Kosten bei Einspruch auf Bußgeldbescheid

liebe Experten,

folgende Situation:

Eine Person wird beschuldigt bei einem Überholvorgang ausgeschert und dadurch den nachfolgenden Verkehr gefährdet zu haben (§5 Abs. 4, § 49 StVO; §24 StVG; 22 BKat)

Beweismittel ist das Video einer Videoabstandsmessanlage (Wer sich für die Technik interessiert: http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechni…)

Eine Zusendung der Beweismittel lässt eine zweifelsfreie Fahreridentifizierung zu, jedoch ist auf den Fotos (aus dem Video) kein Bild zu sehen in dem ein Überholvorgang dokumentiert ist. Es sei lediglich eine Fahrzeugkolonne von 3 Fahrzeugen zu sehen. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten wird nur implizit durch die des Nachfolgenden Fahrzeuges ausgerechnet. Der Abstand des Nachfolgenden Fahrzeuges beträgt weniger als 2/10 des Tachowertes (4/10 halben Tachowertes).

Der Beschuldigte schreibt daraufhin die Bußgeldstelle an und erbittet weitergehendes Beweismaterial in dem belegt wird, das ein Überholvorgang (Spurwechsel) stattgefunden hat und inwiefern hieraus eine Gefährdung resultiert.

Als Antwort erhält der Beschuldigte einen Bußgeldbescheid nach 22 BKat + Gebühren.

Ein Telefonat mit der Bußgelstelle ergibt, das ein Video nur an Anwälte herrausgegeben wird. Alternativ kann sich der Beschuldigte das Video auf der Bußgeldstelle anschauen, die mehrere hundert km entfernt liegt.

Sollte der Beschuldigte Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid erheben? Immerhin wurde ihm gegenüber der Sachverhalt nicht stichhaltig bewiesen. Was für Kosten können dem Beschuldigtem in solch einem Sachverhalt entstehen?

Gruß

Hi,

die Kosten selber sind relativ gering wenn es nur die Gerichtskosten sind. Dürften so um die 50€ sein. Teurer wird es wenn ein Anwalt beauftragt wird, noch teurer wenn ein Gutachter die Messung überprüft.

Bei der Abstandsüberwachung wird eine Strecke, 300-400m überwacht in der der Abstand unterschritten werden muss. Das ist bei der Kolonne sicher zu sehen, besonders wenn es mehrere Bilder sein sollten. Auch hier würde gelten, Bilder müssen nicht beigefügt sein. Es gibt viele Bußgeldstellen die grundsätzlich keine Bilder verschicken.
Wenn kein konkreter Anhalt für eine Fehlmessung vorhanden ist, und ich kann hier keinen sehen stehen die Karten schlecht.

Das nur Anwälten Akteneinsicht gewährt wird, ist eben so, und das dem Betroffenen Akteneinsicht auf der Bußgeldstelle gewährt wird ein freiwilliger Service. Somit ist dem Beschuldigten auch die Möglichkeit gegeben die Beweise einzusehen. Nutzt er die Möglichkeit nicht, sein Problem. Mehr braucht die Bußgeldstelle nicht machen. Der Beschuldigte hat jetzt die Möglichkeit das ein Richter entscheidet ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist. Dazu kann Einspruch ( auch ohne Begründung ) eingelegt werden, nur sollte wenigstens ein Anhaltspunkt für ein Fehler vorhanden sein.

Q-Gruß