
Die beiden haben Zugewinngemeinschaft.

hallo zurück!

zu den fragen:

vollmacht für ein konto bedeutet nur, daß man über das konto im umfang der vollmacht verfügen darf. es ändert nichts daran, daß das guthaben auf dem konto in die erbmasse fällt.

bestünde eine „normale“ vollmacht, dürfte die bank, so sie kenntnis hat vom ableben des vaters, auch solange nicht mehr über das konto verfügen lassen, bis der erbschein klarheit brächte (ausnahme: kosten für beerdigung u.ä.).

sofern tochter und ehefrau einzige erben wären, teilten sie sich das erbe nach gesetzlichen vorschriften, sofern kein testament anderes besage. zugewinngemeinschft spielte keine rolle.

die tochter müßte sich darüber im klaren sein, daß sie nach dem ableben des vaters über das guthaben nicht ohne weiteres verfügen dürfte. sie müßte es der ehefrau und der bank gegenüber anzeigen, daß der vater verstorben ist.

die tochter machte sich sogar strafbar, wenn sie das konto weiterhin verheimlicht und sogar „plündert“, insb. wenn der sich auf dem konto befindliche betrag ihren erbteil überstiege. wenn sie das konto nebst guthaben nicht anzeigte, sowieso.

die wahrscheinlichkeit, daß herauskäme, daß noch ein konto existiere, wenn die ehefrau schon ahnte, daß es noch ein weiteres konto gäbe, wäre sehr groß, da in einem solchen falle i.a. bankenabfragen gestartet würden.
abhebungen nach dem todestag, sogar nach der todesstunde/-minute des vaters ließen sich lückenlos nachvollziehen.

sinnvoll wäre gewesen, der vater hätte seiner tochter im falle seines ablebens das guthaben auf dem konto vermacht anstatt es zu vererben…

saludos, borito

Hallo nochmal,

wenn der Vater ein Testament geschrieben hat und darin steht, dass er seine Tochter als Alleinerbin einsetzt, wie sieht dann der Sachverhalt aus? Darf sie dann über das Guthaben nach dem Tod verfügen oder steht der Ehefrau auch hier wieder die Hälfte zu?
Vielen Dank.

Hallo,

bestünde eine „normale“ vollmacht, dürfte die bank, so sie
kenntnis hat vom ableben des vaters, auch solange nicht mehr
über das konto verfügen lassen,

eine „normale“ Vollmacht gilt üblicherweise über den Tod hinaus und wird von den Erben und nicht von der Bank widerrufen.

die tochter machte sich sogar strafbar, wenn sie das konto
weiterhin verheimlicht und sogar „plündert“, insb. wenn der
sich auf dem konto befindliche betrag ihren erbteil
überstiege. wenn sie das konto nebst guthaben nicht anzeigte,
sowieso.

Gegen welche Strafrechtsnormen wird denn da verstossen?

Gruß
Nils

Hallo,

bestünde eine „normale“ vollmacht, dürfte die bank, so sie
kenntnis hat vom ableben des vaters, auch solange nicht mehr
über das konto verfügen lassen,

eine „normale“ Vollmacht gilt üblicherweise über den Tod
hinaus und wird von den Erben und nicht von der Bank
widerrufen.

korrekt, tut hier aber nichts zur sache. da es nicht um den widerruf einer vollmacht geht, sondern um eine mögliche verfügung nach ableben des kontoinhabers.
außerdem ist fraglich, welche art der vollmacht ausgestellt wurde. es gibt vollmachten, die gelten über den tod hinaus, andere wiederum nicht.

die tochter machte sich sogar strafbar, wenn sie das konto
weiterhin verheimlicht und sogar „plündert“, insb. wenn der
sich auf dem konto befindliche betrag ihren erbteil
überstiege. wenn sie das konto nebst guthaben nicht anzeigte,
sowieso.

Gegen welche Strafrechtsnormen wird denn da verstossen?

oh, mir fiele da ggfs. vorteilsnahme, unterschlagung oder auch betrug ein - wenn tochter das konto „plündert“ und das vermögen des vaters, das regulär zur erbmasse hinzugerechnet werden müßte, nicht anmeldet, dann…
…entzieht sie ggfs. ihren miterben einen teil ihres erbteils
…könnte das - je nach höhe - auch für das fa interessant werden

saludos, borito

Hi, in dem Fall steht d. Ehefrau 1/4 + 1/4 = erbrechtliche Lösung, also insgesamt 1/2 zu und der Rest = 1/2 der Alleinerbin.

Ja, auch in diesem Fall steht der Ehefrau des Bankguthabens zu, da es ja in die Erbmasse fällt.
MfG ramses90

Erbfall schon eingetreten?
Hallo Sternenlicht,

ich habe Dein Beispiel eigentlich so verstanden, als wäre der Vater noch am Leben.

Falls der Erbfall schon eingetreten ist, stimme ich den Vorschreibern zu, dass das Geld auf dem Konto in die Erbmasse fällt und ein „Plündern“ des Kontos nur dazu führt, dass die Tochter die Kohle später wieder rausrücken muss. Ans Licht kommt das Guthaben auf alle Fälle, da die Banken zur Abgabe einer Erbschaftssteuermeldung an das Finanzamt verpflichtet sind, sobald sie Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers haben. Diese Kenntnis werden sie früher oder später erlangen. Gemeldet wird immer das Guthaben per Todestag. Auch ob ein Schließfach vorhanden ist/war, wird gemeldet. Die Durchschrift der Erbschaftssteuermeldung bekommen die Erben.

Falls der Vater noch lebt, besteht die Möglichkeit anstatt oder zusätzlich zur Kontovollmacht eine Verfügung zu Gunsten Dritter für den Todesfall zu vereinbaren. Das macht man bei der kontoführenden Bank, es gibt ein entsprechendes Formular dafür. Diese Verfügung ist eine Schenkung für den Fall des Todes außerhalb des Erbgangs. Sie ist vom Beschenkten (der Tochter) annahmebedürftig, d.h. die Tochter muss auch unterschreiben. Wird so eine Schenkung nicht angenommen, könnten mögliche Erben die Schenkung nämlich widerrufen.

eine „normale“ Vollmacht gilt üblicherweise über den Tod
hinaus und wird von den Erben und nicht von der Bank
widerrufen.

korrekt, tut hier aber nichts zur sache. da es nicht um den
widerruf einer vollmacht geht, sondern um eine mögliche
verfügung nach ableben des kontoinhabers.
außerdem ist fraglich, welche art der vollmacht ausgestellt
wurde. es gibt vollmachten, die gelten über den tod hinaus,
andere wiederum nicht.

Tut erst nichts zur Sache, ist am Ende dann aber doch fraglich?
Was spricht denn deiner Meinung nach dagegen, wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gilt und nicht widerrufen wird, daß Verfügungen zulässig sind?

Gegen welche Strafrechtsnormen wird denn da verstossen?

oh, mir fiele da ggfs. vorteilsnahme, unterschlagung oder auch
betrug ein - wenn tochter das konto „plündert“ und das
vermögen des vaters, das regulär zur erbmasse hinzugerechnet
werden müßte, nicht anmeldet, dann…

Dann was, außer daß sie sich gegenüber den Erben eventuell schadenersatzpflichtig macht?
Deine Einfälle zur von dir behaupteten Strafbarkeit setzen die Rechtswidrigkeit des Handelns voraus. Was genau soll denn hier rechtswidrig sein?

…entzieht sie ggfs. ihren miterben einen teil ihres erbteils
…könnte das - je nach höhe - auch für das fa interessant
werden

Inwiefern? Und um weitere Nachfragen zu vermeiden: Auf welcher Grundlage würden solcherlei Entnahmen besteuert werden?

P.S. Neben dem Inhalt erhöht eine der Leserlichkeit förderlichen Groß- und Kleinschreibung die Chance weiterer Antworten - von mir jedenfalls.

1 „Gefällt mir“