Konzernbilanzierung

Hallo!

Kurze Frage: Ist folgende Aussage für die Konzernbilanzierung richtig? Wenn man ein eine neue Tochter erwirbt und erstmals in die Konzernbilanz aufnimmt (Erstkonsolidierung), dann darf in der Kapitalkonsolidierung bei einem passiven Unterschiedbetrags keine stillen Reserven mehr zugeschrieben werde.
Kleines BSP.:
Kauf eines Unternehmens X mit EK 900 Mio zu 100%. Im Anlagevermögen schlummern 200 Mio stille Reserven.
Kaufpreis 800 Mio
EK - 900 Mio
passiver UB = 100 Mio

a) + 200 Mio s.R. des AV --> Badwill = 300 Mio
oder
b) Badwill = 100 Mio (da die s.R. des AV nicht aufgelöst werden darf)

Bei einem aktiven UB wäre es erlaubt bis zu dessen Höhe stille Reserven aufzulösen oder stille Lasten ohne Limitierung aufzulösen. Bei einem passiven Unterschiedbetrag würden entsprechend hohe stille Lasten einen Goodwill hervorrufen. Nur eben beim Fall eines passiven Unterschiedbetrags und stillen Reserven bin ich mir nicht sicher.

Kann leider nichts in der Literatur finden. Vielleicht weiss es jemand.

Dank und Gruß Christian

Hallo,

a) + 200 Mio s.R. des AV --> Badwill = 300 Mio
oder
b) Badwill = 100 Mio (da die s.R. des AV nicht aufgelöst
werden darf)

maximal angesetzt werden dürfen die Anschaffunskosten (§ 301 Abs.1 S.4 HGB).

Gruß,
Christian

Vorsicht! Dies gilt für die Handelsbilanz. Wie ist das, wenn nach US GAAP oder IAS/IFRS bilanziert wird???

Gruß
ebenfalls Christian

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Hallo,

Vorsicht! Dies gilt für die Handelsbilanz. Wie ist das, wenn
nach US GAAP oder IAS/IFRS bilanziert wird???

dann hätte man das dazu schreiben können. Ich bin vom in Deutschland üblichen Standard ausgegangen.

Gruß,
Christian

dann hätte man das dazu schreiben können. Ich bin vom in
Deutschland üblichen Standard ausgegangen.

Gruß,
Christian

…ist ja auch richtig. Nur mir drängte sich sofort diese Frage auf. Also wer es weiss: jetzt bin ich neugierig geworden…

Grüße

…ist ja auch richtig. Nur mir drängte sich sofort diese
Frage auf. Also wer es weiss: jetzt bin ich neugierig
geworden…

hi,

insoweit kapitalmarktorientierte Gesellschaften vorliegen, nichtmal falsch. Gem. Art. 4 VO 1606/2002 (IAS-VO) müssen diese Konzerne einen IAS Abschluß erstellen, der nach § 315a HGB von inländischer Konzernrechnungslegung befreit.

mfg vom

showbee