Konzertveranstalter zahlt Geld nicht zurück

Hallo,
folgende Situation,

an Weihnachten 2012 sollte ein Weihnachtskonzert stattfinden. K hat dafür Karten als Weihnachtsgeschenk gekauft und bezahlt.

Das Konzert fiel aus. Die Karten würden aber für ein Osterkonzert (mit anderem Inhalt) gelten.

K schreibt daraufhin an den Veranstalter , dass er Karten für ein Weihnachtskonzert gekauft habe und wegen Vertrags-Nichterfüllung sein Geld zurück möchte.

Der Veranstalter schickt K das Geld aber nicht zurück.

Was kann K tun?

K kann problemlos vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen, da die Leistung (Zugang zu dem ursprünglichen Konzert verschaffen) unmöglich geworden ist.
Da sich der Veranstalter offenbar weigert und nur ein (nicht gewolltes) Aliud anbietet, wäre K zunächst als einfachste Variante zu einem letzten Schreiben zu raten, indem bei nicht-Zahlung binnen 14 Tagen ein gerichtliches Mahnverfahren angedroht wird.
Sollte dennoch keine Zahlung erfolgen, kann K einfach ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Veranstalter in die Wege leiten.
Sollte auch das nichts bringen bzw. widerspruchslos bleiben kann K nach weiteren 14 Tagen ein Vollstreckungsbescheid beantragen.

Mfg

Was kann K tun?

er sollte mal in den vertrag reinschaun, den er abgeschlossen hat.

ich würde mal behaupten bei den meisten konzertkarten is es so das der veranstalter nicht dafür haftet wenn das konzert nicht zustande kommt und in diesem falle wäre es quasi ein entgegekommen von veranstalterseite wenn er ein anderes konzert anbietet, wenn dieses allerdings k nicht zusagt weil er nicht auf die musik steht is das dann wohl pech aber wie sich das im falle k genau verhält sollte er erfahren durch lesen des vertrages oder wie man so schön sagt das kleingedruckte

Das ist so nicht richtig.
Natürlich haftet ein Veranstalter grundsätzlich für das erscheinen der von ihm gebuchten Künstler bzw. die Konzertdurchführung. Sein Verschulden wird gem. §280 I BGB vermutet bis er das Gegenteil beweisen kann.
Und selbst wenn er selbst nicht haftet, so hat doch der Veranstalter einen Anspruch gegenüber dem Künstler, der Konzertbesucher den Schaden, insoweit könnte man auch an eine Drittschadensliquidation denken.

Einen sehr schönen (aber langen) Beitrag zu dem ganzen Thema findet man hier ZUM 2001, 731. Dort wird z.B. auch ausgeführt, das AGB Klauseln, welche Rückzahlung ausschließen wenn Ersatzkonzerte und Termine gestellt werden, unzulässig sind.

Mfg

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