Kosten einer Wurzelbehandlung

Liebes Forum,

nun ist es leider soweit - eine Wurzelbehandlung steht an. Mein ZA hat mir erklärt, dass die Kassen eine Wurzelbehandlung nicht in allen Fällen übernehmen, und dass sie, wenn es sich wie bei mir um den letzten unteren Backenzahn handelt, auch gerne sagen, diesen Zahn brauche man ja nicht „unbedingt“ und deshalb nur das Ziehen bezahlen. Mein ZA sagte, die Wurzelbehandlung werde nur in bestimmten Fällen bezahlt, und wenn, dann bezahle die Kasse nur eine Behandlung, die nicht vollständig den heutigen Möglichkeiten entspräche. Sprich, mein ZA will eine WB machen, die absolut „state-of-the-art“ und daher umfangreicher & teuer ist, aber auch mit weniger Risiko verbunden ist, dass man nachher weiter Probleme mit dem Zahn hat. Weiter sagt er, dass man WB nur entweder komplett über die Kasse oder komplett privat abrechnen kann (und hat an der Stelle die Kassen kritisiert), so dass er in meinem Fall (auch in der Annahme, dass die Kasse die WB nicht tragen werde), die private Behandlung empfiehlt.

Der Kostenvoranschlag lautet wie folgt:

Zahn 37
(Anzahl, Nr., Art der Leistung, Satz, EUR)

12, 240, Elektrometr. Längenbest. eines Wurzelkanals, 5.00, 236,22
12, 242, Elektrophysik.-chemische Methoden, je Kanal, 6.00, 283,46
3, 243, Medikamentöse Einlage bei WB, je Zahn, 4.00, 87,74
2, Ä2010, Entfernung e. tiefsitzenden Fremdkörpers auf op. Wege, 4.00, 176,73
1, ä440, Zuschlag für Anwendung eines OP-Mikroskops, 1.00, 23,31

Gesamt: 807,46 EUR

Was haltet ihr davon? Ist der Betrag gerechtfertigt?

Liebe Grüße
betazoid

Was haltet ihr davon? Ist der Betrag gerechtfertigt?

Liebe Grüße
betazoid

Servus Betazoid,

hier erst einmal Auszüge aus der amtlichen Gebührenordung (GOZ) für dieselben Leistungen:

240 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
70 3,94 9,05 13,77

242 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal
70 3,94 9,05 13,77

243 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen
nach den Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich
temporärem Verschluß, je Zahn und Sitzung
130 7,31 16,81 25,59

GOÄ 2010:
Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
379 Punkte

Die erste Ziffer ist dabei der Punktwert, der die Berechnungsgrundlage für das Honorar in € darstellt. Die folgenden Ziffern stellen das Honorar beim
1-fachen, - 2,3-fachen und 3,5-fachen Steigerungssatz dar. Jenseits des 2,3 fachen Satzes besteht Begründungspflicht, eine Liquidation jenseits des 3,5 fachen Satzes ist nur nach vorheriger schriftlicher Abdingung der GOZ möglich.

Was heißt das?

Du sollst bei der Geb.-Nr. 240 12 mal die elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals bezahlen. Das würde bedeutetn, daß dieser Zahn 12 Wurzelkanäle hätte, was eher unwahrscheinlich ist. In der Regel haben untere zweite Molaren 3 Kanäle. Angesetzt wird der 5-fache Steigerungssatz. Mehr dazu weiter unten.

Die Geb-Nr. 242 wird auch ‚je Kanal‘ abgerechnet. Zur Anzahl der Kanäle siehe oben. Der Satz liegt hier beim 6fachen.

Die Nr. 243 ist je Zahn abrechenbar. Du sollst also für 3 Zähne zahlen, wenn einer behandelt werden soll.

Welcher tiefsitzende Fremdkörper mit der Nr. 2010 operativ entfernt werden soll, müßtest Du wissen. Daß diese Position routinemäßig bei einer Wurzelbehandlung vorkäme, ist mir nicht bekannt. Ich kann mir höchstens vorstellen, daß hier vorsorglich eine Abrechnungsposition angesetzt wird, falls ein Instrument abbrechen- und steckenbleiben sollte. Die Entfernung eines solchen Fragments geschähe aber keineswegs operativ-, nicht aus Weichteilen und nicht aus Knochen!

Zum Zuschlag ä440:

http://www.zahn-forum.de/zf/zf.nsf/FrameByKey/88157F…

Daraus geht für mich hervor, daß diese Position nicht angesetzt werden kann.

Jetzt noch ein Wort zu den Sätzen jenseits des 3.5 fachen Steigerungsfaktors. Hier der Text der GOZ dazu:

§ 2
Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der
Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat demZahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des §1 Abs. 2
Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis
der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von
dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

Soweit die GOZ. Entspricht eine solche Vereinbarung nicht den oben aufgeführten formalen und inhaltlichen Vorschriften, ist sie nichtig und löst auch keinen Honoraranspruch aus.

Du erlaubst, daß ich Dich die erforderlichen Schlüsse selber ziehen lasse.

Kai

Hallo!
Erst mal, bist du Kassenversichert oder Privatversichert??
Generell, stimmt es nicht, dass die Gesetzlichen Krankenkassen die Wurzelbehandlung an einem 37 nicht bezahlen!! Bei Privatversicherten habe ich das auch noch nie gehört.
Bei den Zähnen 18, 28, 38 und 48 sollte man abwägen, weil es Weisheitszähne sind. Da empfiehlt man oft, aber erst nach einer Röntgenaufnahme, den Zahn zu entfernen.
Ein 37 ist ein normaler Molar der zum Gesamtgebiss gehört und ggf. durch die neuen Reformen sogar wichtig für evtlen Zahnersatz ist. So zu sagen ein Pfeilerzahn im Sichtpunkt der Reform.
Eine Messung der Wurzelkanäle die man privat bezahlen muss gibts auch nicht. Würde ich jetzt, als Helferin die sechs Jahre ausgelernt arbeitet behaupten. Ich habe zwar schon eine Rechnung für so etwas gesehen, aber selbst mein Chef hat da nur den Kopf geschüttelt.
Man kann eine Messaufnahme machen. Bei der lässt man die Instrumente im Zahn und Röngt dann den Zahn damit. Aber eine Rö2: Messaufnahme, bezahlen auch die normalen gesetzlichen Krankenkassen. Und eine normale WB, an einem 37 bezahlen sie auch.
Es kann natürlich sein, dass er extra sachen macht. Aber das kann man ja auch ablehnen und auf die Behandlung bestehen die die Krankenkasse bezahlt und die reicht in der Regel auch aus.
Die Chance, das ein Wurzelbehandelter Zahn ruhig bleibt, steht bei ca. 70 %
Wenn nicht, gibt es auch noch die Möglichkeit, einer WSR ( Entfernung der Wurzelspitzen. )
Auf alle Fälle würde ich meinen Zahnarzt noch einmal darauf ansprechen. Bleibt er auf seiner Meinung bestehen, würde ich noch einen zweiten oder dritten Zahnarzt aufsuchen und mir die Meinungen anhören. Danach kann man sich den Zahn immer noch ziehen lassen.

Liebe Grüße MelP

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Servus Kai,

hier erst einmal Auszüge aus der amtlichen Gebührenordung
(GOZ) für dieselben Leistungen:

240 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
70 3,94 9,05 13,77

242 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer
Methoden, je Kanal
70 3,94 9,05 13,77

243 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen
nach den Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich
temporärem Verschluß, je Zahn und Sitzung
130 7,31 16,81 25,59

Oha! Das sind ja wirklich massive Unterschiede.

Du sollst bei der Geb.-Nr. 240 12 mal die elektrometrische
Längenbestimmung eines Wurzelkanals bezahlen. Das würde
bedeutetn, daß dieser Zahn 12 Wurzelkanäle hätte, was eher
unwahrscheinlich ist. In der Regel haben untere zweite Molaren
3 Kanäle. Angesetzt wird der 5-fache Steigerungssatz. Mehr
dazu weiter unten.

Die Geb-Nr. 242 wird auch ‚je Kanal‘ abgerechnet. Zur Anzahl
der Kanäle siehe oben. Der Satz liegt hier beim 6fachen.

Die Nr. 243 ist je Zahn abrechenbar. Du sollst also für 3
Zähne zahlen, wenn einer behandelt werden soll.

Der letzte Punkt war mir auch schon aufgefallen. Über die Anzahl der Wurzelkanäle dagegen wusste ich nicht genau Bescheid, wobei ich schon vermutete, dass 12 nicht sein kann.

Welcher tiefsitzende Fremdkörper mit der Nr. 2010 operativ
entfernt werden soll, müßtest Du wissen. Daß diese Position
routinemäßig bei einer Wurzelbehandlung vorkäme, ist mir nicht
bekannt. Ich kann mir höchstens vorstellen, daß hier
vorsorglich eine Abrechnungsposition angesetzt wird, falls ein
Instrument abbrechen- und steckenbleiben sollte.

Nach bestem Wissen und Gewissen kann ich sagen, dass kein Fremdkörper in meinem Zahn steckt, jedenfalls bisher noch nicht!

Zum Zuschlag ä440:

http://www.zahn-forum.de/zf/zf.nsf/FrameByKey/88157F…

Daraus geht für mich hervor, daß diese Position nicht
angesetzt werden kann.

Auch interessant zu wissen!

Jetzt noch ein Wort zu den Sätzen jenseits des 3.5 fachen
Steigerungsfaktors. Hier der Text der GOZ dazu:

§ 2
Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung
abweichende Höhe der
Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und
Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des
Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die
Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung
durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang
gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung
nicht enthalten. Der Zahnarzt hat demZahlungspflichtigen einen
Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im
Sinne des §1 Abs. 2
Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im
Gebührenverzeichnis
der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre
Vergütung abweichend von
dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich
vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung
der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen
und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich
um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung
möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt
unberührt.

Soweit die GOZ. Entspricht eine solche Vereinbarung nicht den
oben aufgeführten formalen und inhaltlichen Vorschriften, ist
sie nichtig und löst auch keinen Honoraranspruch aus.

Könntest du das vielleicht noch einmal kurz näher erklären? Ich habe manchmal Schwierigkeiten, solche sehr formellen Texte auf eigene Fallbeispiele anzuwenden… :frowning:

Du erlaubst, daß ich Dich die erforderlichen Schlüsse selber
ziehen lasse.

Ja, diese Abrechnungsmodalitäten (mit den verschiedenen Sätzen etc.) sind zwar auf den ersten Blick etwas verwirrend, aber du hast es ja gut erklärt und auch der Link, den du genannt hast, war sehr informativ.

Folgendes werde ich jetzt tun:
Ich habe meine Praxis angerufen und möchte gerne noch mal ein Gespräch mit dem ZA führen, um ihm Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben. Eigentlich sollte er mich gestern Abend schon zurückrufen, hat es aber nicht getan. (Muss sich bestimmt erst sein Plädoyer zurechtlegen. :wink:) Mein Vertrauen ist aber ehrlich gesagt schon etwas angekratzt und nachdem mir ein anderes WWW-Mitglied ihre Abrechnung einer WB hat zukommen lassen, die ganze 600 € günstiger war, bin ich schon verärgert. Sicher kann eine WB von Fall zu Fall unterschiedlich teuer werden und ob ich jetzt 200 oder 400 bezahle, wäre mir ja noch - na, natürlich nicht egal, aber vielleicht noch verständlich. Aber 800? Das ist wirklich ein heftiger Betrag für eine Studentin. :frowning:
Ich fühle mich in der ZA-Praxis eigentlich nicht schlecht aufgehoben, aber es ist nicht das erste Mal, dass mir auffällt, dass die Preise insgesamt sehr hoch angesetzt sind: Für die PZR bezahlt man dort z.B. standardmäßig 123 €.
Parallel habe ich jetzt noch einen Termin bei einem anderen ZA gemacht, um mir eine zweite Meinung bzw. einen zweiten Kostenvoranschlag einzuholen. Vom Gefühl her werde ich wohl den ZA wechseln.

Lieber Kai, ich danke dir für deine (wieder mal) tolle & ausführliche Erklärung und dein Engagement hier im Forum.

Herzliche Grüße von
betazoid,
die sich jetzt in den Urlaub verabschiedet (also erst wieder in ca. 1 Woche antworten kann, falls noch was kommt :smile:)

Liebe Mel,

ich danke dir für die Infos! Ich werde speziell nach den Punkten, die du genannt hast, noch mal fragen, und wie ich es in dem Beitrag an Kai schon schrieb, werde ich mir auf jeden Fall noch eine zweite und ggf. auch noch eine dritte Meinung einholen.
Ich bin übrigens kassenversichert.

Liebe Grüße
betazoid

Erst mal, bist du Kassenversichert oder Privatversichert??
Generell, stimmt es nicht, dass die Gesetzlichen Krankenkassen
die Wurzelbehandlung an einem 37 nicht bezahlen!! Bei
Privatversicherten habe ich das auch noch nie gehört.
Bei den Zähnen 18, 28, 38 und 48 sollte man abwägen, weil es
Weisheitszähne sind. Da empfiehlt man oft, aber erst nach
einer Röntgenaufnahme, den Zahn zu entfernen.
Ein 37 ist ein normaler Molar der zum Gesamtgebiss gehört und
ggf. durch die neuen Reformen sogar wichtig für evtlen
Zahnersatz ist. So zu sagen ein Pfeilerzahn im Sichtpunkt der
Reform.
Eine Messung der Wurzelkanäle die man privat bezahlen muss
gibts auch nicht. Würde ich jetzt, als Helferin die sechs
Jahre ausgelernt arbeitet behaupten. Ich habe zwar schon eine
Rechnung für so etwas gesehen, aber selbst mein Chef hat da
nur den Kopf geschüttelt.
Man kann eine Messaufnahme machen. Bei der lässt man die
Instrumente im Zahn und Röngt dann den Zahn damit. Aber eine
Rö2: Messaufnahme, bezahlen auch die normalen gesetzlichen
Krankenkassen. Und eine normale WB, an einem 37 bezahlen sie
auch.
Es kann natürlich sein, dass er extra sachen macht. Aber das
kann man ja auch ablehnen und auf die Behandlung bestehen die
die Krankenkasse bezahlt und die reicht in der Regel auch aus.
Die Chance, das ein Wurzelbehandelter Zahn ruhig bleibt, steht
bei ca. 70 %
Wenn nicht, gibt es auch noch die Möglichkeit, einer WSR (
Entfernung der Wurzelspitzen. )
Auf alle Fälle würde ich meinen Zahnarzt noch einmal darauf
ansprechen. Bleibt er auf seiner Meinung bestehen, würde ich
noch einen zweiten oder dritten Zahnarzt aufsuchen und mir die
Meinungen anhören. Danach kann man sich den Zahn immer noch
ziehen lassen.

Nun melde ich mich doch noch einmal mit dem Feedback meines ZAs, der mich gerade anrief. Ich hoffe, ich bekomme alles zusammen und habe nichts falsch verstanden. Hier seine Erklärung:

12, 240, Elektrometr. Längenbest. eines Wurzelkanals, 5.00, 236,22

Die Anzahl 12 komme zustande, weil er grundsätzlich von 3 Behandlungssitzungen ausgehe und diese Leistung mehrmals vornehmen müsse. Es stimme, dass Molaren normalerweise 3 WK hätten, er gehe aber sicherheitshalber von 4 aus. 3 Sitzungen x 4 Kanäle = 12.

12, 242, Elektrophysik.-chemische Methoden, je Kanal, 6.00, 283,46

Dasselbe gelte für diese Position (er hat noch mehr dazu erklärt, etwas von Ultraschall & Spülungen etc., aber das kann ich als Laie leider nicht mehr wiedergeben).

3, 243, Medikamentöse Einlage bei WB, je Zahn, 4.00, 87,74

Diesen Posten dürfe man nur pro Zahn berechnen, da er aber 3 Einlagen für 3 Wurzelkanäle verwende, sei hier die Anzahl 3 entstanden. (Wobei mir gerade auffällt, warum geht er bei Pos. 1 & 2 dann von 4 WK aus?)

2, Ä2010, Entfernung e. tiefsitzenden Fremdkörpers auf op. Wege, 4.00, 176,73

Es handele sich hierbei um ein Dentikel, eine Hartsubstanz (?), die den Zugang zu den WK versperre und erst entfernt werden müsse.

1, ä440, Zuschlag für Anwendung eines OP-Mikroskops, 1.00, 23,31

Danach hab ich jetzt irgendwie nicht mehr gefragt.
Er sagte allerdings noch etwas davon, dass er darauf achten müsse, wirtschaftlich zu arbeiten (vielleicht war der Bezug ein anderer, aber so hat er es gesagt).

Grundsätzlich sagte er, er sei bei der gesamten Berechnung vom worst case ausgegangen und die tatsächlichen Kosten könnten sich je nachdem wie die Behandlung verläuft, evtl. noch reduzieren. -> Allerdings habe ich es im Leben bisher selten erlebt, dass die tatsächlichen Kosten später wesentlich niedriger ausfielen als der Voranschlag, so dass ich mich darauf nicht verlasse.

Nun melde ich mich doch noch einmal mit dem Feedback meines
ZAs, der mich gerade anrief. Ich hoffe, ich bekomme alles
zusammen und habe nichts falsch verstanden. Hier seine
Erklärung:

12, 240, Elektrometr. Längenbest. eines Wurzelkanals, 5.00,
236,22

Die Anzahl 12 komme zustande, weil er grundsätzlich von 3
Behandlungssitzungen ausgehe und diese Leistung mehrmals
vornehmen müsse. Es stimme, dass Molaren normalerweise 3 WK
hätten, er gehe aber sicherheitshalber von 4 aus. 3 Sitzungen
x 4 Kanäle = 12.

Servus Betazoid,

an Deiner Stelle würde ich - angesichts der intellektuellen Anforderungen dieses Falles :wink:) - auch in Urlaub gehen. Hoffentlich läßt Dich wenigstens dort Dein Zahn in Ruhe.

Also: Was würdest Du von einm Feinmechaniker halten, der drei mal messen muß?

Im Ernst: die Meßergebnisse kann man sich notieren. Die Wurzelkanalinstrumente sind mit Längeneinteilungen versehen. Wurzelkanäle sind keine teleskopierenden Phänomene, sondern behalten ihre Länge bei. Wieso also dreimal messen?

12, 242, Elektrophysik.-chemische Methoden, je Kanal, 6.00,
283,46

Dasselbe gelte für diese Position (er hat noch mehr dazu
erklärt, etwas von Ultraschall & Spülungen etc., aber das kann
ich als Laie leider nicht mehr wiedergeben).

Is ja gut, nur die GOZ ist hier explizit: die 242 wird je Kanal abgerechnet, Nicht je Sitzung oder sonstwas. Kommt er bei mehreren Spülungen mit dem Honorar nicht aus, muß er den Satz erhöhen. Dabei gilt die Begründungspflicht jenseits des 2,3 - fachen Satzes und die Höchstgrenze (3,5-fach) Reicht ihm das nicht, muß er abdingen (siehe unten). Was er NICHT kann, ist die GOZ verändern. Das täte er, wenn er die 242 pro Kanal UND pro Sitzung abrechnen wollte.

3, 243, Medikamentöse Einlage bei WB, je Zahn, 4.00, 87,74

Diesen Posten dürfe man nur pro Zahn berechnen, da er aber 3
Einlagen für 3 Wurzelkanäle verwende, sei hier die Anzahl 3
entstanden. (Wobei mir gerade auffällt, warum geht er bei Pos.
1 & 2 dann von 4 WK aus?)

Die 243 ist schlicht OK. In der Rechnung muß jenseits des 2,3-fachen (wird auch ‚Mittelsatz‘ genannt) Satzes eine Begründung für diese Überschreitung zu finden sein.

2, Ä2010, Entfernung e. tiefsitzenden Fremdkörpers auf op.
Wege, 4.00, 176,73

Es handele sich hierbei um ein Dentikel, eine Hartsubstanz
(?), die den Zugang zu den WK versperre und erst entfernt
werden müsse.

Die Ä2010 ist aus der Gebührenordnung für Ärzte entnommen. Das ist prinzipiell durchaus möglich und erlaubt. Der Text heißt:
„Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem
Wege aus Weichteilen und/oder Knochen“

Selbst wenn ein Dentikel

http://www.zahnlexikon-online.de/images/Dentikel-Kli…

im Weg wäre, könnte seine Entfernung nicht die Berechnung der Ä2010 auslösen. Der Dentikel sitzt weder in Weichteilen, noch in Knochen - basta. Wenn ihm der Dentikel Probleme macht, muß er mit dem Satz rauf - mehr jiwwet nich.

1, ä440, Zuschlag für Anwendung eines OP-Mikroskops, 1.00,
23,31

Danach hab ich jetzt irgendwie nicht mehr gefragt.
Er sagte allerdings noch etwas davon, dass er darauf achten
müsse, wirtschaftlich zu arbeiten (vielleicht war der Bezug
ein anderer, aber so hat er es gesagt).

Natürlich muß er das! So ein OP-Mikroskop kostet z.B. bei ebay 9000 Euros, und der Umgang damit ist auch wirklich nicht an einem Tage gelernt. Er muß aber eben nicht nur sein wirtschaftliches Überleben sichern, er muß sich auch an die Vorschriften halten. Die GOZ hst keinen appellativen Charakter - sie ist eine Verordnung des Gesundheitsministeriums. Man kriegt ja ein Knöllchen auch dann, wenn man es WIRKLICH eilig hatte :smile:

Grundsätzlich sagte er, er sei bei der gesamten Berechnung vom
worst case ausgegangen und die tatsächlichen Kosten könnten
sich je nachdem wie die Behandlung verläuft, evtl. noch
reduzieren. -> Allerdings habe ich es im Leben bisher
selten erlebt, dass die tatsächlichen Kosten später wesentlich
niedriger ausfielen als der Voranschlag, so dass ich mich
darauf nicht verlasse.

Das halte ich für weise.

Jetzt noch einmal zur Abdingung.

Grundsätzlich herrscht ja in unserem Rechtsgebiet Vertragsfreiheit. Das heißt: wenn Leistungsempfänger und -erbringer wissen, um welche Dienstleistung es sich genau handelt, wenn dem Leistungsempfänger klar ist, daß es eine regelnde Verordnung gibt, wenn er weiß welche Preise darin vorgesehen sind UND wenn er weiß, daß Kasse, Versicherung, Beihilfe die Preise nicht-, oder nur teilweise erstatten, ist es den Vertragspartnern unbenommen, von der GOZ abweichende Vereinbarungen zu treffen. Das nennt man ‚Abdingung‘. Schließlich haben wir ja den Sozialismus überwunden :wink:

Damit Weißkittel aber hinter all den Nebelwänden nicht tun können, was ihnen ihr Überlebensinstinkt (manchmal durchaus verständlich) eingibt, müssen auch in der selbstgewählten Regellosigkeit Regeln eingehalten werden. Es war - glaube ich - Seehofer, der die Schwellen dafür hoch setzen ließ (der Herz-Jesu-Sozialist). Wenn inhaltlich und formal in einer Abdingungserklärung etwas nicht stimmt, muß der Patient nicht zahlen. Und zwar wirklich nichts, nada, rien. Das gilt auch, wenn ein Gericht zu dem Schluss kommt, daß der Patient nicht wußte, wie ihm geschieht UND wenn der Arzt nicht gut genug beweisen kann, daß er gründlich aufgeklärt hat.

Wer (wie z.B.die Beamten, Freiberufler, Selbständigen) schon länger Privatpatient ist, kennt das alles schon. Er weiß, daß er selten alles erstattet bekommt etc. Gesetzlich Versicherte waren (und sind es zum Großteil) noch Sachleistungsempfänger. Das heißt: Arzt macht, Kasse zahlt (oder nicht), Patient merkt nix davon. Er schuldet auch dem Arzt nichts. Jetzt ist plötzlich der Laden voller toller Sachen (wie nach der Währungsreform), die Geld kosten, durchaus auch etwas wert sind. Nur - es fehlt die Erfahrung, die Einschätzungsfähigkeit, das 'Preis’bewußtsein. Daß es auf dem neuen Spielplatz Auslinien, Regeln und Schiedsrichter gibt, hat sich nicht weit herumgesprochen.

In Deinem Fall kann man den Eindruck bekommen (und das ist die ‚best-case‘ - Annahme), daß auch Dein Leistungsanbieter noch in das Netzwerk der neuen Möglichkeiten verstrickt ist (siehe ‚Verwechslung‘ von Zahnbein mit Knochen beim ‚Fremdkörper‘)

Bin gespammt, welche kreativen Varianten in der ‚second opinion‘ zutage kommen. :-0.

Schönen Urlaub!

Kai

2 „Gefällt mir“

Servus Kai,

nun melde ich mich noch einmal mit dem Ausgang der Geschichte, der dich ja evtl. interessieren wird.

an Deiner Stelle würde ich - angesichts der intellektuellen
Anforderungen dieses Falles :wink:) - auch in Urlaub gehen.

*g* Du sagst es.

Hoffentlich läßt Dich wenigstens dort Dein Zahn in Ruhe.

Das hat er, halbwegs allerdings nur. Ich hatte mir ja eh Sorgen gemacht, unbehandelt in den Urlaub zu fahren, aber noch weniger lieb wäre es mir gewesen, wenn ich die WKB angefangen hätte (die sich ja auf mind. 2 Sitzungen erstreckt) und dann mittendrin geflogen wär. Da hätte es ja auch Komplikationen geben können.
Gemeldet hat sich der Zahn im Flieger, wie ich im Nachhinein herausfand, durch die Druckunterschiede. Das war sehr unangenehm.

Jetzt noch einmal zur Abdingung.
Grundsätzlich herrscht ja in unserem Rechtsgebiet
Vertragsfreiheit.

[schnipp]

Deinen Ausführungen hierzu stimme ich zu, allerdings wird es bei Arztleistungen wohl oft schwierig bleiben, Kosten/Nutzen richtig einzuschätzen. Da hilft nur Erklärungen einfordern, vergleichen, das Internet nutzen, nachfragen.

Erinnert mich übrigens ein bisschen an die Autoinspektion und generell Dinge, die an meinem Auto gemacht werden - wobei ich bei diesen Rechnungen NOCH weniger beurteilen kann, ob sie gerechtfertigt sind, sondern leider (fast) alles blind annehmen muss :frowning:
(weil DAU in Bezug auf Autos)

Bin gespammt, welche kreativen Varianten in der ‚second
opinion‘ zutage kommen. :-0.

Tja, da sagst du was. Sooo einfach ist es hier in Kölle nämlich scheinbar nicht, einen guten ZA zu finden!

Gestern morgen war ich auf Empfehlung eines Internetforums in einer Praxis, deren behandelnde Ärztin (die womöglich neu eingestellt worden war, denn die eigentliche Empfehlung konnte sie nicht sein!) mich aufgrund ihrer Aura totaler Inkompetenz und Schläfrigkeit so verschreckt hat, dass ich quasi vom Behandlungstuhl gesprungen und geflüchtet bin. (Und das, obwohl ich Ärzten normalerweise erst mal ein gewisses Grundvertrauen entgegen bringe!)

Eine Stunde später bin ich mehr oder weniger entschlossen in eine weitere soeben ergoogelte Gemeinschaftspraxis reingewackelt, ohne Termin, und habe lieb gefragt ob sich der Endontologe denn bitte mal um mich kümmern könne. Bekam dann auch 30 min später ein Beratungsgespräch, ein extrem gutes Bauchgefühl und einen Kostenhinweis auf 600 € Festpreis. Und da ich nicht vorhatte, mir noch eine vierte (!) Meinung einzuholen (der Zahn rumorte nämlich inzwischen schon ganz schön), hatte ich heute Morgen endlich den Termin.

Dieser war, wie du schon beschrieben hattest, von den Schmerzen her auszuhalten und dieser neue ZA geht so sanft & liebevoll mit mir um, dass ich mit einem Lächeln aus der Praxis geschwebt bin.
Nächste Woche ist der zweite Termin und ich hoffe, alles geht so glatt wie heute.
Dann sind 600 € immer noch viel Geld und möglicherweise immer noch 200 € teurer als anderswo, aber ich werde trotzdem zufrieden sein.

Schönen Urlaub!

Tja, mal abgesehen von Falschgeld und sich-nicht-zuständig-fühlende Polizisten, Taxifahrern mit krassen Taschenspielertricks, die dich mal eben um 100 Lira erleichtern und Null-Service in Restaurants… habe ich den Urlaub in der Türkei wirklich genossen :oP :wink:

Liebe Grüße
betazoid