Kosten der Bewerbung nach § 670 BGB

Hallo,
in diesem Zusammenhang bin ich über eine interessante
Fragestellung gestoßen, welche hier einmal gestellt werden soll.

Also, dass der AG die Kosten der Reise des Bewerbers zum
eingeladenen Vorstellungstermin trägt, sofern es nicht
ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist ja bekannt.
Grundlage ist § 670 BGB.

Was ist aber mit den Kosten der übermittelten Bewerbung?
Wenn der AG seine zu besetzende Stelle öffentlich ausschreibt
und zur Bewerbung an sich auffordert, sind dann diese Kosten
(Papier, Porto usw.) zum Zwecke der Ausführung des Auftrags
(Bewerbung) den Umständen nach erforderlich, wozu der der
Auftraggeber (AG) dann verpflichtet wäre? Oder nicht? Und warum?

MfG und schönen Advent.

Hallo,

§ 670 BGB (Zitat: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“) setzt voraus, dass es einen Auftrag, einen Auftrageber und einen Beauftragten gibt.

Eine Stellenanzeige ist aber kein Auftrag, sondern eine an die Allgemeinheit gerichtete Aufforderung, ein Angebot (=Bewerbung) abzugeben. Der Arbeitgeber ist also kein Aufrageber und der Bewerber somit auch kein Beauftragter. Eine Aufforderung ist keine rechtsgeschäftliche Handlung.

Ein Auftrag ist eine an eine andere Person gerichtete Aufforderung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Wenn ein Arbeitgeber einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch einlädt, spricht er gezielt eine Person an, er fordert diese Person auf, eine bestimmte Handlung (=Erscheinen zum Vorstellungsgespräch) vorzunehmen. In dem Fall ist nach § 670 BGB der Arbeitgeber der Auftraggeber, der Bewerber ist der Beauftragte, die Einladung ist der Auftrag und die Reisekosten sind die Aufwendungen.

Grüße
Jeanine

Also, dass der AG die Kosten der Reise des Bewerbers zum
eingeladenen Vorstellungstermin trägt, sofern es nicht
ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist ja bekannt.
Grundlage ist § 670 BGB.

Was ist aber mit den Kosten der übermittelten
Bewerbung?

Wenn der AG seine zu besetzende Stelle öffentlich ausschreibt
und zur Bewerbung an sich auffordert, sind dann diese Kosten
(Papier, Porto usw.) zum Zwecke der Ausführung des Auftrags
(Bewerbung) den Umständen nach erforderlich, wozu der der
Auftraggeber (AG) dann verpflichtet wäre? Oder nicht? Und
warum?

.

anders

Hallo,

Danke schon mal.

§ 670 BGB (Zitat: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der
Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen
nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum
Ersatz verpflichtet.“
) setzt voraus, dass es einen
Auftrag, einen Auftrageber und einen Beauftragten gibt.

Eine Stellenanzeige ist aber kein Auftrag, sondern eine an die
Allgemeinheit gerichtete Aufforderung, ein Angebot
(=Bewerbung) abzugeben. Der Arbeitgeber ist also kein
Aufrageber und der Bewerber somit auch kein Beauftragter. Eine
Aufforderung ist keine rechtsgeschäftliche Handlung.

Ein Auftrag ist eine an eine andere Person gerichtete
Aufforderung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Wenn ein
Arbeitgeber einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch einlädt,
spricht er gezielt eine Person an, er fordert diese Person
auf, eine bestimmte Handlung (=Erscheinen zum
Vorstellungsgespräch) vorzunehmen. In dem Fall ist nach § 670
BGB der Arbeitgeber der Auftraggeber, der Bewerber ist der
Beauftragte, die Einladung ist der Auftrag und die Reisekosten
sind die Aufwendungen.

Demnach ist der AG dann verpflichtet Kosten der Bewerbung zu übernehmen, wenn er die Person im einzelnen auffordert, ihm die Bewerbungsunterlagen zu übersenden.

Der Bewerber nimmt die an die Allgemeinheit gerichtete Stellenanzeige zum Anlass den AG zu kontaktieren, z.B. in Sachen der Abklärung von Fragen zur Stelle und Person.
Fordert ihn jetzt der AG auf (Auftrag), er solle ihm seine Bewerbung übermitteln (Vornahme einer bestimmten Handlung), gibt es Auftraggeber und Beauftragten. So ist der AG zur Übernahme der entstehenden Aufwendungen verpflichtet.

Danke und schönen Advent.

Hallo,

Der Bewerber nimmt die an die Allgemeinheit gerichtete
Stellenanzeige zum Anlass den AG zu kontaktieren, z.B. in
Sachen der Abklärung von Fragen zur Stelle und Person.
Fordert ihn jetzt der AG auf (Auftrag), er solle ihm seine
Bewerbung übermitteln (Vornahme einer bestimmten Handlung),
gibt es Auftraggeber und Beauftragten. So ist der AG zur
Übernahme der entstehenden Aufwendungen verpflichtet.

es bleibt trotzdem eine Aufforderung und kein Auftrag. Der Arbeitgeber muss nur Kosten für außergewöhnliche Unterlagen, die mit hohen Kosten verbunden sind, übernehmen, wie z. B. für ein medizinisches Eignungsgutachten. Und das auch nur, wenn er diese Unterlagen ausdrücklich wünscht.

Grüße
Jeanine

Danke

es bleibt trotzdem eine Aufforderung und kein Auftrag.

Danke.
Ist die Frage schon mal gerichtsanhängig gewesen?
Wo ist da die Abgrenzung zwischen Aufforderung und Auftrag?
Hast du evtl. Literaturhinweise.
MfG