Hallo! Ich frage mich, ob man als Verbraucher verpflichtet ist, zerlegt durch Spedition gelieferte Ware wie zB ein Möbelstück nach Ausübung des Widerrufs oder nach in Anspruchnahme des in den AGB des Händlers eingeräumten Rückgaberechts bei einem Fernabsatzvertrag selbst wieder abzubauen / zu demontieren / zu zerlegen. Klar ist, dass bei nicht paketfähiger Ware wie Möbel das Rücknahmeverlangen reicht. Wenn der Online-Händler aber dann dazu sagt, kein Problem, er schicke auf seine Kosten eine Spedition, die das ZERLEGTE UND SICHER VERPACKTE Möbel wieder abholt, ist fraglich, ob der Verbraucher nun wirklich nach dem er das Möbelstück eventuell sehr zeitraubend aufgebaut hat, um dann zB feststellen zu müssen, dass die hypothetische Eckbank so hart und unbequem wie eine Steinmauer ist, tatsächlich wieder selbst abbauen und wie auch immer angemessen sicher verpacken muss? Oder kann der Verbraucher sich auf den Standpunkt stellen, die von dem Online-Händler beauftragte Spedition möge diese Arbeiten auf dessen Kosten durchführen? Ich finde nur Urteile, wonach der Verkäufer die Kosten des Abbaus / Ausbaus bei Gewährleistung zu tragen hat - was ist bei Widerruf? Tausend Dank für jede Meinung!
Servus!
""a) Rücksendung
Gemäß § 357 II BGB ist der Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Sache durch Paket Versand werden kann. Ist eine Rücksendung als Paket nicht möglich, so genügt das Rücksendeverlangen des Verbrauchers. Der Unternehmer hat die Ware dann wieder abzuholen. „“
Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/SNewsH/FernAbsG.htm
Wenn wir die 40,-Euro-Wert-Regel bzgl. der Rücksendekosten heranziehen, dann muss der widerrufende Kunde in unserem Fall (Möbel) keine Kosten übernehmen.
Meiner Meinung nach gehören hier die Abbaukosten zu den Rücksendekosten dazu, also muss der Verkäufer sehen, wie er das realisieren kann. Da er verpflichtet ist, die Teile abzuholen, heisst das doch nicht, dass „Abholung“ heisst: „Hinngehen, einladen, fertig“.
Oder?
just my 50ct.
Grüßle
Jogi
Meiner Meinung nach gehören hier die Abbaukosten zu den
Rücksendekosten dazu,…
nein…
Nachtrag:
„“
Fernabsatzverträge sind im BGB § 312b definiert.
Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen im BGB § 312d.
Die Rechtsfolgen sind im BGB § 357 fixiert.
Hier finden Sie auch Hinweise zu den Rücksendekosten, welche vertragl. vereinbart sein müssen:
„Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“"
Quelle: http://www.verbraucherschutz-forum.de/?show=aaCF
„“
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten ,
1.soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2.wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. „“
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html
Wenn ich also Fehler beim Abbau mache, die zu einer Verschlechterung führen, ist es meine Verantwortung. Schon deshalb würde ich es nicht selbst machen.
LG
Jogi
Meiner Meinung nach gehören hier die Abbaukosten zu den
Rücksendekosten dazu,…nein…
Hi!
Kannste das auch begründen, bitte?
Beim Begriff Versandkosten (=Rücksendekosten) sind doch auch Verpackungskosten plus Porto gemeint. Und die Verpackungskosten sind doch Kosten der Verpackung und des Verpackens…also ggfs. auch des vorherigen Zerlegens! Nein?
Grüßle
Jogi
Danke Jogi. Ich finde, das ist ein gutes Argument von Dir:
Hieße „Abholung“ Klingeln des Spediteurs und bloße in Empfangnahme der zerlegten und verpackten Ware gäbe es ja wohl kaum einen Unterschied zur „nicht paketfähigen Sache“. Der Unterschied bestünde dann ja nur in der Größe des Paketes - einmal in normaler Größe per Pkw zu transportieren und einmal Speditionsversand von nöten.
Kannste das auch begründen, bitte?
natürlich kann ich das, sogar auf verschiedene wege. einer wäre der wille des europäischen gesetzgebers, RL 97/7/EG des Europ. Parl. und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 - Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich:
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen.
Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
…
also ggfs. auch des vorherigen Zerlegens! Nein?
nein.
wenn du schon von einem rein kausalen kostenbegriff ausgehst, dann verursachst du rechtsunicherheit durch zahlreiche folgefälle:
z.b. man hat statt eines handwerkers einen bekannten, der handwerker ist und die sache kostenlos auseinanderbaut. soll seine arbeitsleistung nun eine rolle spielen oder ist derjenige, der einen bekannten hat schlechter gestellt? wenn man von einer fiktiven vergütung ausgeht, wie hoch soll sie sein ?
wenn man sich für das auseinanderbauen erst einen schraubenschlüssel anschaffen muss, fällt der und die fahrt zum obi dann auch unter die rücksendekosten… falls du dies alles bejahst, ist die 40€ grenze überflüssig.
der verbraucher, der nicht einmal einen widerrufsgrund braucht, ist an der rückabwicklung ebenso beteiligt wie der unternehmer, daher ist eine enge auslegung der 40€ grenze auch angemessen.
Das Ergebnis, dass die Kosten des Abbaus nicht vom Verbraucher zu tragen sind, gefällt mir zwar sehr gut, aber leider konnte ich den Weg dorthin nicht ganz nachvollziehen. Passt denn dieser von dir zitierte Abs. 1 der europ. Richtlinie überhaupt auf die nicht paketfähigen Sachen, die der Abholung bedürfen? Unterscheidet denn die europ- Richtlinie auch Widerrufs- und Rückgaberecht wie das deutsche BGB? Was ist, wenn man von dem Rücknahmeverlangen erst innerhalb der deutschen Frist von 14 Tagen nach Erhalt Gebrauch macht?
das deutsche widerrufsrecht ist die umsetzung dieser richtlinie.
ich weiß nicht, was du unter rücknahmeverlangen verstehst. falls du den widerruf damit meinst, ist ein verfristeter widerruf unwirksam.
… außerdem steht es dem Verkäufer ja frei, die aufgebaute Sitzecke mitzunehmen. Das passt zwar dann nicht in die Originalschachtel, sondern nur in einen LKW, aber dafür könnte man einem anderen Kunden gleich die aufgebaute Sitzecke bringen.