Hallo Werner,
wenn ich den Fall richtig mitbekommen habe stammt die Frau aus
Deutschland, aber das nur am Rande.
die Frau ist Deutsche, stammt jedoch - wie ihr Mann - aus Marokko.
Die Richterin musste die spezielle Situation dieser Frau
würdigen und abwägen, ob für diese eine so außergewöhnliche
Situation vorliegt, dass ein abweichen von der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist gerechtfertigt ist.
Diese spezielle Situation stellte sich wie folgt dar: der Mann hatte seine Frau nachweislich körperlich misshandelt, so dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen musste. Es folgten Morddrohungen gegen die Frau.
immerhin ist das was ganz
anderes, als dass die Richterin Schläge in der Ehe für legitim
hielte.
Das ist richtig.
Sie hielt die Schläge unter den ihr bekannten Bedingungen
dieser Ehe für diese Frau nur nicht für so außergewöhnlich,
dass damit eine Ausnahme von der üblichen Trennungszeit
notwendig wäre.
Die „ihr bekannten Bedingungen“, die sie lt. Frankfurter Rundschau in der Begründung ihres ablehnenden Bescheides anführte war, dass beide Ehepartner aus dem marokkanischen Kulturkreis stammen.
Da Juristen sinnvollerweise großen Wert auf logische Stringenz legen, lässt sich daraus eindeutig folgern: für eine Frau, die aus dem marokkanischen Kulturkreis stammt, stellt Körperverletzung und Morddrohung seitens des Ehepartners keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs.2 BGB dar („Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“)
Das entscheidende Kriterium, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist also in dieser Begründung die Herkunft der Antragstellerin und ihres Ehegatten. Anders gesagt: eine Antragstellerin deutscher Herkunft hätte auf mehr Verständnis der Richterin rechnen dürfen.
Sicherlich ist es üblich und legitim, dass Richter in ihren Ermessensentscheidungen soziale und kulturelle Umstände berücksichtigen, jedoch darf dies den Parteien nicht - wie hier der Antagstellerin - zum Nachteil gereichen. Dies verstößt, wie schon geltend gemacht, gegen das Grundgesetz - es ist eine Benachteiligung auf Grund der Herkunft.
Der ausdrückliche Verweis auf ein durch Koran und Scharia begründetes Züchtigungsrecht (in der Abweisung des Antrags und nochmals in der dienstlichen Erklärung zum dadurch veranlassten Befangenheitsantrag) soll natürlich nicht dieses (genauer: die Anwendung des Züchtigungsrechtes) rechtfertigen - so multikulti ist besagte Richterin sicherlich nicht. Der entscheidende Punkt sitzt ganz woanders - dieses Züchtigungsrecht wird als relevant für eine Ermessensentscheidung eines deutschen Gerichts zu Ungunsten einer Antragstellerin angeführt, seine Existenz als rechtserheblicher Gesichtspunkt damit akzeptiert. Von der Akzeptanz zur Tolerierung ist der Schritt allerdings nicht mehr allzu groß …
Der ‚Fall‘ der Frankfurter Richterin hat also zwei Aspekte - einer unerfreulicher als der andere. Zunächst ist da der mE erheblichere der rechtlichen Ungleichbehandlung, der Frauen einer bestimmten Herkunft einen besonderen (für diese nachteiligen) Rechtsstatus zubilligen möchte. Diesen bedenklichen Punkt vermisse ich etwas in der aktuellen Diskussion in den Medien.
Der deutlich medienwirksamere Aspekt ist natürlich der, dass da Verhaltensnormen eines fremden Kulturkreises als relevant für die deutsche Rechtsprechung akzeptiert werden. Dies ist kein Novum - schon zwei mal wollten deutsche Richter bei sog. ‚Ehrenmord‘-Prozessen den Angeklagten auf Grund ihres kulturellen Hintergrundes mildernde Umstände zubilligen - kein Mord aus ‚niedrigen Beweggründen‘ bzw. dem Angeklagten waren seine niedrigen Beweggründe nicht bewusst. Also Verurteilung wegen Totschlag, nicht Mord. Beide Skandalurteile wurden glücklicherweise vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Diese Urteile und die hier aktuell diskutierte Entscheidung sind mE bedenkliche Anzeichen für eine schleichende Barbarisierung unserer Gesellschaft und dafür, dass zumindest Teile unserer Justiz geneigt sind, dieser nachzugeben - das darf nun wirklich nicht das Ergebnis der Integration von Migranten sein.
Freundliche Grüße,
Ralf