Korrekte Nebenkostenabrechnung erzwingen

Hallo,

angenommen, in einem 4-Parteien-Haus wurde im Mietvertrag jeder Partei die Reinigung ihres jeweiligen Stockwerks zugewiesen. Trotzdem beauftragt der Hausverwalter dafür eine Reinigungsfirma und rechnet die Kosten dafür in der Nebenkostenabrechnung ab. Das ist natürlich nicht rechtens, und deshalb reklamiert der Mieter des Erdgeschosses die Abrechnung. Doch statt diese zu korrigieren, kündigt der Eigentümer diesem (gewerblichen) Mieter. Da die anderen 3 Mieter Migranten und kaum der deutschen Sprache mächtig sind, hofft der Eigentümer auf diese Weise das Problem lösen zu können.

Da der Mieter Ende Juni ausziehen muß, möchte er erreichen, dass der Eigentümer vorher noch eine korrekte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 erstellt. Gibt es dafür eine Möglichkeit?

Vielen Dank Ebi

Hallo.

Wenn der Mieter von der Unrechtmäßigkeit seiner Nebenkostenabrechnung überzeugt ist, dann kürzt er die Abrechnung entsprechend um diese Position und lässt es auf einen Rechtsstreit ankommen. Der Vermieter muss dann den restlichen Betrag einklagen. Im Hinblick auf die übrigen Mietparteien hat der Gewerbemieter keinen Anspruch auf „ordnungsgemäße Abrechnung“. Diese können selbst entscheiden, ob sie die Treppenhausreinigung zahlen oder nicht.

angenommen, in einem 4-Parteien-Haus wurde im Mietvertrag
jeder Partei die Reinigung ihres jeweiligen Stockwerks
zugewiesen. Trotzdem beauftragt der Hausverwalter dafür eine
Reinigungsfirma und rechnet die Kosten dafür in der
Nebenkostenabrechnung ab. Das ist natürlich nicht rechtens,

Das ist überhaupt nicht so natürlich, jedenfalls nicht, was die Abrechnung als solche betrifft.

Die Kosten sind grundsätzlich dann umlegbar, wenn sie vertraglich vereinbart, angefallen sind und formal ordnungsgemäß abgerechnet wurden.

Der Einwand, der Reinigungsservice sei nicht nötig, ist ein Einwand gegen die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Das hat aber nichts mit der Frage des Inhalts der Abrechnung zu tun, sondern das stellt einen Schadenersatzanspruch dar, den der Mieter (auch im Gewerberaummietrecht) gegen den Saldo zur Aufrechnung stellen muss. Eine andere Abrechnung kann er hierüber nicht verlangen.

Gruß
Dea