Hallo zusammen,
nach meinen Informationen können gemäß §35 EstG Kosten für haushaltsnahe Handwerkerleistungen in Höhe von maximal 1.200,00 € brutto nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Zahlungsweg eine Rechnung vorausgegangen ist und die fällige Zahlung per Überweisung erfolgt.
Bald wird in einem fiktiven Fall eine Küche modernisiert. Eine Anzahlung an das Möbelhaus wurde bereits geleistet. Bei Vertragsunterzeichnung wurde dem Käufer zugesagt, dass die Handerwerkerleistungen auf der Rechnung separat ausgewiesen werden. Der Zahlungsweg der restlichen Rate erfolgt jedoch umittelbar nach Aufbau bar oder per EC-Karte. Auf Rückfragen versicherte man dem Käufer, dass dies in der Möbelindustrie üblich ist.
Entspricht diese Vorgehensweise den Zahlungswegvorgaben des EStG?
Alternativ hat der Käufer nur noch die Möglichkeit, die zweiter Rate vor Aufbau der Küche zu überweisen.
Danke für Infos,
Gruß