Kosmetik importieren und verkaufen

Liebe/-r Experte/-in,
ich will Kosmetik (Body Oil, Seifen) aus Mittelamerika nach Deutschland einführen und hier vertreiben.
Muss man vor dem Verkauf die Produkte von einem Labor testen lassen? Gibt es dazu bestimmte Gesetze oder kann ich es einfach anbieten?

Hier Ein Auszug

ExportImportUmfangreiche Bezeichnung und Etikettierung von TextilerzeugnissenAktuelle InformationenZollinformationen und rechtliche BestimmungenEinstiegsinformationenTipps für die PraxisMessenInvestitionen im AuslandKooperationen / GeschäftsvermittlungSteuern im Außenwirtschaftsverkehr

INTERNATIONAL
Einfuhr von Kosmetik in die EU

Kosmetische Mittel sind grundsätzlich nicht zulassungspflichtig. Vielmehr unterliegt die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Sorgfaltspflicht des Herstellers. Dieser muss sich von der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Inhaltsstoffe, die er für seine Erzeugnisse verwendet, überzeugt haben.

Mitteilung an die Überwachung von kosmetischen Produkten

Die Überwachung kosmetischer Produkte liegt in der Verantwortung der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Bundesländer, wo die Herstellung sowie der Import aus nicht EG-Ländern entsprechender Produkte gemeldet werden muss (KosmetikV § 5d Abs. 1): Der Hersteller hat der für die Überwachung von kosmetischen Mitteln zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Herstellungsort liegt, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen kosmetischer Mittel mitzuteilen, an welchen Orten in der Europäischen Union solche Erzeugnisse von ihm hergestellt werden. Der Hersteller kann die Verpflichtung nach Satz 1 auf einen Beauftragten übertragen. Hersteller ist auch, in dessen Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird. Bei kosmetischen Mitteln, die erstmals in die Europäische Union eingeführt werden, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor der erstmaligen Einfuhr der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ort der Einfuhr liegt, diesen Ort sowie die weiteren Orte mitzuteilen, an denen solche Erzeugnisse von ihm in die Europäische Union eingeführt werden. Die zuständigen Behörden sind im Europäischen Amtsblatt Nr. 2004/C 278/03 veröffentlicht.

Die KosmetikV ist eine Umsetzung der Richtlinie 76/768/EWG vom 27.7.1976 in nationales Recht.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der KosmetikV dürfen kosmetische Mittel nur dann gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Angaben gemacht werden. Dazu gehören auch der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des Herstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Alternativ kann auch eine dort ansässige Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist angegeben werden. Bei diesen Angaben dürfen Abkürzungen nur dann verwendet werden, wenn das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.

Mitteilung an die Giftinformationszentralen
Weiter ist die Zusammensetzungen des kosmetischen Mittels dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitzuteilen:

(KosmetikV § 5d Abs. 2): "Der Hersteller oder der für die Einfuhr eines kosmetischen Mittels Verantwortliche hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Interesse einer schnellen und wirksamen medizinischen Behandlung bei Gesundheitsstörungen vor jedem erstmaligen Inverkehrbringen des Erzeugnisses folgende Angaben und jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen:

Handelsname,
Produktbezeichnung und Produktkategorie,
die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels nach Art und Menge der verwendeten Stoffe und, soweit vorhanden, unter Verwendung der INCI-Bezeichnungen, oder bei nicht vorhandener INCI-Bezeichnung der bei der Deklaration des Mittels verwendete Name. Falls der Stoff in keiner der genannten Listen enthalten ist, eignet sich bei pflanzlichen oder tierischen Bestandteilen auch die taxonomische Bezeichnung (Gattung, Art usw.), bei chemischen Stoffen die Stoffbezeichnung und CAS-Nummer."
Übermittlung der Daten
Eine Übermittlung der Daten gem. § 5d Abs. 2 der KosmetikV erfolgt am einfachsten und am zuverlässigsten mit dem Computerprogramm SYSDECOS. Dieses Programm wurde vom der Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW) entwickelt und für Mitglieder des Industrieverbandes zur Verfügung gestellt. Nicht-Mitglieder können das Programm erwerben.

Falls Sie die Daten direkt von Ihrer Datenbank übermitteln wollen, verwenden Sie für den Export bitte das KOS-Format…

Falls oben genannte Möglichkeiten nicht in Frage kommen, bietet das BVL Formulare zur Datenübermittlung von Kosmetikmitteilungen an. Diese Formulare können auf Datenträgern gespeichert werden und an das BVL gesendet werden. Die Formulare und Informationen zum Ausfüllen finden Sie unten.

Bitte senden Sie Dateien mit den Rezepturen auf einem Datenträger (3,5“ Diskette, CD oder DVD) an:
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Referat 105
Diedersdorfer Weg 1
12277 Berlin

Alternativ können Sie die Daten auch per E-Mail übermitteln an [email protected]

Beachten Sie hier jedoch, dass die Vertraulichkeit ihrer Daten bei der Nutzung des Internets bis zum Eingang im BVL grundsätzlich nicht gewährleistet ist. Nach Eingang und Prüfung der Daten im BVL erhalten Sie für Ihre Unterlagen eine Bestätigung für die Übernahme Ihrer Mitteilungsdaten.

Gemäß § 5d Abs. 2 Satz 2 der KosmetikV leitet das Bundesamt die Angaben an die zuständigen Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen weiter. Die an das BVL übermittelten Daten werden zum Schutz der Rezeptur vertraulich behandelt und dienen nur dem Zweck, eine gesundheitliche Beeinträchtigung geeignet behandeln zu können (§ 5d Abs. 3 der KosmetikV: „Die Angaben nach Absatz 2 dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. Sie sind von den anderen Unterlagen getrennt aufzubewahren.“). Weitere Hinweise zur Vorgehensweise über das Meldeverfahren von Rahmenrezepturen sind z.B. beim Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW) in Frankfurt/Main in Form einer Broschüre erhältlich.

Mitteilungen in Niedersachsen
Der Importeur hat die zuständige Behörde (das sind in Niedersachsen die Landkreise, dort die Veterinärämter oder Lebensmittelüberwachungsämter) über den Ort der Einfuhr zu informieren, und zwar vor der Einfuhr. Wird über mehrere Orte eingeführt, sind der jeweiligen zuständigen Behörde alle Orte der Einfuhr mitzuteilen. Wird nicht ständig einführt oder liegen größere Zeiträume zwischen den Einfuhren, ist jede Einfuhr als erstmalige Einfuhr zu sehen und erfordert jedes Mal eine erneute Meldung. Wird über einen Ort regelmäßig eingeführt, kann der zuständigen Behörde der zwischen den Einfuhren liegende Zeitraum mitgeteilt werden und damit eine erneute Meldung vermieden werden. Die Entscheidung über den akzeptierbaren Zeitraum zwischen den Einfuhren liegt im Ermessen der zuständigen Behörde und muss dort abgesprochen werden. Empfehlenswert ist eine Kontaktaufnahme zu der zuständigen Behörde, um genauere Hinweise zur Meldung (Angabe des Produktes, Importeurs, Menge, Einfuhrort, Einfuhrzeitraum o.ä.) zu erhalten. Zusätzlich zur Meldung an die zuständige Behörde ist die Meldung an das BVL (siehe oben) erforderlich.

Gruss Tina

Moin,

die kosmetik muss den europäischen gesetzen entsprechen: kosmetik verodnung, fertigverpackungsverordnung,…
mein vorschlag: ikw ansprechen

mfg
frank