Kosten aufgrunds falscher Anschuldigung

Hallo Experten!

Ich würde gerne die Meinungen zu folgendem (fiktiven) Fall hören/lesen:
Person A und sein Kumpel B gehen des Nachts in eine Videothek. Da ist viel los, es ist Wochenende. Person A rempelt beim hineingehen daher eine Person C an, die im Wege steht. Person C murmelt etwas unverständliches (aber deutlich unfreundliches), woraufhin A Person C (kleiner als A) so etwas sagt wie „mach mal keinen Zwergenaufstand“. A und B gehen weiter und schauen sich mögliche Entleihtitel an. Person C schlägt Person A mit guter Wucht von hinten auf das rechte Ohr. Ohrfeige von hinten quasi. Videotheksmitarbeiter D schreitet verbal ein, woraufhin C den Laden mittels Sprung über ein am Eingang befindliches Drehkreuz zu verlassen versucht. Videotheksmitarbeiter E hüpft über Theke und hält C fest. C schubst E um und haut dem inzwischen zu Hilfe geeilten Mitarbeiter D einfach um. Tritt diesen danach noch bis er benommen am Boden liegt. Kumpel B hilft dem Personal und mit 3 Mann (ein weiterer Kunde F hilft auch mit) wird C am Boden ruhiggestellt, bis die Polizei eintrifft.

Soweit die Sachlage.
A und B sagen dem wieder auf die Beine gekommenen Mitarbeiter D im Falle einer Anzeige etc. ihre Zeugenaussage zu und machen die Angaben über das Geschehene bei den Polizeibeamten.
Kunde A erhält einige Zeit später einen Zeugenanhörungsbogen, verschlampt diesen allerdings.
Nach weiteren Wochen erhält A eine Schrift der Staatsanwaltschaft, daß gegen ihn wegen schwerer Körperverletzung ermittelt werde. Nachdem er bei den zuständigen Beamten erfährt, daß C gegen ihn eine Anzeige erstattet habe, geht A zum Anwalt.
Das Verfahren wird eingestellt (§153). C hat in der Vernehmung zugegeben, A geschlagen zu haben. A hat NICHTS an körperlicher Gewalt unternommen, wurde offensichtlich mit B verwechselt (Dieser hat dem Kampfzwerg in der Tat gut zugesetzt).
A ist der Ansicht, dass sein Anwalt Mist gebaut hat, da bei Verfahren die Unschuld von A deutlich geworden wäre und somit auch Schadenersatzansprüche hätten geltend gemacht werden können (auch die Anwaltskosten). Anwalt hat A auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, daß es (A ist armer Student) eine Kostenübernahme hätte geben können.

Nun erhält (nach über einem Jahr) A Post, in der er als Zeuge geladen wird - das Verfahren wegen Körperverletzung gegen den Mitarbeiter E.

Frage: Welche Möglichkeiten hat A (auch wenn über ein Jahr her) gegen den Schläger noch seine Kosten wieder „reinzubekommen“? Kann A jetzt noch Strafanzeige (oder Anzeige…) stellen? Schließlich wurde A angegriffen…
Falls ich was vergessen haben sollte, bitte sagen!
Gespannt auf Antworten,
Rainer

Hallo Rainer,

zunächst mal muss man hier ganz klar zwischen Zivil- und Strafrecht trennen. In einem Strafverfahren bekommt zumindest in Deutschland niemand Schadensersatz zugesprochen.

Die Kosten des Anwalts könnte A wohlmöglich gegen C geltend machen, jedoch nicht über eine Anzeige, sondern zivilrechtlich, zunächst über einen Anwalt (selbstverständlich auch privat) und eventuell im Wege der Klage.

Dabei sollte man jedoch beachten, dass man in solchen Fällen schnell gutes Geld schlechtem hinterher wirft. Denn selbst wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten bestehen würde, ist nicht gesagt, dass C auch über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt um den zugesprochenen Schadensersatz zu leisten. Dann hat hätte A zwar einen vollstreckbaren Titel in der Hand, jedoch auch die Verfahrens und unter Umständen Anwaltskosten erstmal vorgestreckt.

Deshalb wäre es nach meiner Ansicht nicht verkehrt, bevor man in eine rechtliche Bewertung des Falles tiefer einsteigt, zu prüfen ob ein Vorgehen gegen C wirtschaftlich Sinn macht.

Hoffe ich konnte etwas helfen.
Viele Grüße
Bernhard

Hallo,

habe da auch eine Frage dazu…

Ginge es nicht im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens die Schadenersatzansprüche geltend zu machen? dann würde doch soweit ich das verstanden habe dies ohne ein erneutes Zivilverfahren möglich sein.

Bitte um Aufklärung
Danke und Gruß
Maja

http://www.rechtslexikon-online.de/Adhaesionsverfahr…

Hallo Maja,

grundsätzlich ist das Adhäsionsverfahren möglich. Aber wie in dem Artikel des Rechtslexikons bereits angemerkt kommt es sehr selten vor, nach meiner Einschätzung, weil sich die wenigsten Strafrichter mit zivilrechtlichen Ansprüche rumplagen wollen, ebenso wie Strafanwälte. (Ich hoffe ich trete hier gerade niemandem auf die Füße, für den Fall: Sorry wegen der Pauschalisierung)

Ich persönlich würde ein Adhäsionsverfahren allenfalls wählen, wenn der zivilrechtliche Anspruch klar wie Klosbrühe ist, da ich davon ausgehen würde, dass in einem strafrechtlichen Verfahren das Hauptaugenmerk auch auf der Strafsache liegt. Auch wenn ich keine detailierte Kenntnis des Ablaufs eines Adhäsionsverfahrens habe, hätte ich bei einer Vermischung beider Verfahren sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich Bauchschmerzen. Mir persönlich würde es schwer fallen die beiden Verfahren strikt zu trennen, was aber aufgrund der unterschiedlichen materiellrechtlichen Voraussetzungen, wie auch der unterschiedlichen Beweisvorschriften notwendig ist.

Viele Grüße
Bernhard

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