Kopieren siehe - § 53 UrhG

Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.

Unter Juristen wird gerade heiß diskutiert, ob angesichts der Worte „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage“ eine solche Interpretation wirklich zwingend ist. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass jemand zunächst eine legale Privatkopie erstellt und sich erst später entscheidet, diese zum Download freizugeben. Auch wäre die Beurteilung der Herstellung nach dem jeweiligen nationalen Heimatrecht des Download-Anbieters vorzunehmen. Es sprechen daher einige gewichtige Gründe dafür, dass durch die Reform - wenn auch gesetzgeberisch ungewollt - weiterhin die Downloads in Online-Tauschbörsen erlaubt sind.

Kein Umgehung eines Kopierschutzes

Verboten ist zudem nach § 95a UrhG eine private oder sonstige Kopie herzustellen, die nur unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen möglich ist. Da dies inzwischen die Mehrheit der auf dem Markt angebotenen Musik- und Filmwerke betrifft, hebelt somit diese Ausnahme o.g. Grundregel aus und führt damit zu einem faktischen Ausschluß der Privatkopie bei den meisten digitalen Werken.

Nur kurze Zeit nach Verabschiedung des neuen UrhG wurde schon die Frage heiß diskutiert, ob auch die digitale Aufnahme von analogen Daten eine Umgehung der technischen Maßnahmen ist, z.B. die Aufnahme einer kopiergeschützten Musik-CD über die Computer-Soundkarte. Eine klare Aussage hierzu läßt sich dem neuen Gesetzestext nicht entnehmen. Es spricht vieles dafür, dass hier eine ungewollte Gesetzeslücke besteht. Letzten Endes werden aber die Gerichte zu entscheiden haben, ob diese Konstellationen vielleicht doch von § 95a UrhG erfasst werden.

Schön und gut.
Wen interessierts?

Gruß
OBO

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Hi OBO.

Wen interessierts?

z.B mich. Und wahrscheinlich noch viele Andere.

MfG
Toni

Moin Toni!

Wen interessierts?

z.B mich. Und wahrscheinlich noch viele Andere.

Fragt sich: Warum? Tatsache gehts um wirksamen Kopierschutz . Also ein Soft- oder Hardwareseitiger Mechanismus welcher das auslesen der auf einem Datenträger befindlichen Daten verhindert. So ein Dingelchen wäre schon was Wert und ich selbst würde es einsetzen, aber Tatsache habe ich in 14 Jahren Erfahrung im EDV-Bereich noch keins gesehen, dass mich länger als 10 Minuten aufgehalten hätte. Von „wirksam“ (also dauerhaft) kann demnach nicht die Rede sein. Somit ist die ganze Urheberrechtsnovelle eine Farce. Schätze das hat der Gesetzgeber gewusst, denn die Wähler vergraulen kann sich die Regierung im Moment am allerwenigsten leisten.

Gruß
OBO

verschiebt es mal nach rechtsfragen.
ist ein interessantes thema aber hier offtopic.

datafox