Hallo zusammen!
Man sagt, dass Kaufhausdetektive nicht auf Verdacht in den privaten Einkaufsbeutel schauen dürfen und im Verdachtsfall die Polizei rufen müssen. Ist das eigentlich zutreffend?
Und wie ist es im Supermarkt, da wird ständig nach dem Inhalt des Beutels gefragt.
Gruß von Paul W.
Was haben Sie’n da alles in ihrem Beutel drin?
Hallo Paul W.
…dass Kaufhausdetektive nicht auf Verdacht in den
privaten Einkaufsbeutel schauen dürfen und im Verdachtsfall
die Polizei rufen müssen. Ist das eigentlich zutreffend?
Kaufhausdetektive haben nicht mehr Rechte als jeder Bürger auch. Sie können einen, vorerst, angeblichen Dieb vorläufig festnehmen. Dann ist sofort die Polizei zu rufen, um die Angelegenheit zu übergeben.
Und wie ist es im Supermarkt, da wird ständig nach dem Inhalt
des Beutels gefragt.
Fragen kost nix, heißt es doch!
Solange die nicht ungefragt in den Beutel des Kunden reingreifen oder ihn aufmachen und reinsehen, ist das nicht zu beanstanden. Natürlich irgendwo komisch, um sich damit die Kundschuft zu vergraulen, wenn hier generell danach gefragt wird, was andere Leute in ihren Beutel tragen.
Besteht ein Anfangsverdacht zu einem Diebstahl, kann das Supermarktpersonal den Kunden ja vorläufig festnehmen, mehr nicht. Ein Festhalten des Kunden unter Aufforderung den Inhalts des Beutels zu benennen oder Einblick zu gewähren ist undenkbar. „Sie kommen jetzt nicht eher hier raus, bis Sie mir ihren Beutelinhalt hier auf den Tisch legen. Oder ich rufe die Poliezi.“ Dann bitte.
MfG
Danke für die rasche Antwort.
MfG Paul W.
Besteht ein Anfangsverdacht zu einem Diebstahl, kann das
Supermarktpersonal den Kunden ja vorläufig festnehmen
Nein! Dafür reicht ein Anfangsverdacht nicht aus. Es ist - je nach Auffassung - dringender Tatverdacht oder sogar eine wirklich begangene Tat erforderlich.
Falsch!
Hi!
Sie können einen, vorerst, angeblichen Dieb vorläufig
festnehmen.
Nein, sie können keinen angeblichen Dieb festnehmen, denn gem. § 127 StPO muss man auf frischer Tat ertappt werden.
Angeblich reicht da nicht aus!
Gruß
Guido
Hallo Benvolio,
Besteht ein Anfangsverdacht zu einem Diebstahl, kann das Supermarktpersonal den Kunden ja vorläufig festnehmen
Nein! Dafür reicht ein Anfangsverdacht nicht aus. Es ist - je nach Auffassung- dringender Tatverdacht oder sogar eine wirklich begangene Tat erforderlich
deine fachliche Kompetenz habe ich hier schon oft zur Kenntnis genommen. Deswegen würde ich als juristischer Laie mir nie erlauben dir zu widersprechen. Allerdings möchte ich dich bitten mir mal folgende Fragen zu beantworten:
So wie ich mal gehört (oder gelesen?) habe, gibt da allerdings die Möglichkeit dass das Supermarktpersonal zwar eigentlich einen Kunden unrechtmäßig festhält, aber „glaubt“ das Festhalten wäre rechtmäßig. In diesem Fall würde das Supermarktpersonal zwar rechtswidrig handeln, aber trotzdem nicht bestraft werden.
Du wirst wahrscheinlich wissen was ich meine, mir ist allerdings der juristische Fachbegriff dafür nicht bekannt. Könntest du mir da bitte auf die Sprünge helfen und mir den Fachbegriff und wenn möglich auch den entsprechenden Paragraphen dazu nennen?
Vielen Dank und Gruß
N.N
deine fachliche Kompetenz habe ich hier schon oft zur Kenntnis
genommen. Deswegen würde ich als juristischer Laie mir nie
erlauben dir zu widersprechen.
In dieser Allgemeinheit und Intensität ist die Zurückhaltung aber weder geboten noch von mir erwünscht.
So wie ich mal gehört (oder gelesen?) habe, gibt da allerdings
die Möglichkeit dass das Supermarktpersonal zwar eigentlich
einen Kunden unrechtmäßig festhält, aber „glaubt“ das
Festhalten wäre rechtmäßig. In diesem Fall würde das
Supermarktpersonal zwar rechtswidrig handeln, aber trotzdem
nicht bestraft werden.
Du wirst wahrscheinlich wissen was ich meine, mir ist
allerdings der juristische Fachbegriff dafür nicht bekannt.
Könntest du mir da bitte auf die Sprünge helfen und mir den
Fachbegriff und wenn möglich auch den entsprechenden
Paragraphen dazu nennen?
Jein. Den Paragrafen, den du gern hättest, gibt es leider nicht.
Grundsätzlich stellen sich drei Fragen, wenn eine Strafbarkeit im Raum steht:
- Wurden ein objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht?
Beispiel: T tötet O mit Absicht. Er erfüllt damit (wenigstens) den objektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) und handelt vorsätzlich (§ 15 StGB), was in diesem Fall den subjektiven Tatbestand ausmacht.
- Regelmäßig ist die Erfüllung des (Straf-)Tatbestandes rechtswidrig. Gibt es ausnahmsweise Gründe, die diese Rechtswidrigkeit ausschließen?
Beispiel: O wollte T gerade töten. T hat sich nur verteidigt. Das ist Notwehr (§ 32 StGB). Die eigentlich verbotene Tat (Töten) ist ausnahmsweise erlaubt und darum straffrei.
- Wenn aber eine rechtswidrige Tat vorliegt, kann der Täter ausnahmsweise entschuldigt sein. Ist ein solcher Fall gegeben?
Beispiel: Ein Täter ist 13 Jahre alt und damit schuldunfähig.
Eine Bestrafung scheidet aus, wenn kein Tatbestand erfüllt ist oder die Tat ausnahmsweise gerechtfertigt ist oder wenn sie entschuldigt wird.
Auf der Rechtswidrigkeitsebene kann es ganz verschiedene Gründe geben, welche die eigentlich rechtswidrige Tat rechtmäßig macht. Notwehr gehört sicher zu den bekannten. Nehmen wir also nun an, ein Dieb wird direkt beobachtet, und der Diebstahl kann etwas durch Festhalten des Täters vereitelt werden. Dann ist dieses Festhalten grundsätzlich eine Notwehrhandlung und führt zur Rechtfertigung des eigentlich verbotenen Verhaltens des Festhaltens.
Der Diebstahl ist soz. der Erlaubnistatbestand. Ist dieser Tatbestand erfüllt (da hat jemand glaubt), so ist die Rechtsfolge das Sich-wehren-Dürfen, die Notwehrebene.
Wenn sich dann allerdings herausstellt, dass der Diebstahl gar keine war, liegt die Sache anders. Hier dachte der andere nur, er dürfe in Notwehr handeln. Da es den Erlaubnistbestand aber nicht gibt, haben wir es mit einem Erlaubnistatbestandsirrtum zu tun. Der wiederum ist sicher das Wort, nach dem du gesucht hast. Das Problem wird auf unterschiedlichen Ebenen angesetzt, vgl. dazu
http://de.wikipedia.org/wiki/Erlaubnistatbestandsirrtum
Man wird von einer Straflosigkeit in Ermangelung einer Vorsatzschuld ausgehen müssen. Das Festhalten des Diebes wäre dann Freiheitsberaubung und auch rechtswidrig, wird aber nicht bestraft, weil der Täter entschuldig wird. Je nach Delikt kommt allerdings eine Strabfbarkeit wegen fahrlässiger Begehung in Betracht.
Hallo Benvolio,
Da es den Erlaubnistbestand aber nicht gibt, haben wir es mit einem Erlaubnistatbestandsirrtum zu tun. Der wiederum ist sicher das Wort, nach dem du gesucht hast.
Es ist schon fast beängstigend wie genau du auf Anhieb erfasst hast welches Wort mir auf der Zunge lag.
Es handelte sich dabei tatsächlich um das Wort „Erlaubnistatbestandsirrtum“ dass ich irgendwann irgendwo mal „aufgeschnappt“ hatte.
Den Paragrafen, den du gern hättest, gibt es leider nicht
Dann habe ich mich wohl in diesem Punkt geirrt. Ich war der Meinung dass ich den Begriff „Erlaubnistatbestandsirrtum“ irgendwie im Zusammenhang mit einem bestimmten Paragrafen gehört oder gelesen hätte.
Also vielen Dank für deine Aufklärung und ausführliche Antwort.
Gruß
N.N
Es ist schon fast beängstigend wie genau du auf Anhieb erfasst
hast welches Wort mir auf der Zunge lag.Es handelte sich
dabei tatsächlich um das Wort „Erlaubnistatbestandsirrtum“
dass ich irgendwann irgendwo mal „aufgeschnappt“ hatte.
Das ist zum einen keine Kunst, weil das Ding nun mal so heißt. Zum anderen kannst du es dir selbst positiv anrechnen, weil du das, was du meinst, so gut beschrieben hast, dass jeder (!) Jurist sofort gewusst hätte, was du meinst.
Dann habe ich mich wohl in diesem Punkt geirrt. Ich war der
Meinung dass ich den Begriff „Erlaubnistatbestandsirrtum“
irgendwie im Zusammenhang mit einem bestimmten Paragrafen
gehört oder gelesen hätte.
Es werden die §§ 16 f. StGB diskutiert. Aber als Analogie.