Kosten einer Räumungsklage bei Heilung

Folgendes: ich habe eine Mietwohnung, der Mieter zahlt seit mehr als zwei Monaten keine Miete mehr. Im ersten Monat folgte hierauf von mir eine Mahnung, im zweiten Monat folgte nun von mir die Kündigung - fristlos und behelfsweise ordentlich, so wie geraten.

Mich interessiert nun speziell die fristlose Kündigung. Die wurde ausgesprochen zum 31.10.2017. Es zeichnet sich jetzt schon ab, dass der Mieter bis dahin nicht bezahlen kann, zumindest habe ich das aus dem Gespräch mit ihm rausgehört. Andererseit hat der Mieter auch keine echten Anstrengungen unternommen, was alternatives zu finden, sprich er sitzt es aus. D.h. mir wird nichts andereres übrig bleiben, als zum 01.11. Räumungsklage einzureichen (dann wahrscheinlich auch mit Anwalt).

Soweit sogut - nun zu meiner Frage: soweit ich das verstehe, kann der Mieter sogar noch während der Räumungsklage den Sachverhalt der fristlosen Kündigung „heilen“, indem er die ausstehenden Beträge überweist? Meine konkrete Frage hierzu lautet: Angenommen der Mieter überweist während der laufenden Räumungsklage sämtliche fehlenden Beträge und die Räumungsklage wird hierdurch hinfällig, wer muss dann für die Kosten der Räumungsklage aufkommen?

Danke vorab für jeden Hinweis und Viele Grüße
Alex

Die Heilung betrifft nur die fristlose, nicht aber die ordentliche Kündigung, hat 2016 der BGH entschieden:


Also kann man die Räumungsklage weiter btreiben und die Kosten von dem Mieter mit den leeren Taschen, versuchen zivilrechtlich einzutreiben. ramses90

Hallo,

vorab: danke sehr für die prompte Antwort.
Das zitierte Urteil ist mir bekannt, mir ist nur nicht klar inwieweit ein derartiger Fall zeitlich funktionieren kann.

Konkretes Beispiel:
Meine Kündigung ist fristlos zum 31.10.2017, behelfsweise ordentlich zum 31.01.2018 (unter Einhaltung der 3 Monate Kündigungsfrist). Am 01.11.2017 leite ich die Räumungsklage ein. Nehmen wir mal an, der Mieter zahlt zum 01.12. sämtliche Rückstände. Wie kann ich dann die Räumungsklage fortführen, wenn er nun sein „ordentliches“ Bleiberecht bis zum 31.01.2018 hat - nach meinem Verständnis kann ich doch frühestens am 01.02.2018 klagen, wenn kein Auszug erfolgt ist?

Viele Grüße

Genauso ist es. Räumungsklagen sind keine Kurzzeitangelegenheit. Du solltest mit mind. 1 jahr rechnen und froh sein wenn´s schneller geht. ramses90

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Hallo,
danke für die erneute Antwort.
Sorry, ich verstehe es immer noch nicht, ich glaube ich steh auf dem Schlauch, ich versuche mein Unverständnis nochmal zu erklären:
Also, wie gesagt, angenommen, der Mieter zahlt kurz nach Einreichen der Räumungsklage (in meinem Beispiel wird die Klage am 01.11.2017 eingereicht, am 01.12.2017 bezahlt der Mieter bereits). Dann ist doch ab dem 01.12.2017 die Räumungsklage erstmal aus der Welt nach meinem Verständnis? Der Mieter hat sich nun sein Bleiberecht bis zum ordentlichen Kündigungstermin 31.01.2018 gesichert. Dann kann ich doch schlecht am 01.12.2017 bereits die Räumungsklage fortführen, weil es ja auch sein könnte, dass der Mieter zum 31.01.2018 auszieht? Oder „ruht“ die Räumungsklage dann einfach fürs erste?
Hoffe mein Verständnis der Sachlage ist nicht zu naiv.
Danke und Viele Grüße

Aus der Welt ist sie nicht aber in der „Hauptsache erledigt“ ist sie, da muß der Vermieter auf der Hut sein und einiges beachten um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben…
Lies Dir das mal genau durch. Im letzten Abschnitt, der Zusammenfassung wird es nochmal vereinfacht erklärt.
http://www.mietrecht.org/kuendigung/wegfall-raeumungsanspruches-waehrend-raeumungsklage/ ramses90

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Super, danke! Der Link war genau das was ich gesucht habe.
Schönen Sonntag noch…