Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
Unter Juristen wird gerade heiß diskutiert, ob angesichts der Worte „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage“ eine solche Interpretation wirklich zwingend ist. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass jemand zunächst eine legale Privatkopie erstellt und sich erst später entscheidet, diese zum Download freizugeben. Auch wäre die Beurteilung der Herstellung nach dem jeweiligen nationalen Heimatrecht des Download-Anbieters vorzunehmen. Es sprechen daher einige gewichtige Gründe dafür, dass durch die Reform - wenn auch gesetzgeberisch ungewollt - weiterhin die Downloads in Online-Tauschbörsen erlaubt sind.
Kein Umgehung eines Kopierschutzes
Verboten ist zudem nach § 95a UrhG eine private oder sonstige Kopie herzustellen, die nur unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen möglich ist. Da dies inzwischen die Mehrheit der auf dem Markt angebotenen Musik- und Filmwerke betrifft, hebelt somit diese Ausnahme o.g. Grundregel aus und führt damit zu einem faktischen Ausschluß der Privatkopie bei den meisten digitalen Werken.
Nur kurze Zeit nach Verabschiedung des neuen UrhG wurde schon die Frage heiß diskutiert, ob auch die digitale Aufnahme von analogen Daten eine Umgehung der technischen Maßnahmen ist, z.B. die Aufnahme einer kopiergeschützten Musik-CD über die Computer-Soundkarte. Eine klare Aussage hierzu läßt sich dem neuen Gesetzestext nicht entnehmen. Es spricht vieles dafür, dass hier eine ungewollte Gesetzeslücke besteht. Letzten Endes werden aber die Gerichte zu entscheiden haben, ob diese Konstellationen vielleicht doch von § 95a UrhG erfasst werden.