Kosten einer Strafverteidigung bei angestellten AN

Gegen die angestellte Pflegefachkraft einer großen deutschen Hilfsorganisation wird im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat eröffnet. Für ihre Verteidigung möchte sie einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen. Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nicht.

Hat die Angestellte einen Anspruch auf Kostenbeteiligung durch ihren Arbeitgeber? Ist ein solcher Anspruch gesetzlich geregelt?

Das kommt darauf an, ob der Arbeitgeber in das Ermittlungsverfahren involviert ist. Sollte es so sein, kann er einen Anwalt beauftragen. Generell gibt es für Strafverfahren keinen Anspruch auf Rechtsschutz. Sollte eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr erwartet werden, wird eine Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt.

Hallo,

klares NEIN. Manche Topmanager haben entsprechende Klauseln in ihren Verträgen.

Gruß Peter

Also von sowas hab ich bis jetzt noch nicht gehört,die Pflegefachkraft kann aber Rat bei einem Anwalt einholen ob es ein Arbeitgeber bezahlt,auch kann Sie ihren Arbeitgeber fragen ob es sowas gibt.

Hallo Anna.

Ich habe keine Ahnung, da dies keine Frage des Straf-/bzw. Prozessrechts ist.

Grüße, Steffen

Hallo Anna,
es tut mir leid aber das ist Zivilrecht, da kann ich leider nicht helfen.
Gruss Misterle

Da die Angestellte Beschuldigt wird eine Straftat begangen zu haben, ist sie auch allein verantwortlich für Ihre Verteidigung.
Sollte Sie den Ruf Ihres Arbeitgebers durch Ihre Tat geschädigt haben, kann es noch zu einer Schadensersatzklage, durch den Arbeitsgeber, kommen.
Eine Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nicht geregelt.

Hallo,

ohne zu wissen, um welche Straftat es geht, ist eine genaue Antwort schwer.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen grundsätzlich keine Straftaten, die man nur vorsätzlich begehen kann wie z. B. Diebstahl.

Was Arbeitgeber angeht: Wenn es im Interesse des Arbeitgebers liegt, kann er die Rechtsschutzkosten übernehmen. Sein Interesse: Wenn die Mitarbeiterin verurteilt wird, könnte er als Arbeitgeber zivilrechtlich schadenersatzpflichtig werden - also Verhandlungssache. Könnte in seinem Interesse sein, dass die Mitarbeiterin nicht verurteilt wird.

Eine grundsätzliche Regelung ist mir nicht bekannt und wahrscheinlich auch nicht vorhanden - wäre sicherlich zuviel verlangt, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich für Straftaten von Mitarbeitern zahlen müsste.

Gruß
polos

Hallo Anna,

Wenn die RV die Kosten nicht übernimmt, ist hier entweder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erkennbar.Wenn es, wie ich lesen kann im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, dann könnte man ja mal versuchen ein wenig auf den Busch zu klopfen. Aber wissen, ob er muss oder nicht, dass weiss ich nicht.

Hallo,
um es kurz zu machen: 2 mal nein.
Es sei denn, die Straftat wurde auf Anordnung des Arbeitgebers begangen. Hier müsste dann aber Strafantrag durch die Beschuldigte erfolgen.
Gruß - Ernst

Ich denke nicht, dass die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Ersatz der Verteidigerkosten hat. Dies müsste sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch kenne ich nicht. Ich gehe davon aus, dass es einen solchen auch nicht gibt, weil der AN ja verpflichtet ist, sich gerade nicht (im Dienst) strafbar zu machen.

Hallo,
ich habe keine Ahnung- dass muß ja in dem Arbeitsvertrag der Dame geregelt sein… eine grundsätzliche allgemeine Kostenbeteiligung aller Arbeitgeber gibt es sicher nicht.
Vielleicht übernimmt im speziellen Fall ein Berufsverband/ Gewerkschaft die Kosten oder zumindestens einen Teil.
Weiteres kann ich nicht beitragen.

mfg

Hallo Anna,

nach meinem derzeitigen Wissensstand hat die Pflegekraft keinen gesetzlich oder per Gerichtsurteil deklarierten Anspruch auf die Kostenübernahme bei (auch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstandenen) Rechtsstreitigkeiten.

Der Bundesfinanzhof hat gar entschieden, dass Kosten, die durch den Arbeitgeber z.B. für die Bewältigung von Rechtsstreitigkeiten ausgelegt werden, als steuerpflichtiger Lohn anzusehen sind (BFH Beschluss v. 24.11.2010, VI B 32/10).

Vielleicht könnte die Pflegekraft auch Prozesskostenhilfe beantragen. Dazu empfehle ich diese Lektüre http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf

Ich hoffe, ich konnte helfen

Daniel M.

Lieber Fragensteller,

ich bin kein Experte im Arbeitsrecht, aber es würde mich doch sehr wundern, wenn der Arbeitgeber verpflichtet wäre hier auszuhelfen.

Wir reden hier schließlich nicht von einer zivilrechtlichen Angelegenheit sondern von einer Straftat. Da wäre der Arbeitsgeber ja sehr gestraft wenn er neben einer straffälligen Mitarbeiterin auch noch die Kosten der Verteidigung tragen müsste.

Im Falle eine Freispruchs trägt die Staatskasse alle Kosten.

Grüße

Leider kann ich Ihnen hierzu keine verbindliche Auskunft geben.
Am besten, sie suchen sich einen Rechtsanwalt und befragen diesen. Eine Beratung dürfte mit keinen hohen Kosten verbunden sein.

Das ist eher eine Frage für Arbeitsrechtsexperten, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht.

Eine Straftat setzt persönliche Vorwerfbarkeit voraus. Dass anlässlich einer beruflichen Tätigkeit die Straftat begangen wurde, verpflichtet den Arbeitgeber m.E. grundsätzlich zu gar nichts (auch dann wohl nicht, wenn der Arbeitgeber slebst tatbeteiligt sein sollte…)

Aber wie gesagt: Arbeitsrechtsexperten befragen!

Viele Grüße
OpiWahn

Hierzu kann ich Ihnen leider keine Antwort geben.

Freundliche Grüsse