Korrektur nach § 173 Abs.1 Nr. 2 AO abgelehnt

es geht um die nachträglich Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids -
Grund der Änderung: Es war in dem Antragsjahr nicht bekannt, daß die Pensionskasse als Riester Sonderausgabe geltend gemacht werden kann

Nehmen wir an - diese wurde vom Finanzamt aus folgenden nicht vollziehbaren Gründen abgelehnt:

  • in der Anleitung zur Steuererklärung ist mehrfach auf die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen hingewiesen wurden

  • die Firma hat den AN darauf hingewiesen, daß es die Möglichkeit der Sonderausgabe gibt

  • die Bearbeitung von Schriftverkehr ist bei einem kaufm.Angestellten der Beruf - und deshalb ist der Antrag der nachträglichen Korrektur als grobe Fahrlässigkeit zu werten

Würde sich in diesem theoretischen Fall ein Widerspruch lohnen?

Vielen Dank

Hallo,

  • in der Anleitung zur Steuererklärung ist mehrfach auf die
    steuerliche Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen hingewiesen
    wurden

man kann nicht vom steuerlichen Laien verlangen, die komplette amtliche Anleitung durchzulesen und zu kennen.

  • die Firma hat den AN darauf hingewiesen, daß es die
    Möglichkeit der Sonderausgabe gibt

stimmt wohl leider! Und zar nicht nur einmal, sondern wahrscheinlich eher sechsundvierzigmal, weil das DAS Argument zum Abschluss schlechthin ist.

  • die Bearbeitung von Schriftverkehr ist bei einem
    kaufm.Angestellten der Beruf - und deshalb ist der Antrag der
    nachträglichen Korrektur als grobe Fahrlässigkeit zu werten

ob sich das Finanzamt diese Formulierung wirklich getrauen würde??
Liest man hier hinter den Zeilen, so wird die berufliche Qualifikation in Frage gestellt.
Diese Formulierung grenzte wohl fast schon an eine Beleidigung.

Würde sich in diesem theoretischen Fall ein Widerspruch
lohnen?

Stünden da nur die Punkte 1 und 3 wären da wohl Erfolgsaussichten.

Der Genickbruch ist aber der Punkt 2.

Solche Dinger werden immer mit dem Argument des Steuersparens verkauft. Und wer das überhört oder vergisst handelt wohl wirklich grob fahrläsig.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass auf der Riester-Bescheinigung normalerweise die Worte draufstehen „zur Vorlage beim Finanzamt“.

Gruß
Lawrence

moin,

(…) Es war in dem Antragsjahr nicht bekannt,
daß die Pensionskasse als Riester Sonderausgabe geltend
gemacht werden kann

=> aber per Gesetz und damit bekannt. der steuerpflichtige hätte sich im rahmen seiner steuererklärung über alles informieren müssen

(…)

  • in der Anleitung zur Steuererklärung ist mehrfach auf die
    steuerliche Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen hingewiesen
    wurden

=> damit erst recht bekannt und der steuerpflichtige hatte somit die möglichkeit, sich über steuerliche behandelungen von pensionskassen informieren können

  • die Firma hat den AN darauf hingewiesen, daß es die
    Möglichkeit der Sonderausgabe gibt

=> siehe oben

  • die Bearbeitung von Schriftverkehr ist bei einem
    kaufm.Angestellten der Beruf - und deshalb ist der Antrag der
    nachträglichen Korrektur als grobe Fahrlässigkeit zu werten

=> nein, wäre evtl. eine zivilrechtliche angelegenheit, denn zuletzt bleibt die verantwortung beim steuerpflichtigen. alle anderen sind „nur“ gehilfen.

Würde sich in diesem theoretischen Fall ein Widerspruch
lohnen?

=> steuerrechtlich spricht man dann von einspruch. aber hier eher zwecklos, denn es lagen die unterlagen zum zeitpunkt der steuererklärung vor, es war gesetzlich geregelt und es lag eine info seitens der versicherung vor. somit keine neuen tatsachen, was zu einer änderung gem. § 173 ao führt. das der steuerpflichtige dies nicht wusste, liegt leider in seinem verantwortungsbereich.

schöne grüße
e

man kann nicht vom steuerlichen Laien verlangen, die komplette
amtliche Anleitung durchzulesen und zu kennen

Die Anleitung hat weniger Seiten als die meisten Gebrauchsanleitungen von nem DVD-Player und wird meist jedes Jahr zugeschickt…

Hallo Clematis,

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2006/xx060833.html

Hier mal nur ein interessantes Urteil, wo der BFH ausführt, dass der Steuerpflichtige (in dem speziellen Fall sogar ein Jurist!), die amtliche Anleitung nicht kennen und schon gar nicht verstehen muss.

Gruß
Lawrence

Guten Tag,

moin,

(…) Es war in dem Antragsjahr nicht bekannt,
daß die Pensionskasse als Riester Sonderausgabe geltend
gemacht werden kann

=> aber per Gesetz und damit bekannt. der steuerpflichtige
hätte sich im rahmen seiner steuererklärung über alles
informieren müssen

=>=>Es ist doch eine Kannregel, die Pensionskasse als Riester-Sonderausgabe anzusetzen kein „Muß“ - wie kann es dann Gesetz sein?
gehen wir davon aus, daß die Pensionskasse schon über 12 Jahre eingezahlt wird und nicht als Riester abgeschlossen wurde…wie ist da die Sachlage?

(…)

  • in der Anleitung zur Steuererklärung ist mehrfach auf die
    steuerliche Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen hingewiesen
    wurden

=> damit erst recht bekannt und der steuerpflichtige hatte
somit die möglichkeit, sich über steuerliche behandelungen von
pensionskassen informieren können

=>=> Gehen wir hier davon aus, daß daß Finanzamt seit einigen jahren schon weder Vordrucke noch Anleitungen zusendet…woher soll es dann der Steuerpflichtige wissen?

  • die Firma hat den AN darauf hingewiesen, daß es die
    Möglichkeit der Sonderausgabe gibt

=> siehe oben -

Gehen wir davon aus, daß das FA schreibt, das angeblich der AN darauf hingewiesen wurde - aber: was ist, wenn es sich nicht um eine extra abgeschlossene Riester handelt und der AN, falls er diese als Riester Sonderausgabe absetzen will, selbst die Vorlage für das Finanzamt über den AG anfordern muß?

Würde sich in diesem theoretischen Fall ein Widerspruch
lohnen?

=> steuerrechtlich spricht man dann von einspruch. aber hier
eher zwecklos, denn es lagen die unterlagen zum zeitpunkt der
steuererklärung vor, es war gesetzlich geregelt und es lag
eine info seitens der versicherung vor. somit keine neuen
tatsachen, was zu einer änderung gem. § 173 ao führt. das der
steuerpflichtige dies nicht wusste, liegt leider in seinem
verantwortungsbereich.

=>=>siehe oben - gehen wir davon aus, daß zum Zeitpunkt weder die Unterlagen vorlagen, noch eine Info der Versicherung - lohnt ein Einspruch?..

Viele Grüße

Hallo

und vielen Dank -

  • in der Anleitung zur Steuererklärung ist mehrfach auf die
    steuerliche Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen hingewiesen
    wurden

man kann nicht vom steuerlichen Laien verlangen, die komplette
amtliche Anleitung durchzulesen und zu kennen.

=>stimmt - und was ist außerdem, wenn wir davon ausgehen, daß daß Finanzamt seit einigen jahren schon weder Vordrucke noch Anleitungen zusendet…woher soll es dann der Steuerpflichtige wissen?

  • die Firma hat den AN darauf hingewiesen, daß es die
    Möglichkeit der Sonderausgabe gibt

stimmt wohl leider! Und zar nicht nur einmal, sondern
wahrscheinlich eher sechsundvierzigmal, weil das DAS Argument
zum Abschluss schlechthin ist.

=>aber gehen wir davon aus, daß die Pensionskasse schon über 12 Jahre eingezahlt wird und nicht als Riester abgeschlossen wurde…

  • die Bearbeitung von Schriftverkehr ist bei einem
    kaufm.Angestellten der Beruf - und deshalb ist der Antrag der
    nachträglichen Korrektur als grobe Fahrlässigkeit zu werten

ob sich das Finanzamt diese Formulierung wirklich getrauen
würde??
Liest man hier hinter den Zeilen, so wird die berufliche
Qualifikation in Frage gestellt.
Diese Formulierung grenzte wohl fast schon an eine
Beleidigung.

=> das könnte man so verstehen

Würde sich in diesem theoretischen Fall ein Widerspruch
lohnen?

Stünden da nur die Punkte 1 und 3 wären da wohl
Erfolgsaussichten.

Der Genickbruch ist aber der Punkt 2.

Solche Dinger werden immer mit dem Argument des Steuersparens
verkauft. Und wer das überhört oder vergisst handelt wohl
wirklich grob fahrläsig.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass auf der
Riester-Bescheinigung normalerweise die Worte draufstehen „zur
Vorlage beim Finanzamt“.

=> siehe oben …was ist, wenn es sich nicht um eine extra abgeschlossene Riester handelt und der AN, falls er diese als Riester Sonderausgabe absetzen will, selbst die Vorlage für das Finanzamt über den AG anfordern muß?

Vielen Dank

=>und was ist, falls das FA seit Jahren weder Vordrucke noch Anleitungen sendet?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Verständnisfrage
Moin,
also entweder es ist sind Zahlungen in eine Pensionskasse oder in eine Riester-Rente. Wenn aber bereits seit 12 Jahren in eine Pensionkasse gezahlt wurde, kann es m.E. keine Riester-Rente sein, denn die gibt es erst seit 2000, es sei denn da wurde der Vertrag umgemodelt, falls möglich.

Man kann nicht einfach von selbst hin- und herhüpfen zwischen den Abzugsmöglichkeiten, wie es einem gerade steuerlich passt, da gibt es nunmal die gesetzlichen Regelungen.

Von daher wäre nun zu klären, ob es eine Riester-Rente ist oder nicht. Und wie wurde diese Beitragszahlung bisher in der Steuererklärung gehandhabt. Dann wäre auch die Frage, ob es sich um eine Altersversorgung i.R.d. der Entgeltumwandlung handelt. Dann wäre der Fall steuerlich noch etwas anders.

Schöne Grüße
e

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Moin,

=>=>Es ist doch eine Kannregel, die Pensionskasse als
Riester-Sonderausgabe anzusetzen kein „Muß“ - wie kann es dann
Gesetz sein?

=> es gibt aber gesetzliche Regelungen, was eine Riester-Rente ist und was nicht und es gibt das Einkommensteuergesetz, das vorschreibt, wann was wie abzusetzen ist. Natürlich kann der Steuerpflichtige ansetzen was er will und kann, aber im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

gehen wir davon aus, daß die Pensionskasse schon über 12 Jahre
eingezahlt wird und nicht als Riester abgeschlossen
wurde…wie ist da die Sachlage?

=> dann kann es keine Riester-Rente sein, denn die Riester-Rente gibt es erst seit 2000. Was steht denn im Vertrag?

=>=> Gehen wir hier davon aus, daß daß Finanzamt seit einigen
jahren schon weder Vordrucke noch Anleitungen zusendet…woher
soll es dann der Steuerpflichtige wissen?

=> in dem er sich über seine Pflichten als Steuerpflichtiger informiert und sich seine Formulare selbst besorgt. Darauf wurde bestimmt in einem der letzten Steuerbescheide hingewiesen, dass das Finanzamt keine Formulare mehr zuschickt

Gehen wir davon aus, daß das FA schreibt, das angeblich der AN
darauf hingewiesen wurde - aber: was ist, wenn es sich nicht
um eine extra abgeschlossene Riester handelt und der AN, falls
er diese als Riester Sonderausgabe absetzen will, selbst die
Vorlage für das Finanzamt über den AG anfordern muß?

=> wenn es keine Riester-Rente ist, kann der AN diese nicht als Riester-Rente ansetzen
=> könnte es sein, dass eine Entgeltumwandlung i.R.d. betrieblichen Altersversorgung ist?

=>=>siehe oben - gehen wir davon aus, daß zum Zeitpunkt weder
die Unterlagen vorlagen, noch eine Info der Versicherung -
lohnt ein Einspruch?..

=> dazu später

Schöne Grüße
e

Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten - tja, irgendwie ist es schon traurig, daß man für die Erstellung einer Steuererklärung wohl mitlerweile ein Studium braucht…

Also, der Beitrag zur Pensionskasse wird vom Gehalt abgezogen. Die Pensionskasse ist wohl kein „zertifizierter Altersvorsorgevertrag“ - die Leistungen erfüllen trotzdem die gesetzlichen Regelungen zur Riester-Förderung…

Setze man die Pensionskasse nicht als Riester an, wird später die Rentenleistung nicht besteuert…

Hallo,

lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung und zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung des Finanzamts tatsächlich noch keine Bescheinigung oder Mitteilung des Versicherers vor, so ist es unstrittig als neue Tatsache zu behandeln.

Grobes Verschulden kann das Finanzamt dann auch nicht unterstellen, da man nicht Dinge beantragen kann/muss, wofür noch gar keine Unterlagen vorliegen.

Ich bin mir momentan nicht mal sicher, ob für diese Riester-Bescheinigungen nicht sogar § 175 AO (Grundlagenbescheid) gilt, wo eine gobes Verschulden begrifflich gar nicht möglich sein kann.

Wenn die Bescheinigung also tatsächlich später datiert ist, so kann das Finanzamt nicht zum Ergebnis kommen, es handele sich um grobes Verschulden.

Gruß
Lawrence

Guten Tag,
da hast du wohl Recht, wobei ja nun erstmal zu klären wäre, ob es eine Riester-Rente ist und nicht was ganz anderes, wenn man sich die Folgepostings des UP durchliest.
Schöne Grüße
e

Riester oder BAV?

Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten - tja, irgendwie ist
es schon traurig, daß man für die Erstellung einer
Steuererklärung wohl mitlerweile ein Studium braucht…

=> deswegen ist die Ausbildung ind esem Bereich auch nicht wirklich ein Zuckerschlecken :wink:

Also, der Beitrag zur Pensionskasse wird vom Gehalt abgezogen.
Die Pensionskasse ist wohl kein „zertifizierter
Altersvorsorgevertrag“ - die Leistungen erfüllen trotzdem die
gesetzlichen Regelungen zur Riester-Förderung…

=> Also, ab hier komme ich nicht ganz klar: Was ist es nun? Eine Riester-Rente oder eine Entgeltumwandlung nach Betrieblicher Alterversorgung? Das muss doch aus dem Vertrag hervorgehen?

Wie gesagt, die Riester-Rente gibt es erst seit 2000 genauer 2005. Wenn diese Rentenversicherung seit 12 Jahren besteht, kann es keine Riester-Rente sein. Es sei denn, es wurde was umgemodelt. Das muss eindeutig aus dem Vertrag und der Bescheinigung hervorgehen. Es kann nicht entweder oder sein.

Irgendwo wurde geschrieben, es sei keine Riester-Rente, dann können die Beiträge auch nicht als solche in der Steuererklärung angesetzt werden.

Setze man die Pensionskasse nicht als Riester an, wird später
die Rentenleistung nicht besteuert…

=> Na, das wäre doch mal was Gutes.

Schöne Grüße
e

Hallo,

und damit hast du natürlich genauso recht.

Da ich hier aber keine Belege einsehen kann oder Verträge prüfen, bleibt mir nichts anderes übrig, als die Sache nur aus Sicht der AO zu beurteilen.

Sind die Belege nichts, dann hilft natürlich auch keine Änderungsvorschrift weiter und meine Zweifel habe ich bei der Schilderung der Dinge auch.

Gruß
Lawrence

Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten - tja, irgendwie ist
es schon traurig, daß man für die Erstellung einer
Steuererklärung wohl mitlerweile ein Studium braucht…

oder nen Lohnsteuerhilfeverein

Also, der Beitrag zur Pensionskasse wird vom Gehalt abgezogen.
Die Pensionskasse ist wohl kein „zertifizierter
Altersvorsorgevertrag“ - die Leistungen erfüllen trotzdem die
gesetzlichen Regelungen zur Riester-Förderung…

Wenn eine „Bescheinigung nach § 10 a EStG“ vorliegt dann ist es eine Riester-Rente ansonsten eigentlich nicht. Und diese Bescheinigung wird vom Anbieter automatisch zugesandt (hoffe ich).

LG