wir haben im Freundeskreis mal folgenden Sachverhalt durchgesprochen.
Einem Steuerpflichtigem werden vom Finanzamt rückwirkend von 1998 – 2002 die Steuerbescheide geändert. Es werden von ihm und dem zweiten Beteiligten einer Grundstücksgemeinschaft höhere Nachzahlungen verlangt. Diese Nachzahlungen bewegen sich pro Jahr/pro Person zwischen 2500 und 4000,-- Euro insgesamt 15.000/12.500 Euro, inkl. Zinsen.
Grundlage der geänderten Steuerbescheide ist ein Gutachten des Finanzamtes. Dieses soll/müsste angefochten werden.
Der Streitpunkt im Freundeskreis war die Einschätzung, was dem Steuerberater zu zahlen, was er rechtens verlangen kann, da von ihm eigentlich nur einmalig das Gutachten anzuzweifeln ist. Eine Änderung des Gutachtens würde ja auf alle Jahre durchschlagen. Wie ist es mit dem zweiten Beteiligten, soll er voll mit in die Gebühren eingerechnet werden.
Was würdet ihr im Forum sagen?
Wie hoch sind überhaupt die Gebühren eines Steuerberaters bei Streitwerten von a) 2500 Euro und b) 15.000 Euro.
Hat der Steuerberater auch die Möglichkeit, wie ein Rechtsanwalt freie Honorare/pro Stunde zu wählen. Wenn ja, wie viel wäre dort angebracht?
sicher muss hier auch noch ein neues Grundstücksgutachten veranlasst werden.
Aber zusätzlich muss ja auch noch ein Einspruch, Begründung des Einspruches, Aussetzung der Vollziehung etc. dem Finanzamt vorgelegt werden. Für diese Arbeiten müsste ich den Steuerberater in Anspruch nehmen.
Aber zusätzlich muss ja auch noch ein Einspruch, Begründung
des Einspruches, Aussetzung der Vollziehung etc. dem Finanzamt
vorgelegt werden. Für diese Arbeiten müsste ich den
Steuerberater in Anspruch nehmen.
aber es geht da um ziemlich viel Geld. Ich will nichts verkehr machen. Bin ja nicht vom Fach. Ich glaube, da ist es besser die Hilfe von Fachleuten -Steuerberater- in Anspruch zu nehmen.
Falls also jemand aus dem Forum was dazu sagen kann…
Petz hat Recht, vorrangig braucht man hier einen Fachmann für das Gutachten. Der Rest klingt nach deiner Schilderung eher unproblematisch.
Die Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide. Werden diese geändert, werden die Einkommensteuerbescheide an diese angepasst. Zum Nachlesen § 175 Nr. 1 Abgabenordnung und § 351 Abgabenordnung (AO). http://www.gesetzeiminternet.de/