Haftungsauschluß:
Alle Artikel haben bei Gefahrenübergang (Versand) die beschriebene Beschaffenheit (siehe Artikelbeschreibung). Nach neuem EU-Recht müssen auch Privatverkäufer eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren übernehmen. DIESE SCHLIESSE ICH JEDOCH AUSDRÜCKLICH AUS!
Die Artikel werden unter Ausschluß jedweder Gewährleistung an den Höchstbietenden verkauft. Die ausgewählte Versandart ist immer die günstigste. Das Versandrisiko trägt jedoch der Käufer, sollte daher ein versicherter Versand gewünscht werden, muß mir dies mitgeteilt werden. Mit der Abgabe eines Gebotes werden diese Bedingungen akzeptiert.
> Ein quasi formularmäßiger Haftungsausschluß, wie er neuerdings bei
> vielen Internetangeboten mit aufgeführt wird, dürfte somit nicht
> wirksam sein.
> Eine Gewährleistungsbeschränkung bringt Dir also nur etwas, wenn die
> Sache einen Mangel hat, den Du nicht kennst. Und in einem solchen
> Fall muß man sich fragen, ob es fair wäre, den Käufer darauf sitzen
> zu lassen. Apropos: ein Haftungsausschluß kann auch nach hinten
> losgehen und potentielle Käufer abschrecken.
lautet:
Haftungsauschluß:
(Haftungsaus s chluß, aber du wolltest sicher keine Tippkorrekturen).
Die inkriminierende Stelle ist in meinen Augen diese:
Die Artikel werden unter Ausschluß jedweder Gewährleistung an
den Höchstbietenden verkauft.
Dies geht sicher zu weit - §444 BGB kannst und darfst du so nicht ausschließen. Wenn du das aber in dieser Weise tust, kann das dazu führen, daß dein Haftungsausschluß insgesamt ungültig wird - und damit handelst du dir wieder die zwei Jahre ein.
ersteinmal vielen Dank für die schnelle Antwort
Das ganze Gebiet des Rechts ist für mich auch nicht so leicht durchschaubar. Ich habe es so verstanden, daß eine Sachmängelhaftung dann besteht, wenn ein Artikel nicht die zugesicherten Eigenschaften hat. Da ich Artikel aber immer genau beschreibe, schließe ich die sachmängelhaftung bewußt nicht aus. Wenn ein Käufer trotzdem reklamiert, gehe ich davon aus. daß ein Fehler vorliegt, den ich übersehen habe und dann nehme ich den Artikel selbstverständlich zurück (bisher nur 1x geschehen bei über 400 Abwicklungen). Ich wollte nur die Gewährleistung ausschließen, daß der ersteigerte Artikel die zugesicherten Eigenschaften auch 2 Jahre behält und ich dafür geradestehe.
nach längerer Abstinenz (Hauskauf) möchte ich jetzt wieder bei
eBay aktiv werden und Artikel versteigern.
Habe mir einen Text zu Haftungsausschluß zurechtgebastelt, der wie
folgt lautet:
Haftungsauschluß:
Alle Artikel haben bei Gefahrenübergang (Versand) die
beschriebene Beschaffenheit (siehe Artikelbeschreibung). Nach
neuem EU-Recht müssen auch Privatverkäufer eine
Gewährleistungszeit von 2 Jahren übernehmen. DIESE SCHLIESSE
ICH JEDOCH AUSDRÜCKLICH AUS!
Die Artikel werden unter Ausschluß jedweder Gewährleistung an
den Höchstbietenden verkauft. Die ausgewählte Versandart ist
immer die günstigste. Das Versandrisiko trägt jedoch der
Käufer, sollte daher ein versicherter Versand gewünscht
werden, muß mir dies mitgeteilt werden. Mit der Abgabe eines
Gebotes werden diese Bedingungen akzeptiert.
Für einen wirksamen Gewährleistungsausschluß reicht der Satz „Die Gewährleistung [alternativ: die Haftung für Mängel] ist ausgeschlossen.“, sofern der Verkäufer kein Unternehmer ist. Dieser Ausschluß erstreckt sich aber nicht auf solche Mängel, die der Verkäufer „arglistig verschweigt“, also auf solche Mängel, deren Vorhandensein der Verkäufer kennt (vereinfacht, denn nicht jeder bekannte und nicht erwähnte Mangel ist automatisch auch ein „arglistig verschwiegener“). Soll die Haftung auch für solche Mängel ausgeschlossen werden, müssen diese Mängel zusätzlich im einzelnen in der Artikelbeschreibung dargestellt werden.
> Ein quasi formularmäßiger Haftungsausschluß, wie er
neuerdings bei
> vielen Internetangeboten mit aufgeführt wird, dürfte
somit nicht
> wirksam sein.
Und so einen bietest du m.E. hier an.
Die Fundstelle, die Ihr hinzugezogen habt, ist insoweit mißverständlich. Ein Haftungsausschluß ist nicht automatisch deshalb unwirksam, weil die Artikelbeschreibung nicht genügend „Substanz“ enthielte. Er ist es nur dann, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, und dann auch nur in Bezug auf diesen bestimmten Mangel. Will man auch in Bezug auf einen vorhandenen Mangel die Gewährleistung ausschließen, muß der Mangel in der Artikelbeschreibung im einzelnen geschildert werden.
in der aktuellen c’t ist ein einfach verständlicher, aber ausführlicher und klarer Artikel zur Haftung bei Online-Verkäufen via Ebay. Das Heft zu kaufen lohnt sich sicher für dich.