Eine Billigversion eines anwaltlichen Websitechecks wurde am 02.04.07 für einen ebay Shop durchgeführt. Die Widerrufsbelehrung war Teil des Websitechecks. Das Urteil vom 15.03.07 LG Berlin: Wertersatzklausel bei eBay unzulässig
http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/wettb…
wurde dabei nicht berücksichtigt, es wurde noch Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums für den ebay Shop empfohlen. Ist der prüfende Anwalt zu nachträglicher Korrektur verpflichtet und falls ja unter Angabe welchen Arguments?
Falls der Anwalt nicht korrigiert, was für „Garantien“ bestehen auf einen Basis Websitecheck?