liebe Experten,
folgende Situation:
Eine Person wird beschuldigt bei einem Überholvorgang ausgeschert und dadurch den nachfolgenden Verkehr gefährdet zu haben (§5 Abs. 4, § 49 StVO; §24 StVG; 22 BKat)
Beweismittel ist das Video einer Videoabstandsmessanlage (Wer sich für die Technik interessiert: http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechni…)
Eine Zusendung der Beweismittel lässt eine zweifelsfreie Fahreridentifizierung zu, jedoch ist auf den Fotos (aus dem Video) kein Bild zu sehen in dem ein Überholvorgang dokumentiert ist. Es sei lediglich eine Fahrzeugkolonne von 3 Fahrzeugen zu sehen. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten wird nur implizit durch die des Nachfolgenden Fahrzeuges ausgerechnet. Der Abstand des Nachfolgenden Fahrzeuges beträgt weniger als 2/10 des Tachowertes (4/10 halben Tachowertes).
Der Beschuldigte schreibt daraufhin die Bußgeldstelle an und erbittet weitergehendes Beweismaterial in dem belegt wird, das ein Überholvorgang (Spurwechsel) stattgefunden hat und inwiefern hieraus eine Gefährdung resultiert.
Als Antwort erhält der Beschuldigte einen Bußgeldbescheid nach 22 BKat + Gebühren.
Ein Telefonat mit der Bußgelstelle ergibt, das ein Video nur an Anwälte herrausgegeben wird. Alternativ kann sich der Beschuldigte das Video auf der Bußgeldstelle anschauen, die mehrere hundert km entfernt liegt.
Sollte der Beschuldigte Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid erheben? Immerhin wurde ihm gegenüber der Sachverhalt nicht stichhaltig bewiesen. Was für Kosten können dem Beschuldigtem in solch einem Sachverhalt entstehen?
Gruß