Hallo,
wird ein rechtskräftig gewordener Steuerbescheid durch nachträgliche Selbstanzeige wegen nicht deklarierter Zinseinkünfte in jedem Fall wieder neu berechnet, auch wenn diesen Zinseinkünften höhere Webungskosten zuzuordnen sind ?
Gruß
Karl
Hallo Karl,
gebe bei Deinem fiktiven Fall bitte noch folgende Zusatzinfo´s
Wurden überhaupt schon Zinseinkünfte erklärt?
Sind die Zinseinkünfte die fehlen höher als die dazugehörenden Werbungskosten (also zusammen Negativ-Einkünfte)?
Sonnige Grüße von Soni
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wird ein rechtskräftiger Steuerbescheid durch
nachträgliche Selbstanzeige (nicht deklarierte
Zinseinkünfte) wieder neu berechnet, auch wenn
diesen Zinseinkünften höhere Webungskosten zuzuordnen sind ?Hallo Karl,
Wurden überhaupt schon Zinseinkünfte erklärt?
Ja, in diesem Sinne sollte meine Frage verstanden werden .
Sind diese Zinseinkünfte höher als die dazugehörenden Werbungskosten ?
Auch genau das meinte ich. Sprich : kann das Vehikel „Selbstanzeige“ nachträglich uU einen Steuervorteil erbringen ?
Gruß
Karl
Sonnige Grüße von Soni
Servus Karl,
wenn der ESt-Bescheid insgesamt bestandskräftig ist und die Einkünfte (= Einnahmen minus Werbungskosten) durch die Nacherklärung niedriger sind als vorher, wird nichts neu festgesetzt (vgl. § 173 AO).
Oder, wie ein früherer Kollege am Telephon zu sagen pflegte, wenn er - sonst breitestes Määnzer Platt sprechend - sich um eine Art Deutsch bemühte: „Also ich meine, da haben wir sozusagen gelitten“.
Moral: Es hat allemal einen Sinn, wegen der seltsamsten offenen Verfahren, die bei BFH und BVG anstehen, einen Einspruch nebst Ruhen des Verfahrens in die Welt zu setzen, der über das hinaus geht, was vom FA standardmäßig für vorläufig erklärt wird. Dann gibts nämlich einen nicht bestandskräftigen Bescheid und der kann nach Gusto in jede Richtung geändert werden, wenn einem noch ein Zettelchen auf- oder einfällt.
Schöne Grüße
MM
Auch genau das meinte ich. Sprich : kann das Vehikel
„Selbstanzeige“ nachträglich uU einen Steuervorteil erbringen
Nein, das Vehikel bringt keinen Steuervorteil.