Korrektes Vorgehen bei der Mieterhöhung nach Indexvereinbarung

Mal angenommen in einem Mietvertrag für privaten Wohnraum wurde vertraglich eine Indexmiete vereinbart und unten beschriebene Handlungen wurden zwecks Anpassung an den neuen Index vorgenommen, wäre dies der korrekte Weg oder könnte ein Fehlverhalten vorliegen wie z.B. eine Missachtung von Verhjährungsfristen oder die fehlerhafte Wahl eines Grundsatzindexes für die Berechnung?

Ein Vermieter schließt mit dem Mieter Anfang 2009 einen neuen Mietvertrag mit einer Indexmiete ab. In diesem wird vereinbart, dass frühestens in einem Jahr eine Anpassung der Indexmiete vorgenommen werden darf. Der Vermieter unterlässt es die Miete trotz steigender Indexkosten anzupassen. Dies fällt dem Vermieter Anfang 2014 auf. Eine Anpassung nach Daten des statischtenen Bundesamtes (VPI) geht in schriftlicher Form beim Mieter ein. Als Grundlage für die Berechnung nimmt der Vermieter den Index vom Mietbeginn und berechnet die Steigung des Indexes bis zum Datum des Schreibens der Mieterhöhung. Der Zeitraum würde sich auf ca. 5 Jahre belaufen. Die Erhöhung der Miete um ca. 9 % wird zum ünbernächsten Monat fällig.

. . . .n zwecks Anpassung an den neuen
Index vorgenommen,

Welchen neuen Index? oder was meinst du genauer damit? Gültig bei Wohnraummietverträge ist nur der Verbraucherpreisindex deutschland

dass frühestens in einem Jahr eine Anpassung der
Indexmiete vorgenommen werden darf.

Was heißt vereinbart, das ist Gesetzlich so geregelt, dass die Miete 1 jahr lang gleich beliben muss.

es die Miete trotz steigender Indexkosten anzupassen. Dies
fällt dem Vermieter Anfang 2014 auf. Eine Anpassung nach Daten
des statischtenen Bundesamtes (VPI) geht in schriftlicher Form
beim Mieter ein. Als Grundlage für die Berechnung nimmt der
Vermieter den Index vom Mietbeginn und berechnet die Steigung
des Indexes bis zum Datum des Schreibens der Mieterhöhung.

Soweit richtig, berechnung erfolg Miete mal neuer Index geteilt durch alter Index

Der

Zeitraum würde sich auf ca. 5 Jahre belaufen. Die Erhöhung der
Miete um ca. 9 % wird zum ünbernächsten Monat fällig.

Hallo,

zur Verjährung noch eine Ergänzung:

eine Missachtung von Verhjährungsfristen

Verjährt wären Mehreinnahmen aus 2010 und 2011, sofern der Vermieter die Mieterhöhungen je Jahr berechnet und nachgefordert haben sollte.

Grüße,

Karin