Hallo,
Konzernrichtlinien sind erst einmal etwas internes, es sei denn, sie wurden auch zum Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht - was oft vorkommt, zumindest ergänzend („Im Übrigen gelten die Konzernrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.“).
Wenn sie nur ergänzend gelten, können und wollen sie an dem vertraglichen Anspruch auf Privatnutzung nichts ändern, denn sie gelten ja nur „im Übrigen“ und damit nur hinsichtlich der Punkte, die noch nicht im Vertrag geregelt wurden.
Wenn diese nicht nur ergänzend gelten sollen, dann widersprechen sie dem Arbeitsvertrag, sei es von vornherein, sei es später, weil sie geändert werden, der Arbeitsvertrag aber nicht (der Jeweiligkeitsvorbehalt wäre unwirksam). Wie auch immer spricht vieles dafür, dass der Arbeitsvertrag als individuelle Abrede Vorrang haben soll.
VG
EK