Kontrahierungszwang der PKV

Hallo,

ich beginne in Kürze mein Referendariat und bin auf der Suche nach einer privaten Krankenversicherung. Ich wurde aufgrund einer Diagnose aus 2006 (die ich persönlich sehr bezweifel) bereits bei einer Krankenkasse abgelehnt. Es soll sich angeblich um eine chronische Krankheit handeln, ich bin allerdings kerngesund. Naja … Man sagte mir allerdings bei der Versicherung, dass man mich nach Beendigung des Referendariats mit 30% Risikozuschlag aufnehmen würde.

Für den Fall, dass ich noch für das Referendariat eine PKV finde, die mich jedoch mit mehr als 30% Risikozuschlag nimmt, kann ich dann nach Beendigung des Referendariats in eine andere PKV wechseln, die mir dann nur 30% Risikozuschlag berechnen darf, oder existiert dann kein Kontrahierungszwang der anderen Versicherung mehr, weil ich ja schon mal bei einer anderen PKV (mit mehr als 30% Risikozuschlag) versichert war und muss mit diesem höheren Zuschlag dann weiter dort versichert bleiben?

Und die zweite Frage: Gilt für alle PKV-Tarife der Kontrahierungszwang oder kann man in den Basistarif „abgeschoben“ werden?

Ich habe nun etwas Angst, dass wenn ich während des Referendariats eine PKV nehme, die mir z.B. 60% Risikozuschlag berechnet, dann nach Beendigung des Referendariats kein Kontrahierungszwang einer ANDEREN Versicherung mehr besteht, so dass ich nirgendswo anders genommen werde und ich mein Leben lang mit 60% Risikozuschlag versichert bleiben muss.

Danke für jede Hilfe :smile:

Hallo Natascha,

ein Kontrahierungszwang besteht nur bei erstmaligem Beihilfeanspruch.

Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler

Hallo Natascha,

der ewige Rat hier beim Thema PKV. Suche Dir einen PKV-versierten Makler und bedenke dabei, dass zwei bei Beamten sehr beliebte Versicherungen nicht mit Maklern zusammenarbeiten.

Aber auch wenn 80% der Beamten eine bestimmte PKV bevorzugen, ist das kein Grund, darin das alleinige Seelenheil zu sehen.

Außerdem würde ich mal versuchen, diese Diagnose anzugehen; das ist doch wichtig zu wissen, ob man krank ist oder nicht. Wenn Du krank wärst, bezahle mit Freude die 30%! Das wird Dir nochmal sehr helfen.

Gruß,
Andreas

Hallo Oliver,

ein Kontrahierungszwang besteht nur bei erstmaligem
Beihilfeanspruch.

Das ist so nicht ganz korrekt. Bei Beginn Referendariat greift der Kontrahierungszwang nicht! Der Kontrahierungszawng greift darüber hinaus nicht, wenn bereits eine PKV-Absicherung besteht. Siehe
https://bestellungen.pkv.de/w/files/shop_krankenvers…

Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler

dito Jörg

Hallo.

erst mal Danke für alle Antworten. Ich habe jetzt letzendlich keine PKV gefunden die mich nimmt und werde die zwei JAhre des Referendariats nun gesetzlich versichert werden.

Eine Frage wirft sich mir da jedoch noch auf. Wenn ich nach Beendigung des Referendariats mehrere Probeanträge bei verschiedenen PKV-Versicherern stelle, welcher davon unterliegt dann dem Kontrahierungszwang? Der bei dem ich zuerst einen Probeantrag gestellt habe oder derjenige, den ich letztendlich nach Vergleich der Ergebnisse der Probeanträge ausgewählt habe?

Nochmals danke

Hallo Natascha,

Wenn ich nach Beendigung des Referendariats mehrere Probeanträge bei verschiedenen PKV-Versicherern stelle, welcher davon unterliegt dann dem Kontrahierungszwang?

… keiner davon. Dem Kontrahierungszwang unterliegt nur der „scharfe“ Antrag. Der Probeantrag ist kein rechtsverbindlicher Antrag, das ist ja der Sinn der Sache :wink:

Wenn es soweit ist, dann geh zu einem qualifizierten und erfahrenen Versicherungsmakler. Der weiss solche Dinge auch.

Ein erfolgreiches Referendariat wünscht
Oliver H.
Versicherungsmakler