Kopplung Gewinnspiel <-> Kauf inzwischen erlaubt?

Moin,

vor 2015 stand im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) folgendes:
§4 Abs 6:
[Unlauter handelt … wer] die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht…

Dieser Absatz wurde dann gestrichen.
Wurde er inhaltlich dann irgendwo anders verankert, z.B. beim Verbraucherschutz oder wäre es inzwischen tatsächlich erlaubt, Gewinnspiele von einem Kauf abhängig zu machen?

Danke und VG,
J~

Hallo,

das kommt darauf an. Hier ist ein aufschlußreicher Artikel zu dem Thema:

Kopplung von Warenabsatz mit Gewinnspielteilnahme: Ist das erlaubt? (it-recht-kanzlei.de)

Zusammengefaßt:
„Die Kopplung von Warenabsatz mit einer Gewinnspielteilnahme ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn keine Irreführung vorliegt oder andere Umstände hinzutreten, die Rationalität der Kaufentscheidung des Verbrauchers völlig in den Hintergrund treten lassen.“

Leider fehlt der Rest des letzten Satzes, aber darin werden sich keine fundamental neuen Erkenntnisse verbergen.

Grüße
C.

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Hier ist das gut erklärt mit Beispielen:

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Moin,

ja das ist wirklich sehr aufschlussreich. Also inzwischen praktisch fast immer erlaubt. War mir bis vorhin nicht bekannt und finde ich auch nicht so dolle, aber nunja.

Danke für den Link!

VG
j~

Danke, auch dort noch mal schön zusammengefasst. Aber den Inhalt finde ich wie gesagt nicht so ideal. Kein „psychologischer Kaufzwang“. Naja, Zwang… Gedrängt oder bewegt werden soll ich ja schon, sonst macht das Gewinnspiel keinen Sinn.

VG
J~