Hallo zusammen,
In einem Mietshaus fällt im August 2014 die Zentralheizung aus. Die Anlage ist alt, eine Reparatur nur bedingt sinnvoll. Bis sich die Eigentümergemeinschaft geeinigt hat, ist es
November 2014. Zur Warmwasserversorgung wurde im Keller ein Durchlauferhitzer installiert. Auf die zentralheizung konnte man offensichtlich verzichten.
Die Angelegenheit ist unterhaltsames Thema bei der
Eigentümerversammlung im September 2015. Erhöhte Energiekosten tauchen nirgends auf. Die Eigentümer sind skeptisch, genehmigen die Abrechnung aber, weil der Verwalter (im Protokoll auch dokumentiert) versichert, „dass alle Kosten für 2014 abgerechnet sind“.
Aufgrund des ausgebliebenen Gasverbrauchs für etwa 3 Monate gibt es bezüglich der Heizkosten überall Rückzahlungen.
Im Juli 2016 kommt die Abrechnung für 2015, in
welcher entsprechend hohe Kosten für "Allgemeinstrom“ ausgewiesen werden. Der Durchlauferhitzer hing am Zähler der Treppenhausbeleuchtung, natürlich mit einem entsprechenden Niedrigverbrauch-Tarif.
Die Kosten für die Ersatzheizung waren dem Verwalter laut der vorliegenden Unterlagen auch bereits seit April 2015 bekannt, bzw. hätten bekannt sein müssen, weil entsprechende Abschläge des Energieversorgers angepasst worden waren.
Wer darf sich jetzt auf die Übernahme der Kosten freuen, sofern eine Wohnung vermietet ist?
Kann der Vermieter seinen Mieter noch mit 2014er Kosten in die Pflicht nehmen?
Bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen?
Oder bleibt der Verwalter darauf sitzen?
Ist die Verteilung über die Treppenhausbeleuchtung
(und den qm-Schlüssel) überhaupt zulässig? Oder könnte die Abrechnung ggf. schon deshalb zurückgewiesen werden, weil es sich hier um
Heizkosten handelt, die entsprechend aufzuteilen sind?!
Greetz
h-o