Ist es zulässig, dass in städtischen Sozialwohnungen der Mieter nicht vom den Stadtwerken als Stromanbieter zu anderen Anbietern wechseln darf? Ist das nicht eine unzulässige Einschränkung bzw. Kopplung?
hallo…so eine Absprache mit den Stadtwerken kann ich mir nicht vorstellen…und ich denke, das ist auch nicht erlaubt.
mfG liebertee
Auch Hallo,
mit so wenigen Hinweisen würde ich auch zuerst sagen, dass dies nicht rechtens wäre, aber, es könnte auch sein, dass
z.B. Nachtstrom bezogen wird; bei Nachtstrom (Nachtspeicheröfen)ist ein Wechsel generell nicht möglich.
Falls kein NS, einfach sich die Ablehnung schriftlich begründen lassen.
Schönen Tag noch.
Ist es zulässig, dass in städtischen Sozialwohnungen der
Mieter nicht vom den Stadtwerken als Stromanbieter zu anderen
Anbietern wechseln darf? Ist das nicht eine unzulässige
Einschränkung bzw. Kopplung?
Hallo L.B.,
wenn das wirklich als „Verbot“ bezeichnet würde, dann wäre es sicherlich anfechtbar. Aber meist läuft das raffinierter, so dass man als Kunde wenig Einfluss hat. Da werden etwa die Leitungen so teuer vermietet, dass andere Anbieter kein Interesse haben.
Das selbe gibt es auch im Bereich Telefonanbieter und Kabelanbieter.
Das Problem liegt dann oft darin, dass andere Anbieter zunächst behaupten, man könne zu ihnen wechseln, dann aber - oft erst nach Monaten - zugeben, dass der Anschluss an diesem Wohnort doch „nicht verfügbar“ sei. Als Verbraucher hat man damit nichts in der Hand.
Anspruch hat man grundsätzlich immer nur auf die Grundversorgung und kein sonstiger Anbieter ist gezwungen, einen Kunden zu nehmen.
Das ist offensichtlich nicht okay und der Verbraucher steht auf dem Schlauch, aber bisher ist mir kein Urteil bekannt, das hier Abhilfe schafft. Wäre also Pionierarbeit.
Gruß!
Horst
Hallo,
das kann auch daran liegen, daß ursprünglich gar keine Zähler für die Wohnungen eingebaut waren. Eine komplette Trennung vom Hausstrom hätte einen größeren Umbau der Installation erfordert.
In einem Studentenwohnheim habe ich ähnliches gesehen. Da war das Studentenwerk der eigentliche Vertragspartner der Stadtwerke, hat aber im Contracting diesen doch wieder die Abrechnung für die später installierte Unterverteilung überlassen.
Vertragspartner der Mieter für den Strom wäre damit die Stadt bzw. der Hauseigentümer, nicht die Stadtwerke, die aber trotzdem die Abrechnung machen.
Da bei Sozialwohnungen die Stadt als Eigentümer zufällig auch Träger der Sozialhilfe ist, hätte das früher so (als Hauseigentümer) oder so (als Träger der Sozialhilfe, so lang alle die drin wohnen entsprechende Ansprüche hatten) bezahlen müssen. Es ist ja noch gar nicht so lang her, daß etwa ALG2-Empfängern Strom und Heizung nicht mehr automatisch voll „vom Amt“ bezahlt wird.
Cu Rene