Kontrolle über Girokonto

Hallo an alle, die in finanziellen Dingen Bescheid wissen.
Mein Bruder regelt seit Jahren die finanziellen Belange
unserer Mutter. Da wir den Eindruck haben, dass er Geld für sich entnimmt, möchten wir das nach deren Tod überprüfen.
Meine Frage:
Ist es rechtens, dass wir (3 Geschwister)als Erben, nach dem Tod unserer Mutter, Einblick in ihre Kontoauszüge nehmen können?
Könnten wir jetzt schon ihre Unterlagen
einsehen?
Ich sage nein, da sie voll geschäftsfähig ist.
Meiner Ansicht nach, können wir nach ihrem Tod auch keine Einsicht in frühere Transaktionen verlangen.
Unser Bruder ist Bevollmächtigter für ihr Konto.

Für eine fachliche Auskunft wäre ich sehr dankbar,
um die Sache zu klären.

Hallo,

sobald Sie Ihre Mutter beerben, können Sie selbstverständlich in alle Unterlagen und Belege Einsicht nehmen. Zu Lebzeiten Ihrer Mutter dürfte Ihr Bruder ab nur ihr gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet sein.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

wie Du richtig vermutet hast, ist zu Lebzeiten der - geschäftsfähigen - Mutter nichts zu machen. Nach dem Tod ist eine Überprüfung m.E. problemlos möglich, denn die Erben erben alle Rechte des Erblassers, dazu gehört m.E. auch das Recht auf Rechnungslegung. Sollten „aus Versehen“ die Kontoauszüge vernichtet worden sein, können die gegen Kostenerstattung (ist nicht billig!) bis zu 10 Jahre rückwirkend neu erstellt werden.

Ingeborg

Da die Mutter in keinster Weise in der geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann man derzeit keine Einsicht in die Kontounterlagen verlangen solange sie dies nicht freiwillig erlaubt.

Nach dem Tode steht der Nachlass wozu auch die Kontoauszüge gehören, der erbengemeinschaft als Ganzes zu. D.h. die Einsichtnahme in diese Kontoauszüge ist möglich.

Die Frage ist nur was das bringen soll, wenn die Mutter bis zum Tode voll geschäftsfähig war und man annehmen muss dass alle Transaktionen von Ihrem Einverständnis erfasst waren…

ml.

Hallo, ich weiss es leider nicht.

Ganz herzlichen Dank für die klare Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Peter Perkins

Liebe Ingeborg,
vielen Dank für deine interessante Antwort!
Gut zu wissen, dass wir uns die Kontoausdrucke
später besorgen können.
Ob das sinnvoll ist, sei dahin gestellt.
Es gibt nur Streit.
Liebe Grüße
Peter

Danke mileslucis,
ja, der Sinn des Ganzen ist fragwürdig.

Liebe Grüße
Peter Perkins

Lieber Jonah,
auch dir herzlichen Dank für deine Antwort!
Manchmal ist es besser, nichts zu wissen…
Liebe Grüße
Peter

Hi tut mir leid da kann ich keine rechtlich fundierte Auskunft geben, kann nur raten,dass sich alle 3 Geschwister mit der Mutter darüber mal unterhalten und die Mutter über ihren Verdacht informieren, vielleicht klärt sich dann alles
mfG RB

Tut mir leid. Keine Ahnung! Frag nen Anwalt!

Ich denke das kann euch Euer Banker von eurer Hausbank sagen.

Hallo Pperkins,

diese spezielle Frage kann ich nicht selbst beantworten.

Aber ich rate Dir, Dich bei der Kontoführenden Bank beraten zu lassen. Die kennt zum einen die konkrete Situation dieses Kontos, zum anderen die Gesetzeslage. Allerdings könnte es sein, dass sie wegen der Geheimhaltungspflicht nichts sagen darf, wenn Ihr nicht ebenfalls am Konto ein „berechtigtes Interesse“ habt (z. B. als gemeinschaftliche Erben oder durch Mandat des Kontoinhabers).

Um sich nicht auf diese Meinung allein verlassen zu müssen, könntet Ihr noch bei der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt fragen.

… zusammengefasst ungefähr: Finanzrechts-Experten fragen.

VG
DGE3GRT

Alle Transaktionen des Bruders auf dem Konto der Mutter auf der er als Bevollmächtigter eingetragen ist sind legal. Falls es sich um eine postmortalische Vpllmacht handelt, so kann er auch nach ihrem Tode über das Konto legal verfügen.

Es ist gesetzwidrig und wird strafrechtlich verfolgt wenn Sie sich unberechtigterweise Einsicht in die Kontodaten verschaffen.

Gerne können Sie zur Bank gehen und versuchen dort eine Kontoübersicht zu erhalten. Man wird Ihnen diese verweigern.

Ab dem Zeitpunkt des Erbfalles kann man mit einem gültigen Erbschein bei der Bank eine Kontosperrung erreichen. Einfrieren des Kontos und dem sich in der Bank befindlichen Vermögen des Erblassers. Auch bei einer über den Tod hinaus gehenden Vollmacht.