Kosten auf Mieter abwälzen für Müllentsorgung?

Wenn jemand zur Miete in einem Mehrfamilienhaus wohnen würde, und auf dem Dachboden würde bei einer Begehung der Vermietergenossenschaft Unrat bzw. Gegenstände im Gang festgestellt, düfte dann die Vermietergenossenschaft in schriftlicher Form alle Mieter des Hauses anschreiben und mit dem Abtransport der Gegenstände auffordern mit einer Fristsetzung? Ich denke das sie das dürfte. Dürfte diese Vermietergenossenschaft in ein solches Schreiben auch einen Satz einbauen wie z.B.:,Nach Ablauf des Fristtermins werden wir eine Überprüfung vornehmen und evtl. verbliebene Gegenstände zu Lasten aller Mieter entsorgen."
Dürfte soetwas den Mietern zu Lasten gelegt werden, wenn sich nicht nachweisen ließe, von wem dieses Sachen sind?

Das wäre interessant zu wissen!

Ja, das darf sie.
Zumal aber auch geklärt sein müsste, was auf dem Dachboden überhaupt stehen darf.
Hier bei uns in einem großen Mietshaus hing der ähnliche Aushang:
Fahrräder sollten bis zu einem bestimmten Termin einem Mieter zugeordnet werden.
Nicht zuzuordnende Fahrräder werden am vorgegebenen Tag entfernt.

Dürfte soetwas den Mietern zu Lasten gelegt werden, wenn sich
nicht nachweisen ließe, von wem dieses Sachen sind?

Nein, das dürfte es nicht.

Eine Umlage auf „alle Mieter“ ist nur im Zuge von Betriebskosten möglich. Die Entsorgung unerlaubt in einem Bereich gelagerter Gegenstände ist aber keine Betriebskostenposition, es handelt sich nich einmal von der Art her (wiederkehrende Aufwendungen auf das Grundstück) um solche.

Beseitigungsverpflichtet ist immer nur derjenige, der die Gegenstände dorthin verbracht hat. Macht er das trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht, kann man diesem über §§ 280, 281 BGB die Kosten der Beseitigung auferlegen.

Mieter, die keine Gegenstände dorthin verbracht haben, bzw. denen keine davon gehören, können nicht mit Entfernungskosten belastet werden.

NEIN, den erstens hat sich niemand am Eigentum anderer zu vergreifen und zweitens gilt das Verursacherprinzip. ergo, wer etwas verschuldet muss dafür gerade stehen und meistens in Geldwert bezahlen. Für die Beseitigung bzw. sogar Wegnahme fremden Eigentumes brauch andere nicht zu bezahlen

Ja, das darf sie.

Nein, das darf sie nicht. Und Du solltest einfach nichts schreiben, wenn Du nichts weißt. Oder fühlst Du Dich nicht verantwortlich, wenn andere aufgrund Deiner falschen Behauptungen Kosten entstehen, weil Dich ohnehin keiner kennt?

Btw., was Du erlebt hast oder was andere getan haben, sagt genau gar nichts über die Rechtslage aus. Im Zweifel hilft immer nur ein Blick ins Gesetz und die Rechtssprechung. Und Zweifel sollte man grundsätzlich haben, wenn’s Geld kosten kann!

Dürfte soetwas den Mietern zu Lasten gelegt werden, wenn sich
nicht nachweisen ließe, von wem dieses Sachen sind?

Ich sage da „je nachdem“ - siehe BGH Urteil vom 13.01.2010 (VIII ZR137/09)
(das scheint die Vermietergenossenschaft ja zu kennen, wo sie sogar versucht den/die Verursacher zunächst zu ermitteln)

http://www.wohnungsanwalt.de/page40/page63/page96/Be…
http://www.rdm-berlin-brandenburg.de/aktuelles/rdm-k…

Ich sage da „je nachdem“ - siehe BGH Urteil vom 13.01.2010
(VIII ZR137/09)

siehst Du hier irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um in diesem Haus regelmäßig vorkommende Aktionen handeln könnte?

Hallo,

Nein, das darf sie nicht.

O.K. - garantiert nicht? Und wenn, warum?

Gruß, Paran

Nein, aber das gegenteil sieht man auch nicht, was ist übrigens Regelmäßig?

vor allen bei A-peridoschen Kosten? z.B. TÜV Prüfung Tank oder Tankreinigung ca. alle 5 jahre, diese gelten auch als Regelmäßig, dürfen imm Jahr der Entstehung zu 100 % umgelegt werden.

selbst der deutsche Miterbund schreibt dazu
Huhu

". . . regelmäßig entstehen. Selbst dann, wenn der Müll verbotenerweise durch Dritte in dem Mietobjekt entsorgt wird , darf der Vermieter die Sperrmüllkosten als Betriebskosten abrechnen.

Bisher galt, dass Sperrmüll- und Entrümpelungskosten nur . . ."

Quelle

Sprich wenn es alle par jahre vorkommt, sind es Betriebskosten.
cu

Wenn es sich um Müll, bzw. Sperrüll handelt, dann ja. Dazu gibt die Fragestellung aber nichts her.

Da wird nur gesagt, dass ein unbekannter Mieter dort Gegenstände abstellt. Diese sind nur dann Müll, wenn ein Recht zur Ensorgung besteht. Wenn es Müll ist, ist es umlagefähig.

Ich sage da „je nachdem“ - siehe BGH Urteil vom 13.01.2010
(VIII ZR137/09)

Dort ist von Sperrmüll, also Müll die Rede. Wenn es solcher ist, kann der Abtransport umgelegt werden. Die Ausgangsfrage lässt das aber nicht erkennen („Unrat“ ist auslegungsfähig).

O.K. - garantiert nicht? Und wenn, warum?

Recht funktioniert umgekehrt:

Wenn man meint, dass jemand einen Anspruch hat, muss man das bergünden, nicht umgekehrt, warum ein solcher nicht besteht.

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Was bitte sind den „unrechtmäßig abgelagerte Gegenstände/Unrat“ für alle anderen anderes als Müll/Sperrmüll ?

Was bitte sind den „unrechtmäßig abgelagerte
Gegenstände/Unrat“ für alle anderen anderes als Müll/Sperrmüll
?

Wie kommen Sie auf die Idee, dass alles, was jemand irgendwo abstellt, wo er es nicht darf, Sperrmüll sein soll?

Es gibt reihenweise Mietsteitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, weil der Mieter Sachen in Bereichen lagert, in denen sie nicht lagern dürfen. Das hat mit Sperrmüll rein garnichts zu tun. Der Vermieter kann die Enfernung verlangen, wenn er sie einfach entsorgen würde, würde er sich schadeneratzpflichtig machen.

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Moin!
Ich denke nicht, dass man in demFall die Kosten umlegen kann, denn der VM hat hier seine Obachtspflicht verletzt und sollte das Zeugs zum Sperrmuell bringen, wenn sich kein Besitzer dieses Zeugs ermitteln laesst. Vorher aber muss sich der VM mit Ernst darum bemuehen, den Besitzer ausfindig zu machen!
(Beantwortet aus Texas, Urlaub)