Angenommen Mann befindet sich in der privaten Insolvenz und die Ehefrau
erteilt eine Kontovollmacht für ihr Konto. Haben die Gläubiger ab diesem Moment auch das Recht auf deren Konto zuzugreifen um evtl. vorhandene ( größere ) Guthaben " abzugreifen " ?
Angenommen Mann befindet sich in der privaten Insolvenz und
die Ehefrau
erteilt eine Kontovollmacht für ihr Konto. Haben die Gläubiger
ab diesem Moment auch das Recht auf deren Konto zuzugreifen um
evtl. vorhandene ( größere ) Guthaben " abzugreifen " ?
Der Mann müsste mit als Kontomitinhaber geführt werden, also beim Bankinstitut. Eine Vollmacht der Frau an den Mann reicht nicht aus.
Andererseits sollte der Mann wissen, dass im bestehenden Insolvenzverfahren ohnehin Vollstreckungshandlungen ruhen!
ich schließe mich an: welchen Sinn soll die Vollmachtslösung denn haben? Gegen den Ehemann darf ohnehin nicht mehr vollstreckt werden und er muss den pfändbaren Teil seiner Einkünfte seinem Treuhänder abführen.
Und für den (rein theoretischen) Fall, dass der Ehemann Einkünfte am Treuhänder vorbeischleusen will - es droht der Verlust der Restschuldbefreiung!
Der Hintergrund einer Kontovollmacht ist im konkreten Fall darin zu sehen, daß der Ehemann bei einer Handlungsunfähigkeit ( Krankheit etc. ) der Frau auf deren Konto zugreifen kann um die Tagesgeschäfte fortzuführen.
Hier gilt es nicht dem Treuhänder irgendwelche Beträge vorzuenthalten, sondern evtl. Guthaben der Frau nicht so ohne weiteres dem Treuhänder in den Hals zu stecken…-
…sondern evtl. Guthaben der Frau nicht so ohne
weiteres dem Treuhänder in den Hals zu stecken…-
Die Sichtweise stört mich ziemlich: „In den Hals zu stecken“ klingt so, als ob unberechtigte Forderungen bestünden. Und dem ist ja wohl nicht so, sonst gäbe es keine private Insolvenz… Vielleicht hätte man die private Insolvenz vermeiden können, indem man nicht nach dem Motto lebt: „wer bremst, verliert“ (Vika). Vielleicht täte es der Wortwahl gut, auch mal die andere Seite zu sehen: Vermieter, die Miete abschreiben, Banken (Kredite), Handwerker etc.