Kopierschnutzknack

Liebe Experten,

ich bin eben auf § 108 b Abs. 1 UrhG gestoßen. Habe ich das jetzt was verpasst? Dort steht:

„wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt“

Von dieser Einschränkung habe ich noch nie was gehört. Ok, sie steht im Gesetz, aber kann dazu jemand noch irgendwas Näheres sagen? Heißt das jetzt im Klartext, dass das Kopierschnutzknacken zu Privatzwecken erlaubt ist? Übersehe ich da was? Wenn es so wäre, hätte es sich doch gewiss auch rumgesprochen, oder?

Der Unterschied zum generellen Kopierverbot urheberrechtlich geschützter Werke ist mir klar; die Formulierung der Norm überrascht mich aber gerade.

Levay

Von dieser Einschränkung habe ich noch nie was gehört. Ok, sie
steht im Gesetz, aber kann dazu jemand noch irgendwas Näheres
sagen? Heißt das jetzt im Klartext, dass das
Kopierschnutzknacken zu Privatzwecken erlaubt ist?

Hi,

ja, das knacken ja, aber nicht die Verletzung des Urheberrechts als solches. Gilt also nur, soweit du eine CD erwirbst und deren Schutz umgehst um sie bspw. zu kopieren um sie im Kfz CD-Wechsler in Kopie zu haben.

Gesetz wurde geändert in 2003
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s1774.pdf

und das wegen Art. 6 der RL 2001/29/EG, vielleicht findest du hier mehr
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriSe…

Gruß vom

showbee

ja, das knacken ja, aber nicht die Verletzung des
Urheberrechts als solches.

Schon klar. Aber bislang - das muss ich zugeben - dachte ich, dass das Umgehen des Kopierschutzes immer strafbar sei.

Levay