Korrektur Gehaltsabrechnung nach Kündigungsschutzprozeß

Hallo an Alle,

foldender Sachverhalt:

Ein Mitarbeiter wird Mitte Dezember fristlos gekündigt. Bis zum Kündigungsdatum erhält er noch ordnungsgemäß Gehalt (allerdings wird ihm das Weihnachtsgeld, das im November noch ausbezahlt wurde, wieder rückgerechnet). Der Mitarbeiter erhält sodann auch seine LStB für 2012 sowie die Abmeldungen zur Sozialversicherung, alles mit Austrittsdatum = Kündigungsdatum.

Der Mitarbeiter klagt gegen die fristlose Kündigung und bekommt im Kündigungsschutzprozess Recht, d.h. die fristlose Kündigung war unwirksam. Der AG wird zur Nachzahlung des Gehalts und Wiedereinstellung des Mitarbeiters verpflichtet. Urteil wird gefällt im Juli 2013.

Es müssen doch nun rückwirkend sowohl die Gehaltsabrechnung Dezember, die LStB 2012 sowie die Meldungen zur Sozialversicherungen 2012 korrigiert werden, da der Mitarbeiter ja nun nicht ausgeschieden ist, oder?

Die Nachzahlung des Dezembergehalts rechnet der AG jetzt im August 2013 ab. Allerdings weigert sich der AG eine korrigierte LStB sowie korrigierte Meldungen zur SV zu erstellen. Der AG beruft sich bei der LStB auf das Zuflussprinzips, daher könne er das Dezembergehalt (das in 2013 abgerechnet und zugeflossen ist) nicht mehr in die 2012er LStB reinbringen.
Soweit nachvollziehbar, aber in der ursprünglichen LStB 2012 wurde dem Mitarbeiter ja auch das Weihnachtsgeld 2012 rausgekürzt. Dieses ist aber tatsächlich in 2012 zugeflossen (wurde vom AG nur rückgerechnet aber nicht vom AN zurückgefordert oder verrechnet).

Ist es korrekt, dass der AN hier ein Anrecht auf eine Korrektur der 2012er LStB hat? Auch im Hinblick auf den Zeitraum der Beschäftigung, da er ja nach Urteil über das Jahresende hinaus beschäftigt ist und nicht nur bis Mitte Dezember. Das Gleiche gilt für die Meldungen zur SV.

Der AG sagt er kann hier nichts mehr korrigieren.

Was kann der AN tun?

Hallo,

Was kann der AN tun?

zum Anwalt seines Vertrauens gehen, Sachverhalt schildern und diesen bitten den Arbeitgeber darauf hin zu weisen, dass er das tun soll, was im Urteil/Vergleich vereinbart wurde.

Greetz
S_E

Ok, ich hätte dazu erwähnen sollen, dass er seinen Anwalt diesbezüglich schon mehrmals angesprochen hat und dieser zwar auch den Anwalt des AG darauf angesprochen und angeschrieben hat, aber sich der AG trotzdem darauf beruft er könne 2012 nichts mehr machen.

Korrektur Lohnkonto
Hi,

Es müssen doch nun rückwirkend sowohl die Gehaltsabrechnung
Dezember, die LStB 2012 sowie die Meldungen zur
Sozialversicherungen 2012 korrigiert werden, da der
Mitarbeiter ja nun nicht ausgeschieden ist, oder?

Es gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Der Dezemberlohn ist in 2012 nicht zugeflossen, sondern erst 2013.
§ 11 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html

Der Arbeitgeber hat das Lohnkonto 2012 abgeschlossen und kann das nicht mehr ändern, siehe § 41b EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41b.html

Zur Sozilaversicherung kann ich keine Aussagen machen.

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

für KV, PV, RV, AV fällt in einigen Fällen („Einmalzahlungen“, d.h. Prämien, Boni, auch Abfindungen, die das Vorjahr betreffen) der Vorhang erst am 30. April des Folgejahres - aber nachher ist auch da nichts mehr zu machen.

Schöne Grüße

MM