gesetz dem Fall, eine mobile Kosmetikerin vereinbart mündlich mit mehreren Kunden eine Behandlung (z. B. eine dauerhafte Haar-Entfernung), die stets in Form von Hausbesuchen im Abstand von 4-6 Wochen durch die Kosmetikerin durchgeführt wird sowie diese so lange fortgesetzt wird, bis der Erfolg eingetreten ist.
Nach einigen Monaten der Hausbesuche fordert die Kosmetikerin ihre Kunden auf, für die Behandlung ins neu eröffnete Studio von ihr zu kommen und sagt die vereinbarten Hausbesuche gänzlich ab. Wer nicht komme, werde nicht weiter behandelt. Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Was meint ihr dazu, kann die Kosmetikerin auf eigene Faust die Vereinbarung abändern bzw. nicht mehr tätig werden?
Wie bereits geschrieben, vereinbart war eine Behandlung zu Hause bei den Kunden (Damen treffen sich zu Gruppen zusammen) bis die Behandlung erfolgreich beendet ist.
Hinweis: Das sollte kein Dienstleistungsvertrag mehr sein sondern ein Werkvertrag.
Was meint ihr dazu, kann die Kosmetikerin auf eigene Faust die Vereinbarung abändern bzw. nicht mehr tätig werden?
Grundsätzlich kann sie das nicht einseitig bestimmen, es sei denn, in dem einst geschlossenen Vertrag, findet sich eine entsprechende Klausel.
Es ist im Ergebnis aber m.E. unerheblich, ob es sich um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handelt.
Im Falle eines auf Zeit geschlossenen Dienstvertrages, käme ggf. eine vorzeitige Kündigung aus einem wichtigen Grund in Betracht, vgl. § 626 BGB. Ob als Kündigungsgrund die Eröffnung eines Studios ausreicht, ist zweifelhaft, im Einzelfall aber durchaus möglich (Zumutbarkeitsgrenzen). In dem Fall, kommt der Kunde aber ggf. über die Vorschrift des § 628 BGB an Teile seines Geldes zurück.
Aber auch im Falle eines Werkvertrages kann der Unternehmer den Vertrag, sofern es sich um ein Dauerschuldverhältnis (wie hier) handelt, kündigen. Dies jedoch auch hier nur in engen Grenzen:
In Betracht käme z.B. eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB oder auch hier aus wichtigem Grund, vgl. § 314 BGB.
Die Unternehmerin sollte daher in jedem Fall aufgefordert werden, den Grund für die Kündigung mitzuteilen. Allein die Eröffnung des Kosmetikstudios reicht nicht aus. Es müssten in diesem Zusammenhang weitere Gründe (Bsp. Fahrtkosten fressen den Gewinn auf etc.) genannt werden.