falscher §
Hallo, Ich muss dringlich wiedersprechen, das von mir erwähnte Vorgehen ist schon richtig!!! (formattechnisch erkennbare)Zitate hierin beziehen sich aufs Infektionsschutzgesetz und nicht auf vorhergehende Posts
hier geht es um einen Kiga, sprich Gemeinschaftseinrichtung, und da güldet §34
Zur „Quarantäne“ sprich Zuhausebleiben, langläufig auch als Schulverbot benannt, hier insbes. Satz 2, der erste nur zur Vollständigkeit bzgl. Ärztl. Attest
Zitat:
1 Personen die an …erkrankt oder dessen verdächtig oder die :verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten :Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, … Tätigkeiten ausüben, … :bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder :der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
2 Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung :Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der :Gemeinschaftseinrichtungen dienenden Räume nicht betreten, :Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an :Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.
Information der KigaLeitung durch Eltern in Absatz5, erst mal Kurzfassung der erwähnten Abs.
Abs. 1 Erkrankung und Läuse, 2 Ausscheider, 3 weitere Krankheiten in Spezialfällen; „Personen nach Abs. 1“ Erzieher (satz 1) UND Schützlinge (satz2), Absatz 4 sorgeberechtigte übernehmen für nicht geschäftsfähige die Maßnahmen (Behandlung u. Melde- oä. Pflichen)
- 1Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände :bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese
ersonen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der :Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
nicht uninteressant hierbei:
2Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der :Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren :Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
Zur Meldepflicht durch Kiga-Leitung:
(6) 1Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den :Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat :die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige :Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und
ersonenbezogene Angaben zu machen.
Alternativ kann auch der Arzt o.a. §8 Person ans Gesundheitsamt melden.
Demnach sind Läuse zwar keine meldepflichtige Erkrankung, aber ein Läusebefall von einem Gemeinschaftsverpflegten/Schüler/Kigakind ist Meldepflichtig, ebenso wie bei Krätzemilben (die weiterhin als Krankheit gewertet werden, während Verlausung immer gesondert erwähnt wird, also keine echte Krankheit mehr ist). Flöhe und andere Viecher sind nicht erwähnt.
Gruß Susanne