Hallo Experten,
es wurde bereits versucht im Leistungsgesetz sowie der Verwaltungsgerichtsordnung etwas Näheres zu den Kosten eines Verfahrens zu finden.
Angenommen ein Bezieher von Wohngeld geht gegen einen Ablehnungsbescheid des zuständigen Amtes vor. Es kommt schließlich zum Verfahren, bei dem die Beklagte (also das Amt) schließlich auch dazu verurteilt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Nach § 162 VwGO zählen dazu auch die Kosten des Vorverfahrens. Das könnte man jetzt als Laie so interpretieren, dass quasi bereits die Briefmarke für den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid als Kosten erstattet werden müßten. Ist das so? Leider war im Internet nichts zu finden. Vielleicht auch nur die falschen Suchbegriffe? Wo kann man etwas finden, das Auskunft dazu gibt, was als Kosten erstattungsfähig ist.
Üblicherweise dauern ja solche Verfahren eine halbe Ewigkeit. Als Kläger muss man zunächst Gerichtskosten zahlen. Könnte man dafür nun hinterher Zinsen von der Beklagten verlangen? Auch auf die anderen Ausgaben?
Was ist mit der eigentlichen Leistung, die nun nach sagen wir mal 2 Jahren gezahlt werden müßte? Werden darauf auch Zinsen fällig? Falls ja, welche Höhe und wie wird das berechnet? Auf die Angaben der Behörde kann man sich aus nachvollziehbaren Gründen kaum verlassen.
Vielen Dank für hilfreiche Tipps oder Links.
Mit freundlichen Grüßen
KGvuz
Will Person X jetzt den Wert einer Briefmarke etct. verzinst haben?
Hallo,
nein, bei den Briefmarken, Briefumschlägen, Kosten für das Papier, das Drucken und Kopieren geht es vor allem darum, ob und welche Kosten ersetzt werden müssen.
Beim Verzinsen geht es um die eigentliche Leistung, die ja nun annahmegemäß erst 2 Jahre zu spät gezahlt wird. Die Gerichtskosten sind übrigens bereits bei Klageeinreichung fällig. Bis zur Verhandlung und einem Urteil können schon mal mehrere Monate bis Jahre ins Land gehen. Bereits bei einem Streitwert von 1.200€ müssen so beispielsweise erstmal 165€ vom Kläger gezahlt werden.
Zählt man dann noch mehrere Briefe und ca. 200 Seiten Papier, Fahrtkosten usw. dazu, dann kommt man da schon mal auf eine Summe, die einem Hilfebedürftigen durchaus weh tun können. Unter Umständen kommt man da sogar mal auf dem Konto ins Minus. Schließlich fehlen nicht nur die zustehenden Leistungen, sondern zusätzlich eben die ganzen anfallenden Kosten des Verfahrens.
Und wenn man sich mal eine ganz subjektive Meinung zum Fall erlauben darf, dann kann man sich kaum des Eindrucks widersetzen, dass das Amt den Antrag auf blauen Dunst abgelehnt und darauf spekuliert hat, dass sich der Betroffene nicht dagegen wehrt. Der Termin bei Gericht war inklusive aller Formalitäten innerhalb weniger als 30 Minuten abgegessen, da der Richter sich beim besten Willen nicht erklären konnte, auf welchen Fakten der Ablehnungsbescheid beruhte. Auch der Vertreter der Beklagten hat nicht mal einen Versuch unternommen diesen zu verteidigen, sondern auf Anraten des Richters sofort einer Aufhebung des falschen Bescheides zugestimmt und sich zur Übernahme der Kosten des Verfahrens bereit erklärt.
Insofern erscheint es nur fair, wenn das Amt auch alle Kosten trägt. Das Schlimme dabei ist, dass das ganze Verfahren inzwischen mehr Kosten verursacht hat, als überhaupt an Leistungen fällig gewesen wären. Aber es lassen sich wohl genügend Betroffene von einem negativen Bescheid ablehnen, dass es sich für die Stadt lohnt absichtlich falsche Bescheide rauszugeben oder in den Leistungsabteilungen Hauptschüler zu beschäftigen.
Grüße
KGvuz