Hallo,
das Ganze ist nicht unumstritten.
In der Zylinderkopfentscheidung (BGH NJW 2007, 2621) wurde
erstmals ein Mangel selbst dann vermutet, wenn sich die
Ursache nicht mehr klären lässt.
Ach herrje, wie lässt sich denn dieses Urteil mit dem Zahnriemenurteil http://lexetius.com/2004,1738 vereinbaren???
Beim Karosserieschaden-Urteil http://lexetius.com/2004,1738 habe ich das auch schon nicht verstanden. Immerhin konnte man hier sagen:
Die Ursache des Mangels (Dellen) ist eindeutig: Krafteinwirkung von außen. Dem gegenüber war ja die Ursache des Defekts am Motor nicht eindeutig (Zahnriemen verschlissen oder Gangwechselfehler).
Ehrlich, ich kapier das alles nicht mehr.
Mich wurmt schon, dass das BGB im 476 sagt:
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,…“
Das ist doch genau genommen Unsinn.
Was ist ein Sachmangel? Ein Sachmangel ist ein Mangel, der bei Gefahrübergang bestand. Und was sagt dann dieser Paragraf?
„Ein Mangel, der bei Gefahrübergang bestand und sich innerhalb von 6 Monaten zeigt, ist ein Mangel, bei dem man davon ausgehen darf, dass er bei Gefahrübergang bestand.“
Oder anders:
„Wenn ein Schimmel über das Feld galoppiert, so wird vermutet, dass es ein weißes Pferd ist.“
Abseits der Frage würde mich durchaus deine Meinung zu einer
solch „gewagten“ Auslegung des ganzen interessieren.
Ich bin Laie, aber interessierter Laie. Daher ärgere ich mich immens über wischi-waschi Formulierungungen, die Interpretationsspielraum lassen.
Was wäre denn hiermit:
"Ist eine Sache innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang nicht mehr so beschaffen, wie unter angemessener Berücksichtigung von Alterung und Verschleiß zu erwarten ist, so dass
- sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht mehr hat
oder
- sie sich nicht mehr für die vorausgesetzte Verwendung eignet
oder
- sie sich nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung eignet,
dann wird vermutet, dass sie einen Sachmangel nach §434 hat."
Na, so oder so ähnlich halt.
Eine Art gesetzliche Garantie. Das erwartet doch eigentlich der Verbraucher, wenn er was kauft. Klar, eine Haltbarkeitsgarantie kann nicht allumfassend gegeben werden. Daher muss man auch zwingend Alterung und Verschleiß berücksichtigen.
Die BGH Urteile sehen aber so aus, als ob es einen Wandel der Rechtsprechung geben würde.
Der hier:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/sachmaengelhaftung-… sieht es zumindest so:
„Eine Richtigstellung und Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung erfolgte erst im Jahr 2007 (Zylinderkopfdichtungsfall)“
Ein Rechtsanwalt, der offen sagt, der BGH habe einen Fehler gemacht.