Kosten bei der ARGE für die private KV rückwirkend

Mein Sohn erhält ALG II. Es ist momentan nicht möglich, dass er sich gesetzlich krankenversichern kann. Gut… da er eine Ausbildungsmaßnahme vollzieht, bekommt er noch Kindergeld. Er ist über mich privat krankenversichert (20% Rest Beihilfe).

Die KV kostet 70,00€ monatl. Ich habe immer artig bezahlt und mich jetzt erst informiert und einen Antrag bei der ARGE abgegeben, dass diese Kosten übernommen werden. Ich hoffe es klappt!
Kann ich diese Kosten auch rückwirkend einfordern? Hätte die ARGE meinen Sohn, bzw. mich informieren müssen… die wussten doch, dass Sohnemann privat krankenversichert ist ?

Hallo,

da kann ich Ihnen leider nicht weiter helfen, da diese Frage das Sozialrecht betrifft.

Beste Grüße

Thomas Kliem

sorry, da bin ich überfragt (bin eher im aktivierenden als im Leistungsbereich fit). Aus dem Bauch heraus:

  • Leistungen generell erst ab Antragstellung
  • eher keine Hinweispflicht, da auch bei nicht privater KV eine Familienversicherung vorliegen würde.

Lg
Joey

leider nein, anspruch auf erstattung hat er erst mit dem tag der beantragung der kosten für die kv. die argen sind nicht verpflichtet ihre kunden zu informieren. man muss sich leider selber schlau machen und den argen damit kommen. ihr könnt es aber versuchen, malsehen wie die arge reagiert. gehe am besten gleich mit und geht zum amstleiter, mache da deinen unmut luft, dass ihr nicht informiert wurdet. ps. empfehle noch http://www.hartz.info/ da findet ihr bestimmt weitere information. lg

Die Behörde hat eine umfassende Beratungspflicht, Informations- und Betreuungspflicht. Wenn falsch oder unvollständig beraten wurde und Sie dadurch Nachteile haben, ist die Behörde zur Korrektur verpflichtet. Das ist der sogenannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch.
Sie können von der Behörde verlangen, dass dieser Nachteil ausgeglichen wird.

Es ist doch richtig, einen Antrag gestellt zu haben.
Die Behörden haben doch pflichtgemäß zu handeln. Sicherlich gibt es einen Ermessenspielraum, aber wie dieser bei Ihnen wirkt, würde ich abwarten. Gegen jede Entscheidung können Sie fristgemäß Widerspruch einlegen. Dies aber immer schriftlich. Ihre Krankenkasse dürfte doch im Hintergrund Ihnen eine Antwort geben können. Es müssen doch einheitliche Regelungen wirken, denke ich. Rückwirkend wird kaum etwas entschieden.

Dabei kenne ich mich nicht aus. Sorry.

Servus,

also mir ist nicht ganz klar warum er sich denn nicht gesetzlich krankenversichern lassen kann, aber egal, wenn dass so ist müsste er das der Arge auch nachweisen.

Wenn dieser Nachweis erbracht ist müssen noch die tatsächlich anfallenden Kosten nachgewiesen werden und dann sehe ich nur noch ein Problem dabei. Das Problem könnte bei euch noch werden dass deinem Sohn eigtl. gar keine Kosten entstehen, er ist ja quasi familienversichert und deine Kosten kann er nicht beantragen. Wenn es aber als seine Kosten anerkannt wird dürfte es keine weiteren Probleme geben das Geld wenigstens zukünftig zu bekommen.

Rückwirkend wird es sehr wahrscheinlich keine Zahlungen der Arge geben! Außer, dein Sohn hat bereits aus dem Grund Widerspruch gegen die bestehenden Bescheide eingelegt. Sonst zählt immer das Datum der Antragstellung auf die bestimmte Leistung. Es gibt mittlerweile Urteile die besagen dass Kosten für KV/PV voll zu übernehmen sind da man sonst unter den Lebenshaltungssatz rutscht und dies auch rückwirkend geschehen soll. Jedoch werden die meisten Argen diese Urteile nicht umsetzen da es sich um Einzelfallentscheidungen handelt die nicht allgemein angewandt werden. Sollten sie es doch tun ist alles gut, sonst bleibt nur der Klageweg!

Das mit der Informationspflicht ist immer so ne Sache, vermutlich wurde deinem Sohn bei der Erstantragstellung ein kleines Heftchen ausgehändigt in dem ein paar allgemeine Informationen stehen. Es hätte euch zwar diese Fragen nicht beantworten können, wird aber von den Gerichten als Erfüllung der Informationspflicht anerkannt.

Ich hoffe es hat etwas weitergeholfen!

Gruß
Chriz86

trotzdem, Danke

Vielen Dank für die Info.
… bei der gesetzlichen KV wurde gesagt, dass mein Sohn einen 400 € job haben müsste, sonst könnte er nicht versichert werden. Da er ein berufsvorbereitende Maßnahme macht ist das natürlich ein Widerspruch in sich. Naja, mal schauen,
gruß Bienebiene

Hallo!
Die Kosten werden demjenigen erstattet, dem sie anfallen, sofern er bedürftig (und damit Leistungsbezieher nach dem SGB II) ist. Die Behörde muss den Antragsteller auf die mögliche Kostenübernahme aufmerksam machen, das ist Pflicht der Behörde. In deisem Fall, stellt sich nur die Frage, wem die Kosten entstehen.

Ich wünsche viel Glück!

MfG!
ottiorz

Hallo Biene,
eine rückwirkende Übernahme der bereits bezahlten Kosten kann ich mir nicht vorstellen.
Ich bin aber nur Arbeitsvermittler und habe von Thema „Leistung“ wenig Ahnung. Ich würde Dir raten, einen Antrag zu stellen, bei einer Ablehnung kann man immernoch in Widerspruch gehen.
Leider kann ich Dir nicht weiterhelfen, trotzdem liebe Grüße aus Berlin
Almut Gothe

Hallo,

leider kann ich diese Frage nicht beantworten. Ich kenne mich zwar mit Krankenversicherung aus, aber hier liegt das Leistungsrecht der ARGE zu Grunde.

Gruß
Jogie

Das ist ziemlich speziell - da kenne ich micht leider nicht aus.