Wenn ein Kaufhaus eine Strafanzeige stellt, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Beschuldigte aber Anwaltskosten hatte, wo kann er sie geltend machen?
Wenn ein Kaufhaus eine Strafanzeige stellt, das Verfahren nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Beschuldigte aber
Anwaltskosten hatte, wo kann er sie geltend machen?
Hiho
sorry aber diese Frage könnte man sich mit ein wenig nachdenken
selbst beantworten oder ??. Meinst du etwa derjenige der Anlaß für das Verfahren gegeben hat kann seine Anwaltskosten irgendwo
geltend machen ???
So hart es auch klingt, nur DU allein trägst die Kosten. Es sei denn du bist sozial so schwach das dir das Arbeitsamt einen Teil der Kosten abnimmt.
Also ehrlich wie kann man denn bitte nur daran denken das einem der Anwalt bezahlt wird wenn man eine Straftat begangen hat.
Das wäre ja ein Freibrief für alle Straftäter. Mal abgesehen von einem Pflichtverteidiger.
P.S. nicht persönlich nehmen
MfG
Die Einstellung nach § 170 (2) StPO heißt nicht das du unschuldig bist, sondern nur das die STA keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage sieht.
§ 170.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
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Wenn ein Kaufhaus eine Strafanzeige stellt, das Verfahren nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, der Beschuldigte aber
Anwaltskosten hatte, wo kann er sie geltend machen?Die Einstellung nach § 170 (2) StPO heißt nicht das du
unschuldig bist, sondern nur das die STA keinen genügenden
Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage sieht.§ 170.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der
öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch
Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er
als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn
erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten
hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe
ersichtlich ist.
Ich bin weder Rechtspfleger noch Rechtsanwalt, habe aber viel mit Strafsachen zu tun. Es gibt meines Wissens nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keine Einstellung, die eindeutig aussagt: Die Anklage war Quatsch, du bist unschuldig.
Der günstigste Fall einer Einstellung erfolgt demnach nach 170 II StPO, was somit einem Freispruch gleichkommt. Der formelhafte Text „die Beschuldigungen konnten nicht nachgewiesen werden“ erfolgt z.B. selbst dann, wenn sich zweifelsfrei herausstellt, dass eine völlig falsche Person beschuldigt wurde.
Kann also jedem passieren, der vielleicht in der Nähe eines Ladendiebes stand und mit ihm verwechselt wurde. Selbst wenn der wahre Täter gefasst wird, kommt dann der schöne Einstellungsbescheid, wonach die Tat nicht nachgewiesen werden konnte, nett ne!?
Gruß
Jeanny
Der günstigste Fall einer Einstellung erfolgt demnach nach 170
II StPO, was somit einem Freispruch gleichkommt. Der
formelhafte Text „die Beschuldigungen konnten nicht
nachgewiesen werden“ erfolgt z.B. selbst dann, wenn sich
zweifelsfrei herausstellt, dass eine völlig falsche Person
beschuldigt wurde.Kann also jedem passieren, der vielleicht in der Nähe eines
Ladendiebes stand und mit ihm verwechselt wurde. Selbst wenn
der wahre Täter gefasst wird, kommt dann der schöne
Einstellungsbescheid, wonach die Tat nicht nachgewiesen werden
konnte, nett ne!?
Das ist nicht richtig. Einen Einstellungsbescheid gibt es gar nicht, wenn die Ermittlungen, die sich zunächst gegen A richteten dazu führen, daß B letztlich die tat nachgewiesen wird, denn dann wird das Verfahren aufgrund der Strafanzeige nicht eingestellt, so daß ein Einstellungsbescheid, der nur dann erteilt wird, wenn die Ermittlungen keinen Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, nicht zu erteilen ist. Dem Anzeigenden ist es ja letztlich auch egal ob A oder B überführt wird, er will allein die Verfolgung wegen der Tat an sich.
Ergeben die Ermittlungen, daß kein hinreichender tatverdacht gegen A besteht, erhält A eine Einstellungsnachricht (nicht zu verwechseln mit dem Einstellungsbescheid!). Und in dieser Nachricht steht nur: „Ich habe das gegen Sie gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt.“ Ich persönlich halte es dabei so, daß dann, wenn ich vom Beschuldigten ausdrücklich um eine eindeutige Einstellungsnachricht gebeten werde, etwa weil es um eine Tat z.N. des Arbeitgebers ging, in dieser Nachricht auch eindeutig zum Ausdruck bringe, daß sich der Verdacht nicht bestätigt hat, etwa weil ein anderer die Tat gestanden hat.
Gleichwohl ändert das nichts daran, daß die Kosten, die der beschuldigte im Ermittlungsverfahren hatte, von der Staatskasse nicht zu erstatten sind (von den Ausnahmen nach § 467a StPO -Einstellung nach Klagrücknahme- und 469 StPO -Kostenpflicht bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Falschanzeige- abgesehen)
Gruß
Christian
Das ist nicht richtig. Einen Einstellungsbescheid gibt es gar
nicht, wenn die Ermittlungen, die sich zunächst gegen A
richteten dazu führen, daß B letztlich die tat nachgewiesen
wird, denn dann wird das Verfahren aufgrund der Strafanzeige
nicht eingestellt, so daß ein Einstellungsbescheid, der nur
dann erteilt wird, wenn die Ermittlungen keinen Anlaß zur
Erhebung der öffentlichen Klage bieten, nicht zu erteilen ist.
Dem Anzeigenden ist es ja letztlich auch egal ob A oder B
überführt wird, er will allein die Verfolgung wegen der Tat an
sich.
Ergeben die Ermittlungen, daß kein hinreichender tatverdacht
gegen A besteht, erhält A eine Einstellungsnachricht (nicht zu
verwechseln mit dem Einstellungsbescheid!). Und in dieser
Nachricht steht nur: „Ich habe das gegen Sie gerichtete
Ermittlungsverfahren eingestellt.“ Ich persönlich halte es
dabei so, daß dann, wenn ich vom Beschuldigten ausdrücklich um
eine eindeutige Einstellungsnachricht gebeten werde, etwa weil
es um eine Tat z.N. des Arbeitgebers ging, in dieser Nachricht
auch eindeutig zum Ausdruck bringe, daß sich der Verdacht
nicht bestätigt hat, etwa weil ein anderer die Tat gestanden
hat.Gleichwohl ändert das nichts daran, daß die Kosten, die der
beschuldigte im Ermittlungsverfahren hatte, von der
Staatskasse nicht zu erstatten sind (von den Ausnahmen nach §
467a StPO -Einstellung nach Klagrücknahme- und 469 StPO
-Kostenpflicht bei vorsätzlicher oder leichtfertiger
Falschanzeige- abgesehen)Gruß
Christian
Hi Christian!
Nach 170 II StPO wird der Beschuldigte aber informiert, wenn er bereits vernommen wurde!! Also z.B. auch, wenn sich erst später rausstellt, dass es ggfs. der völlig falsche Beschuldigte war.
Ich höre so raus, dass du selbst Sachbearbeiter bei einer StA bist. Vielleicht wird ja von SB zu SB oder auch von StA zu StA unterschiedlich beschieden (vom Text her). Ich kann dir zumindest einen Fall nennen, bei dem Zeugen im Laufe des Verfahrens nicht den Beschuldigten, sondern einen Anderen identifizierten (es ging um Polizeibeamte). Der zu Unrecht beschuldigte Beamte bekam eine Einstellung mit eben diesem schönen Text …konnte nicht nachgewiesen werden…
Bis auf diesen Standarttext kenne ich noch Mitteilungen, die schlicht …habe ich eingestellt…enthalten, ich kenne keine einzige Einstellung (und ich habe schon ein paar gesehen), in denen der Beamte als eindeutig unschuldig benannt wird. Und genau diese Tatsache hinterlässt IMO schon mal einen faden Nachgeschmack. Vielleicht liegts ja an unserer StA, ich habe den Eindruck, die halten sich immer möglichst vage.
Gruß
Jeanny
Ich höre so raus, dass du selbst Sachbearbeiter bei einer StA
bist. Vielleicht wird ja von SB zu SB oder auch von StA zu StA
unterschiedlich beschieden (vom Text her). Ich kann dir
Das mag sein…
zumindest einen Fall nennen, bei dem Zeugen im Laufe des
Verfahrens nicht den Beschuldigten, sondern einen Anderen
identifizierten (es ging um Polizeibeamte). Der zu Unrecht
beschuldigte Beamte bekam eine Einstellung mit eben diesem
schönen Text …konnte nicht nachgewiesen werden…
Einen solchen Textbaustein halte ich nicht für richtig, zumindest nicht in der Einstellungsnachricht. Ich nutze diese Formulierungen auch in Einstellungsbescheiden, schon deshalb,weil ich eben nicht dabei war und letztlich nur eine juristische Beurteilung anhand der festzustellenden Beweislage vornehme. Darüber hinaus ist diese Formulierung auch insoweit hilfreich, als sie be zumindest einigen Anzeigenden die Bereitschaft Beschwerde einzulegen dämpft. „Nicht nachweisbar“ ist eben etwas anderes als „er wars nicht“
Gegenüber dem Beschuldigten aber sollte m.E. Klartext geredet werden: Entweder habe ich hinreichenden Tatverdacht oder nicht. In letzterem Fall ist allein ein schlichtes: „habe ich eingestellt“ korrekt. Alle anderen Formulierungen, die noch einen Nachgeschmack lassen, sind allein passend für Einstellungen nach §§ 153 ff StPO
Bis auf diesen Standarttext kenne ich noch Mitteilungen, die
schlicht …habe ich eingestellt…enthalten, ich kenne keine
einzige Einstellung (und ich habe schon ein paar gesehen), in
denen der Beamte als eindeutig unschuldig benannt wird. Und
wie gesagt: der Dezernent war nicht dabei und Fälle in denen ein klarer und eindeutiger Sachbeweis vorhanden ist, der eine ebensolche Entlastung zuläßt sind so häufig nicht.
Gruß
Christian
Einen solchen Textbaustein halte ich nicht für richtig,
zumindest nicht in der Einstellungsnachricht. Ich nutze diese
Formulierungen auch in Einstellungsbescheiden, schon
deshalb,weil ich eben nicht dabei war und letztlich nur eine
juristische Beurteilung anhand der festzustellenden Beweislage
vornehme. Darüber hinaus ist diese Formulierung auch insoweit
hilfreich, als sie be zumindest einigen Anzeigenden die
Bereitschaft Beschwerde einzulegen dämpft. „Nicht nachweisbar“
ist eben etwas anderes als „er wars nicht“
Gegenüber dem Beschuldigten aber sollte m.E. Klartext geredet
werden: Entweder habe ich hinreichenden Tatverdacht oder
nicht. In letzterem Fall ist allein ein schlichtes: „habe ich
eingestellt“ korrekt. Alle anderen Formulierungen, die noch
einen Nachgeschmack lassen, sind allein passend für
Einstellungen nach §§ 153 ff StPO
Da sind wir uns einig, gegenüber dem Anzeigenden kann ich allerdings verstehen, wenn diese Formulierung zur „Besänftigung“ verwendet wird. Ich kenne aber aus der Praxis -wie gesagt- keinen Fall, der gegenüber dem Beschuldigten eindeutig entlastend formuliert wurde. Das regt mich eben auf (sind auch ein paar WIRKLICH eindeutige Fälle dabei-Echt, z.B. Verwechslung!).
Um damit zur Ursprungsfrage (vor allen Dingen der ersten Antwort dazu) zurückzukommen…egal, wie der Text bei einer Einstellung nach 170 II StPO formuliert wurde, eine Schuld des Beschuldigten kann daraus nicht unbedingt mit klarem Menschenverstand entnommen werden. Einen Beschuldigten daher als Straftäter zu titulieren, wenn nach 170 II StPO eingestellt wurde, ist mehr als fehl am Platz!
Gruß
Jeanny