Diese Frage hat 2 Parts
Part 1:
Mal angenommen jemand „A“ hätte Markenrechte gegenüber „B“ verletzt. B beauftragte Patentanwalt; dieser erwirkt dass Marke an B fällt.
Patentanwalt stellt B eine Rechnung
Der erste Schriftverkehr von PA an A (mit Unterlassungserklärung) enthält eine Kostennote über die Gebühr von PA, mit Aufforderung das A diese bezahlen soll. (B weiss nicht ob diese bezahlt wurden)
Fragen
Wenn der PA A eine Kostennote geschickt hat und A diese bezahlt hätte, warum bekommt B auch noch einmal eine?
Hätte A diese nicht bezahlt, würde B dann diese Kosten tragen müssen?
Gibt es zwei Kosten, einmal für A und einmal für B?
Wieso bekäme B überhaupt eine Rechnung? A hätte sich schuldhaft verhalten und müsste für die entstanden Kosten aufkommen.
Part 2
PA erklärt gegenüber B, dass diese Kosten nun über einen RA bei A geltend gemacht werden müssen. B erhält von einem von PA beauftragtem RA einen Schriftsatz an A der die Zahlungsaufforderung an A enthält, sowie eine Vollmacht die zu Unterschreiben ist.
Frage 1 zu Part 2
Sind es die Kosten von B, die geltend gemacht werden oder die Kosten vom RA
Frage 2
Wenn B nun die Vollmacht erteilt und RA von B das Geld nicht bekommt, müsste dann B dem RA und zusätzlich dem PA alle Kosten erstatten?
Wer weiss wie sich B am besten verhalten sollte?
Zahlungspflichtig ist immer der Auftraggeber B des (Patent)-Anwalts. Diesem Stellt der Patentanwalt seine Rechnung. Was und wie berechnet wird, muß im einzelnen aus der Rechnung hervorgehen. Der Sache nach handelt es sich um die üblichen Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert der Markenverletzung.
Der Auftraggeber B hat einen Schadenersatzanspruch auf Erstattung seiner (Patent)-Anwaltskosten gegen den Markenverletzer A. Für die ggf. gesonderte Verfolgung dieses Kostenerstattungsanspruchs entstehen weitere Anwaltskosten, die im Endeffekt ebenfalls der säumige Schuldner zu erstatten hat. In Vorlage muß aber auch hier der Markeninhaber als Auftraggeber treten. Erweist sich der Markenverletzer A als zahlungsunfähig, bleibt B auf den Gesamtkosten hängen. Allerdings können Sie die Forderung zunächst auch selbst ohne Anwalt per Mahnbescheid geltend machen. Hauptforderung ist die Patentanwaltsrechnung an B wg. der Markenverletzung.
Patentanwälte, die nicht gleichzeitig Rechtsanwälte sind, haben nicht die vollen Befugnisse wie Rechtsanwälte. Gegen Dritte dürfen sie Mandanten nur vertreten, wenn es um Markenrechte geht. Ich gehe davon aus, daß in einem solchem Schreiben gleichzeitig die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird/wurde. Das können Sie ja aus der Korresondenz herauslesen.
Erkennt der Anspruchsgegner nur die Markenrechte an, ohne die evtl. Kosten des Markeninhabers zu zahlen, darf der Patentanwalt diesen Zahlungsanspruch nicht isoliert verfolgen. Das wäre dann die Aufgabe eines Rechtsanwalts. Allerdings können Sie die Forderung wie gesagt auch selbst per Mahnbescheid geltend machen und ggf. erst bei Widerspruch einen Rechtsanwalt einschalten.
Hallo Volker, vielen Dank für die Antwort,
kann im Falle des Versuchs per Mahnung die Kosten erstattet zu bekommen, gleich ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden, oder muss man zuvor erst noch einmal schreiben?
Viele Grüße
Bastett
Das hängt wie gesagt davon ab, ob der Patentanwalt in seiner Korrespondenz mit dem Markenverletzer bereits der Gegenseite die Kosten mitgeteilt und Zahlung verlangt hat. Falls nicht, sollte Kopie der Rechnung mit Wochenfrist zur Zahlung gesandt und daanach Mahnbescheid beantragt werden.
Das hängt wie gesagt davon ab, ob der Patentanwalt in seiner
Korrespondenz mit dem Markenverletzer bereits der Gegenseite
die Kosten mitgeteilt und Zahlung verlangt hat. Falls nicht,
sollte Kopie der Rechnung mit Wochenfrist zur Zahlung gesandt
und daanach Mahnbescheid beantragt werden.
Im ersten Anschreiben an den Markenrechtsverletzter hätte der PA die Kostenrchnung beigfügt, mit der Aufforderung zu einer Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung wäre nicht abgegeben worden, die Kostenrechnung des PA ebenfalls nicht beglichen.