Kosten eines RA

Hallo,

Vorfall: jemand hat eine Rechnung aus dem März (nach mehrmaliger Mahnung) erst ende Juli gezahlt hat und man einen Tag nach dem die Zahlung bereits erfolgt war, eine Forderung vom RA erhält.

Diese würde sich wie folgt glieder: Rechnungsbetrag + Zinsen + Mankosten + 1,3 Geschäftsbetrag gem. Nr. 2400 VV RVG + UST = Rechnungsbetrag zu zahlen an RA

F1: Wäre eine solche Rechnung zulässig?

F2: Kann man als Gläubiger seine Anwaltskosten an den Schuldner weiter geben?

Vielen Dank für eine kurze Antwort,

Victoria

Servus!

Vorfall: jemand hat eine Rechnung aus dem März (nach
mehrmaliger Mahnung) erst ende Juli gezahlt hat und man einen
Tag nach dem die Zahlung bereits erfolgt war, eine Forderung
vom RA erhält.

Diese würde sich wie folgt glieder: Rechnungsbetrag + Zinsen +
Mankosten + 1,3 Geschäftsbetrag gem. Nr. 2400 VV RVG + UST =
Rechnungsbetrag zu zahlen an RA

F1: Wäre eine solche Rechnung zulässig?

Nach meiner Auslegung des Sachverhaltes hat der Anwalt das Schreiben also spätestens an dem Tag zur Post gegeben, an dem die Zahlung erfolgte. Soll der Anwalt hellsehen? Er war mit der Forderungsdurchsetzung beauftragt worden, also sind auch seine Kosten entstanden.

F2: Kann man als Gläubiger seine Anwaltskosten an den
Schuldner weiter geben?

Na selbstverständlich kann man das! Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner in Verzug befindet, dh trotz Fälligkeit und Mahnung nicht gezahlt hat. Dann hat er auch die Kosten zu ersetzen, die dem Gläubiger durch die Rechtsverfolgung entstanden sind.

Im Beispielfall hätte der Anwalt übrigens noch die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG vergessen. Fraglich wäre auch noch, ob die Umsatzsteuer zu zahlen wäre, da es sich beim Gläubiger um einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer handeln könnte.