Guten Tag zusammen,
angenommen, Blogger A benutzt ein Bild aus dem Internet, das mit der Lizenz CC-by 2.0 versehen ist, vergisst aber, den Namen des Fotografen zu erwähnen. Weiter angenommen, Fotograf B schickt daraufhin eine Rechnung über die Lizenz mit mehreren hundert Euro und droht binnen 14 Tage mit dem Rechtsanwalt.
Könnte nach aktueller Rechtsprechung eine prophylaktische Unterlassungsverpflichtungserklärung helfen? Nach Auffassung des OLG Köln ist ja der Streitwert dieser Fotografie mit null Euro anzurechnen. Was für weitere Kosten könnten auf Blogger A in dem Fall zukommen?
Danke und Grüße!