Konzession Gastronomie

Hallo zusammen.
Wir betreiben in der Unternehmerform UG eine Gastronomie. Nun steht, nach drei Monaten, die entgültige Konzessionierung an.Das Amt fordert von beiden UG Gesellschaftern einen Unterrichtungsnachweis.Der als Geschäftsführer eingetragenen Gesellschafter besitzt solche. Muss der Zweite Gesellschafter diese ebenfalls haben?
Gruß und Dank für die Hilfe

Hallo,
hierzu kann ich Dir leider nichts sagen. Ich verstehe auch nicht, warum ich hier als Experte
genannt werde.

iGenerell muss dieser Nachweis vom Antragsteller erbracht werden. Für den Fall, dass eine
Stellvertretungserlaubnis beantragt wird (vgl. § 9 GaststättenG), muss auch der Stellvertreter
die lebensmittelrechtlichen Kenntnisse nachweisen. Bei juristischen Personen (GmbH,UG = MiniGmbH,
AG) haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen
Personen diese Kenntnisse nachzuweisen. Bei mehreren vertretungsberechtigten Personen
kann bei denjenigen Personen auf einen Unterrichtungsnachweis verzichtet werden, die
nicht die Leitung des Betriebs in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln obliegt.
Ist also euer zweiter Gesellschafter vertretungsberechtigt und hat die Leitung in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln, benötigt auch er den Unterrichtungsnachweis.
Ich hoffe, Euch mit der Antwort einbisschen weitergeholfen zu haben.
Viel ERfolg mit Eurer Gastronomie wünsch ich Euch !!!

Hallo,
mich hast du auf einem ganz falschen Fuß erwischt. Ich weiß noch nicht mal, was eine UG ist.
Ich hoffe, dir kann jemand helfen!
Schönen Gruß!

Hallo, es tut mir sehr Leid, aber zu dieser Frage weiß ich absolut überhaupt nix. Bin mit Kultur und Literatur befaßt.
Sorry!
Gruß icor

Hallo!

Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass ich in dieser Thematik nicht als Experte gelten kann, da es eher rechtlich-/bürokratischer Natur ist. Trotzdem habe ich ein bisschen recherchiert und folgendes herausgefunden:

  1. Nach §4 Absatz 1.4 Gaststättengesetz ist „die Erlaubnis (Konzession) zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.“

  2. Auf http://hotel-lexikon.wikia.com/wiki/Unterrichtungsna… wird es einfacher formuliert:
    „Grundsätzlich muss derjenige, der die Gaststätte o.ä. betreiben will und die Konzession beantragt, den Unterrichtungsnachweis erbringen.“

Aus beiden Quellen ergibt sich, dass im Grunde nur einer, nämlich der Antragsteller den Unterrichtungsnachweis (UN) vorlegen muss. Wenn der Konzessionsantrag natürlich von beiden Gesellschaftern gleichermaßen gestellt wurde, könnte das Amt aus purer Sturheit heraus auch von beiden einen UN verlangen, mit der Begründung, dass aus dem Antrag nicht eindeutig hervorgeht, wer der (Haupt-)Betreiber ist.

  1. Als letzten Hinweis noch folgendes: Das Gaststättengesetz liegt seit dem 01.09.2006 in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Je nachdem, wo eure Gastronomie sich befindet, würde ich dazu nochmal das jeweilige Landesgesetz suchen, ggf. können abweichende Regelungen getroffen worden sein.

Für euern speziellen Fall findet sich natürlich keine Textstelle, die konkret vorschreibt wer einen UN haben muss und wer nicht. Es bleibt daher Auslegungssache nach dem genannten Gesetz.

Hoffe, geholfen zu haben,

the_digger

Hallo Herr Brockmann,
da bin ich wohl der Falsche. Tut mir leid.
Hoffe, Sie finden noch einen Experten.
Grüße