Zunächst einmal eine Frage. Wer hat schon einmal ein NK-Abrechnung erhalten, in der die einzelnen Kostenarten genau erläutert wurden, wie sie zustande gekommen sind? Hier meine ich nicht nur die Angaben in der esten Reihe der hier zur Abrechnung genannten Kostenarten mit den dann folgenden Verteilungsschlüsseln und den sich daraus ergebenden zu tragenden Kosten für den jeweiligen Mieter. Ich meine z. B. Wenn ein Hausmeister für mehrere Objekte zuständig ist, und eventuell manchmal eine zusätzliche Hilfe benötigt, andererseits aber auch der 1. Hausmeister dem anderen hilft. Nach dem was ich gelesen habe, müssten zunächst die Gesamtkosten der beiden Hausmeister gezeigt und dann die Verteilung erklärt werden. Das Gleiche gilt dann ja auch für z. B. Gartenpflege und Pflege der Aussenanlagen. Ich lese zwar immer wieder, dass der Vermieter verpflichtet ist eine spezifizierte Abrechnung zu liefern. Andernfalls könne man eine korrigierte verständliche Abrechnung verlangen. Über diese Frage habe ich noch nie etwas im Forum lesen können. Wer weiss was??
Nach Ansicht des BGH genügt m.E. die Angabe der Gesamtkosten je Kostenposition (z.B. „Hausmeister“) mit Aufführung und Erläuterung des Vorwegabzugs/des nicht ungelegten Anteils der Gesamtkosten (wobei das sicher keiner mehrseitigen Ausführungen bedarf)
„die Pflichten zur Spezifizierung dürften nicht überspannt werden“
und weiter zur Erläuterungspflicht des Vermieters: "Wie weit das Informationsbedürfnis des Mieters geht, ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. "
http://www.mieter-themen.de/fachberichte_artikel_150…
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/recht_ve…
Wenn die Mindestanforderungen des BGH an eine ordnungsgemässe Betriebskostenabrechnung (siehe obiger Artikel) erfüllt sind, wird man vom Mieter verlangen können, dass er ggfs. bei weiteren Informations-/Erläuterungsbedarf nachfragt - und vom Vermieter, dass er dann weitere Erläuterungen „nachliefert“ > ohne dass dadurch gleich die Abrechnung an sich korrigiert werden müsste.
Andernfalls könne man eine korrigierte verständliche Abrechnung verlangen
Insoweit zielt die Frage offensichtlich darauf ab, wann eine Abrechnung aufgrund fehlender/nicht ausreichender Erläuterungen als „nicht ordnungsgemäß“ formell unwirksam und damit der Abrechnungsbetrag nicht fällig ist - also „Erbsenzählerei“.
Abgesehen davon, dass ich solche Streitigkeiten für Schwachsinn halte, ist dies derart einzelfallabhängig, dass darauf keine allgemeine Antwort möglich ist > ggfs. wird den Sachverhalt dann ein Richter im jeweiligen Einzelfall „beurteilen“ müssen.
M.E. sind an die Erläuterungspflicht dann erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn z.B. die Hausmeisterkosten höher als üblich ausfallen (wobei schon diese Beurteilung wieder nicht so einfach sein dürfte)
z.B.
http://www.mietrechtsinfo.de/2006/01/12/kg-erheblich…
oder Vortrag Seldeneck Mietgerichtstag 2002 > C. Darlegungs- und Beweislast ab Seite 17
http://mietgerichtstag.org/downloads/selde2002.pdf