Kosten an Straßenreparatur für Anlieger

Wann ist ein Flurstück eine „eigenständige Erschließungsanlage“?

Müssen zahlungspflichtige Anlieger vor Baumaßnahen an Straßen im Vorfeld über die zu erwartenden Kosten informiert werden?

Hallo,

von diesem hypothetischen Fall ausgehend erscheinen mir § 127 ff. BauGB (Baugesetzbuch) als Rechtsgrundlage sinnvoll, um die Fallfragen lösen zu können. Danach sind es i.d.R. alle (für An- und Bebauung vorgesehene bzw. bestehende) öffentlichen Wege, Straßen, Plätze sowie Grünanlagen etc.

Im § 128 BauGB ist z.B. geregelt, was alles zum Erschließungsaufwand gehört, der 129er erzählt Ihnen, was beitragsfähig ist usw.

Die Details empfehle ich Ihnen, im Baugesetzbuch nachzulesen (unter www.gesetze-im-internet.de downzuloaden).

Allerdings sollten Sie noch prüfen (lassen), inwieweit Ihre Gemeinde aufgrund von speziellem Landesrecht erweiterte Befugnisse hat; dies ist - Dank unserem Föderalismus - in den Gemeinden und Bundesländern teils unterschiedlich geregelt.

Am eheste sollten Sie Ihre gemeinde befragen. Der Bescheid wird i.d.R nicht vorher öffentlich diskutiert, sondern zugestellt.

Mehr ist über diese Plattform hier nicht möglich.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Gruß

Besten Dank!!!