Kopfkissen und Reklamation wegen Kopfschmerzen?

Hallo zusammen,

ich habe mal eine allgemeine rechtliche Frage.
Wenn man ein Gesundheitskissen kauft und nach der ersten Nacht ordentliche Kopfschmerzen bekommt, in der nächsten Nacht sein altes Kissen nutzt und alles ist wie immer.

Und wenn man dann einen erneuten Versuch mit dem neuen Kissen macht und wieder Kopfschmerzen bekommt, ist das ein Reklamationsgrund für dieses Kissen?

Moin auch

steht denn bei dem Gesundheitskissen dass man dadurch garantiert nie Kopfschmerzen bekommt?

Moin auch

steht denn bei dem Gesundheitskissen dass man dadurch
garantiert nie Kopfschmerzen bekommt?

Nein so steht das natürlich nicht drauf. Ich meinte aber auch das man durch die Benutzung des Kissens Kopfschmerzen bekommt.

Wenn man ein Gesundheitskissen kauft erwartet man doch morgens top fit zu erwachen.

Wenn man ein Gesundheitskissen kauft erwartet man doch morgens
top fit zu erwachen.

Die Verträglichkeit hätte man vielleicht vorher ausprobieren sollen. Ich kann auch nicht auf allen Kissen schlafen.

Das kann man durchaus als Mangel gem. §434 I Nr.2 BGB ansehen. Ausschlaggebend ist dabei, dass es sich um ein Gesundheitskissen handelt und man nach Art der Sache von Gesundheitskissen gesundheitsschohnende Eigenschaften erwarten kann.
Wenn ich so ein Kissen hätte, würde ich wohl sogar eine Nacherfüllungsmöglichkeit nach §440 BGB ausschließen und sofort das Geld zurück verlangen mit dem Hinweis, dass es nicht zumutbar ist, das Risiko erneuter starker Kopfschmerzen in Kauf zu nehmen.
Falls es besteht, löst ein Widerrufsrecht hier meist noch eleganter das Problem.

Mfg

Und wenn man dann einen erneuten Versuch mit dem neuen Kissen
macht und wieder Kopfschmerzen bekommt, ist das ein
Reklamationsgrund für dieses Kissen?

Mal im Ernst:

Der Käufer steht in der Pflicht, den Nachweis darüber zu erbringen, dass ein Mangel des Kissens vorliegt. Wie soll das denn ernsthaft möglich sein? Allein die Existenz von „Kopfschmerzen“ lässt sich nicht beweisen.

Wenn bewiesen werden könnte, DASS man tatsächlich immer dann Kopfschmerzen hat, wenn man dieses Kissen benutzt (unmöglich), dann hat man nur die Koinzidenz festgestellt, nicht aber eine Kausalität.

Und wenn man dann auf wundersame Weise die Kausalität beweisen würde, dann wäre immer noch offen, ob das Kissen einen Mangel hat - oder Benutzer nicht kompatibel ist.

Und bitte komm mir hier keiner mit Beweislastumkehr/Vebrauchsgüterkauf. Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich, wie sie funktioniert:
Erst zeigen, dass aktuell ein Mangel vorliegt, danach folgt die Annahme, dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang bestand.

Das mit der Beweislastumkehr ist schon klar, allerdings sind gerade im Verbrauchsgüterkauf keine besonders hohen Anforderungen an den Beweis eines Mangels zu stellen, da die Beweisführung zunächst aus der Laiensphäre erfolgen können muss. Ausreichend ist also, mit dem Finger auf einen Mangel zeigen zu können.
Kopfschmerzen zu beweisen ist in der Tat nahezu unmöglich, aber diese sind ja nur die Folge eines Mangels bsp. der Form des Kissens.

Vor diesem Hintergrund wäre es wohl als ausreichend zu erachten, dass Recherchen im Internet ergeben haben, dass auch andere Käufer dieses Problem haben (Amazon Rezensionen etc.) und dies auf die (und hierauf zeigt dann ganz pauschal der Finger) die Konstruktion des Kissens zurückzuführen ist. Dies reicht als Beweis dass ein Mangel in der Konstruktion des Kissens vorliegt insofern aus, als das der Benutzer kein Einzelfall ist, was die Inkompatibilität angeht.
Zu Beachten ist halt, dass der Mangel im Produkt liegen muss, Kopfschmerzen selbst sind ja kein Mangel, sondern die Folge.

Mfg

Das mit der Beweislastumkehr ist schon klar, allerdings sind
gerade im Verbrauchsgüterkauf keine besonders hohen
Anforderungen an den Beweis eines Mangels zu stellen, da die
Beweisführung zunächst aus der Laiensphäre erfolgen können
muss. Ausreichend ist also, mit dem Finger auf einen Mangel
zeigen zu können.

Ich lasse mich gerne belehren und bitte dich daher um einen Link auf entsprechende Gesetzestexte oder Urteile.

Ich kann im BGB aber zum Verbrauchsgüterkauf als Erleichterung nur die zeitliche wirkende Beweislastumkehr erkennen.

Hallo,
das Ganze ist nicht unumstritten.
In der Zylinderkopfentscheidung (BGH NJW 2007, 2621) wurde erstmals ein Mangel selbst dann vermutet, wenn sich die Ursache nicht mehr klären lässt. Problematisch bei der Übertragung dieser Entscheidung auf den Fall hier, ist, dass die Kopfschmerzen immernoch nicht der Mangel sondern die Folge sind. Genau das macht auch Probleme bei dem „Finger auf den Mangel zeigen“ da dem Kissen der Mangel nicht unmittelbar zu entnehmen ist. Angelehnt an die Entscheidung (auch wenn man hier tief in die Trickkiste greifen muss) könnte man Argumentieren, dass der Finger auf das Kissen als Fehlkonstruktion als Ganzes zeigt und sich nur die genaue Ursache (warum die Konstruktion Kopfschmerzen verursacht), wie im Zylinderkopffall, nicht bestimmen lässt.

Ich gebe an der Stelle zu, dass sich das weit hergeholt anhört, aber das liegt wohl an dem Kopfkissenbeispiel als solches.
Denkt man sich ein Auto was „Flüsterleise 3.0 LS“ heißt und man versteht beim Fahren seinen Beifahrer nichtmal mehr. Man sagt nun dass Auto soll laut Name leise sein (erwartete Eigenschaft), aber es ist extrem laut im Innenraum. Auch hier kann man nicht sagen wo der Fehler für die erhöhte Lautstärke liegt, der Fehler ist einfach, dass die bei einer solchen Sache erwartete Eigenschaft nicht vorhanden ist, also liegt ein Sachmangel nach §434 I Satz 2 Nr.2 BGB evtl. sogar nach §434 I Satz 3 BGB vor.

Abseits der Frage würde mich durchaus deine Meinung zu einer solch „gewagten“ Auslegung des ganzen interessieren.

Einen Interessanten Artikel zu dem Thema (mit Schwerpunkt Gebrauchtwagenkauf) findet man hier Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage 2009, Rn. 164

Mfg

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Hallo,
das Ganze ist nicht unumstritten.
In der Zylinderkopfentscheidung (BGH NJW 2007, 2621) wurde
erstmals ein Mangel selbst dann vermutet, wenn sich die
Ursache nicht mehr klären lässt.

Ach herrje, wie lässt sich denn dieses Urteil mit dem Zahnriemenurteil http://lexetius.com/2004,1738 vereinbaren???

Beim Karosserieschaden-Urteil http://lexetius.com/2004,1738 habe ich das auch schon nicht verstanden. Immerhin konnte man hier sagen:
Die Ursache des Mangels (Dellen) ist eindeutig: Krafteinwirkung von außen. Dem gegenüber war ja die Ursache des Defekts am Motor nicht eindeutig (Zahnriemen verschlissen oder Gangwechselfehler).

Ehrlich, ich kapier das alles nicht mehr.
Mich wurmt schon, dass das BGB im 476 sagt:

„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,…“

Das ist doch genau genommen Unsinn.
Was ist ein Sachmangel? Ein Sachmangel ist ein Mangel, der bei Gefahrübergang bestand. Und was sagt dann dieser Paragraf?
„Ein Mangel, der bei Gefahrübergang bestand und sich innerhalb von 6 Monaten zeigt, ist ein Mangel, bei dem man davon ausgehen darf, dass er bei Gefahrübergang bestand.“

Oder anders:
„Wenn ein Schimmel über das Feld galoppiert, so wird vermutet, dass es ein weißes Pferd ist.“

Abseits der Frage würde mich durchaus deine Meinung zu einer
solch „gewagten“ Auslegung des ganzen interessieren.

Ich bin Laie, aber interessierter Laie. Daher ärgere ich mich immens über wischi-waschi Formulierungungen, die Interpretationsspielraum lassen.

Was wäre denn hiermit:

"Ist eine Sache innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang nicht mehr so beschaffen, wie unter angemessener Berücksichtigung von Alterung und Verschleiß zu erwarten ist, so dass

  • sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht mehr hat
    oder
  • sie sich nicht mehr für die vorausgesetzte Verwendung eignet
    oder
  • sie sich nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung eignet,

dann wird vermutet, dass sie einen Sachmangel nach §434 hat."

Na, so oder so ähnlich halt.
Eine Art gesetzliche Garantie. Das erwartet doch eigentlich der Verbraucher, wenn er was kauft. Klar, eine Haltbarkeitsgarantie kann nicht allumfassend gegeben werden. Daher muss man auch zwingend Alterung und Verschleiß berücksichtigen.

Die BGH Urteile sehen aber so aus, als ob es einen Wandel der Rechtsprechung geben würde.
Der hier:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/sachmaengelhaftung-… sieht es zumindest so:

„Eine Richtigstellung und Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung erfolgte erst im Jahr 2007 (Zylinderkopfdichtungsfall)“

Ein Rechtsanwalt, der offen sagt, der BGH habe einen Fehler gemacht.

Wie du schon richtig gesagt hast, wurde hier vor einiger Zeit ein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung vollzogen. Gerade im Verbrauchsgüterkauf ist das nicht unüblich, da bisherige Urteile oftmals gegen EU Verbrauchsgüter-Richtlinien verstoßen haben (z.B. der legendäre Parkettfall - BGH VIII ZR 211/07, später gekippt durch EuGH Az. C-65/09 und C-87/09).

Was §476 BGB aussagen will ist:

  1. Wenn der Käufer einen Mangel rügen will, so muss zunächst ein Mangel vorliegen.
  2. Findet der Käufer einen Mangel und rügt ihn beim Verkäufer, muss er normalerweise beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt, dazu gehört auch nachzuweisen, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang diesen Mangel aufwies.
  3. §476 BGB dreht für das Merkmal des Bestehens des Mangels bei Gefahrenübergang (und nur dafür) die Beweislast um. Der Verbraucher muss jedoch weiterhin aufzeigen, dass ein Mangel vorliegt.
    Es ändert sich also nur die Bedeutung des „wann“ nicht des „ob“.

Ich weiß aber worauf du hinaus willst, dass §476 BGB von einem Sachmangel spricht, obgleich Sachmangel per Definition nur vorliegt wenn es ein Mangel bei Gefahrenübergang ist. Mir ist das nie aufgefallen muss ich dabei zugeben.

PS: Die Formulierungen in den Gesetzen sind absichtlich so vage, da sie auf eine vorher unbestimmte Anzahl von Fällen Anwendung finden müssen und demzufolge Interpretationsspielraum lassen müssen. Genau da kommt dann der Jurist ins Spiel :wink:

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