Guten Tag,
ist folgene Information richtig :
bei einem Rechtsstreit z.B. wegen einer Kündigung wird der Streitwert nach 3 Bruttolöhnen bemessen. Danach wird in der gebührenordnung der gebührensatz ermittelt, der dann mit einem bestimmten Multiplikator malgenommen wird.
Für meinen Bruttolohn von 1.650 Euro im Monat käme ich auf Rechtsanwaltskosten von ca. 1.400 Euro, wenn in erster Instanz ein Vergleich erzielt würde. Würde kein vergleich erzielt kämen noch gerichtskosten von ca. 500 Euro hinzu.
Trifft es zu, dass ich auch als Gewinner des Rechtsstreits meine Kosten in erster Instanz selbst tragen müsste??
Bei einem Streit ob eine fristlose oder fristgerechte Kündigung angebracht ist geht es bei mir um knapp 1.200 Euro netto, die ich erstreiten könnte. Es scheint mir jetzt gar nicht sinnvoll, dafür einen Anwalt zu bemühen, finanziell kann ich nur drauflegen.
Wie seht ihr das?
Gruß
Katja
bei einem Rechtsstreit z.B. wegen einer Kündigung wird der
Streitwert nach 3 Bruttolöhnen bemessen.
Ja.
Danach wird in der
gebührenordnung der gebührensatz ermittelt, der dann mit einem
bestimmten Multiplikator malgenommen wird.
„Ja“.
Für meinen Bruttolohn von 1.650 Euro im Monat käme ich auf
Rechtsanwaltskosten von ca. 1.400 Euro, wenn in erster Instanz
ein Vergleich erzielt würde. Würde kein vergleich erzielt
kämen noch gerichtskosten von ca. 500 Euro hinzu.
Ich komme auf 1245,26 € brutto für den Anwalt. Die Gerichtskosten würden aufgeteilt.
Trifft es zu, dass ich auch als Gewinner des Rechtsstreits
meine Kosten in erster Instanz selbst tragen müsste??
Ja.
Bei einem Streit ob eine fristlose oder fristgerechte
Kündigung angebracht ist geht es bei mir um knapp 1.200 Euro
netto, die ich erstreiten könnte. Es scheint mir jetzt gar
nicht sinnvoll, dafür einen Anwalt zu bemühen, finanziell kann
ich nur drauflegen.
Spar Dir den Anwalt, geh zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts und formuliere Deinen Anspruch (spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung). Es gibt dann eine Güteverhandlung, in der das Gericht seine Auffassung darlegen wird und evtl. ein Vergleich geschlossen wird. Wenn Du im Gütetermin merkst, daß es nicht so gut läuft, kannst Du die Sache immer noch knicken oder aber doch noch zum Anwalt gehen, da dann erst der Kammertermin kommt.
Ciao, Wotan
Hallo zusammen!
Trifft es zu, dass ich auch als Gewinner des Rechtsstreits
meine Kosten in erster Instanz selbst tragen müsste??
Ja.
Die Skandalvorschrift des § 12a ArbGG. Kann mir eigentlich mal jemand eine wirklich plausible Erklärung dafür liefern?
Spar Dir den Anwalt, geh zur Rechtsantragsstelle des
zuständigen Arbeitsgerichts und formuliere Deinen Anspruch
(spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung). Es gibt
dann eine Güteverhandlung, in der das Gericht seine Auffassung
darlegen wird und evtl. ein Vergleich geschlossen wird. Wenn
Du im Gütetermin merkst, daß es nicht so gut läuft, kannst Du
die Sache immer noch knicken oder aber doch noch zum Anwalt
gehen, da dann erst der Kammertermin kommt.
Kollege, Kollege, zwar gut gemeint, aber dennoch hart an der Grenze…
Die Erklärung für die „Skandalvorschrift“ liegt angeblich darin, dass der Arbeitnehmer bei einem Unterliegen vor Gericht wenigstens nicht auch noch die Kosten des Arbeitsgebers tragen soll.
Warum ist der vorstehende beitrag denn deiner Ansicht nach „hart an der grenze“? Wie wäre dein Vorschlag?
Gruß
Katja
Warum ist der vorstehende beitrag denn deiner Ansicht nach
„hart an der grenze“? Wie wäre dein Vorschlag?
Ich denke, der Kollege meint (völlig zurecht) die www-Problematik, daß hier selbstverständlich keine unentgeltliche Rechtsberatung für konkrete Fälle gegeben werden darf. Zugegebenermaßen war ich da gerade etwas unvorsichtig - ich habe die Antwort selbstverständlich allgemein gemeint und das „Du“ im Sinne von „man“ bzw. „jemand in der von Dir sicher als Gedankenspiel erdachten Konstellation“ gemeint.
Um erst gar nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, solltest Du entsprechende Anfragen eindeutiger als allgemein formulieren.
Mit schuldbewußten kollegialen Grüßen,
Wotan
Die Erklärung für die „Skandalvorschrift“ liegt angeblich
darin, dass der Arbeitnehmer bei einem Unterliegen vor Gericht
wenigstens nicht auch noch die Kosten des Arbeitsgebers tragen
soll.
Das ist ja einzusehen, aber ich verstehe nicht, warum es in beide Richtungen gelten soll. Sozialgerichtliche Verfahren zB sind auch grundsätzlich kostenfrei, aber dennoch bekommt man seine Auslagen im Obsiegensfall erstattet.
Wie dem auch sei - als Arbeitnehmer würde ich übrigens einer Gewerkschaft beitreten, um insofern auf der sicheren Seite zu sein.
Warum ist der vorstehende beitrag denn deiner Ansicht nach
„hart an der grenze“? Wie wäre dein Vorschlag?
Mein Vorschlag wäre, die Hinweise zu beachten, die vor dem Verfassen eines neuen Beitrags erscheinen, daraufhin selbst zu versuchen ein wenig zu abstrahieren und letztlich eine allgemein gehaltene Frage zu stellen. Darauf zu antworten macht nämlich weit mehr Spaß als die ständige Angst vor diesen Aasgeiern zu haben, die einem „mit freundlichen kollegialen Grüßen“ eine kostenpflichtige Abmahnung in den briefkasten jagen.
off topic
Hi!
Gilt das eigentlich nur für Euch RAe, oder auch für uns „Laien“?
LG
Guido