Hallo an Alle,
foldender Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter wird Mitte Dezember fristlos gekündigt. Bis zum Kündigungsdatum erhält er noch ordnungsgemäß Gehalt (allerdings wird ihm das Weihnachtsgeld, das im November noch ausbezahlt wurde, wieder rückgerechnet). Der Mitarbeiter erhält sodann auch seine LStB für 2012 sowie die Abmeldungen zur Sozialversicherung, alles mit Austrittsdatum = Kündigungsdatum.
Der Mitarbeiter klagt gegen die fristlose Kündigung und bekommt im Kündigungsschutzprozess Recht, d.h. die fristlose Kündigung war unwirksam. Der AG wird zur Nachzahlung des Gehalts und Wiedereinstellung des Mitarbeiters verpflichtet. Urteil wird gefällt im Juli 2013.
Es müssen doch nun rückwirkend sowohl die Gehaltsabrechnung Dezember, die LStB 2012 sowie die Meldungen zur Sozialversicherungen 2012 korrigiert werden, da der Mitarbeiter ja nun nicht ausgeschieden ist, oder?
Die Nachzahlung des Dezembergehalts rechnet der AG jetzt im August 2013 ab. Allerdings weigert sich der AG eine korrigierte LStB sowie korrigierte Meldungen zur SV zu erstellen. Der AG beruft sich bei der LStB auf das Zuflussprinzips, daher könne er das Dezembergehalt (das in 2013 abgerechnet und zugeflossen ist) nicht mehr in die 2012er LStB reinbringen.
Soweit nachvollziehbar, aber in der ursprünglichen LStB 2012 wurde dem Mitarbeiter ja auch das Weihnachtsgeld 2012 rausgekürzt. Dieses ist aber tatsächlich in 2012 zugeflossen (wurde vom AG nur rückgerechnet aber nicht vom AN zurückgefordert oder verrechnet).
Ist es korrekt, dass der AN hier ein Anrecht auf eine Korrektur der 2012er LStB hat? Auch im Hinblick auf den Zeitraum der Beschäftigung, da er ja nach Urteil über das Jahresende hinaus beschäftigt ist und nicht nur bis Mitte Dezember. Das Gleiche gilt für die Meldungen zur SV.
Der AG sagt er kann hier nichts mehr korrigieren.
Was kann der AN tun?